> Zum Inhalt Technische Regeln fr Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3 Gefhrdung von Beschftigten durch Absturz bei der Verwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen Ausgabe Januar 2019 (GMBl Nr. 2/3 vom 11. Februar 2019, S. 36) Die Technischen Regeln fr Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse fr die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. Sie werden vom Ausschuss fr Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium fr Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRBS 2121 Teil 3 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfllt sind. Whlt der Arbeitgeber eine andere Lsung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz fr die Beschftigten erreichen.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen. Inhalt 1 Anwendungsbereich 2 Begriffsbestimmungen 3 Gefährdungsbeurteilung 4 Maßnahmen 4. 1 Bereitstellung 4. 2 Benutzung 4. 3 Beauftragte Personen 4. 3. 1 Allgemeines 4. 2 Beauftragter Aufsichtsführender - Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS-Geschäftsführung - BAuA - - TRBS 2121-3 Seite -2 - 4. 3 Beauftragter Beschäftigter 4. 4 Unterweisung 4. 5 Durchführung des Verfahrens 4. 6 Einhaltung der sicheren Benutzung während des Betriebes 5 Prüfungen 5. 1 Allgemeines 5. 2 Ermittlung von Prüffristen 1 Anwendungsbereich Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten gegen Absturz. Sie konkretisiert die §§ 10 und 11 und Anhang 2 Abschnitt 5 der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen und ist in Verbindung mit der TRBS 2121 "Gefährdungen von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
Diese muss der DIN EN 363 gerecht werden, machen eine weitere nach TRBS 1111 (Gefährdungsbeurteilungen) für diesen Einzelfall notwendig und erfordern entsprechende Unterweisungen der Anwender. Quelle: Auszug aus TRBS 2121
(6) Die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen drfen nur angewendet werden, wenn der Beschftigte jederzeit gefahrlos das Trag- und Sicherungssystem aufbauen und abbauen, die aufgebauten Trag- und Sicherungssysteme erreichen und verlassen kann. Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das Trag- und Sicherungssystem kann z. B. die Benutzung von personenbezogenen Schutzmanahmen gegen Absturz erforderlich sein. (7) Es drfen nur Zugangs- und Positionierungsgerte verwendet werden, die ber eine selbstblockierende Funktion verfgen. (8) Ergibt die Gefhrdungsbeurteilung, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine grere Gefhrdung bei den Arbeiten bewirken wrde, ist die Verwendung eines einzigen Seils zulssig, sofern geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Beschftigten zu gewhrleisten. Dies kann z. beim Zugang in und dem Weg durch eine Baumkrone zutreffend sein, da auf dem Weg durch das Gest eine einwandfreie Funktion des Sicherungssystems nicht gewhrleistet sein kann.
Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten. Die Verfahren dürfen nur angewendet werden, wenn dem Anwender jederzeit gefahrlos das Einsteigen in das System bzw. das Verlassen des Systems und der Einsatzstelle möglich ist. Erläuterung: Zur Vermeidung von Absturzgefahren beim Einstieg in das System kann z. die Benutzung von PSA gegen Absturz erforderlich sein. Ein Verlassen des Systems bzw. der Einsatzstelle kann z. erforderlich sein bei Feuer, Einsturzgefahr, Überflutung oder Sauerstoffmangel. 3 Beauftragte Personen 4. 3. 1 Allgemeines Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen von Aufsichtführenden und Beschäftigten ausgeführt werden, die für diese Arbeiten fachlich und körperlich geeignet sind. Erläuterung: Körperlich geeignet sind z. Beschäftigte, bei denen keine gesundheitlichen Bedenken für Arbeiten mit Absturzgefahr bestehen. Im Bereich der Baumpflege können z. Beschäftigte körperlich geeignet sein, wenn keine gesundheitlichen Bedenken für die Durchführung von "Bauarbeiten" bestehen.
4. 3 Beauftragte Personen 4. 1 Allgemeines (1) Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen mssen von beauftragten Aufsichtfhrenden und beauftragten Beschftigten ausgefhrt werden, die fr diese Arbeiten fachlich und krperlich geeignet sind. Bei der fachlichen Eignung ist zwischen einer Qualifizierung fr Hhenarbeiten und seiluntersttzten Baumarbeiten zu unterscheiden. (2) Jeder Anwender der Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen muss als betrieblicher Ersthelfer ausgebildet sein. 4. 2 Beauftragter Beschftigter ( 12 Absatz 3 BetrSichV) 4. 2. 1 Beauftragter Beschftigter fr vertikale Zugangs- und Positionierungsverfahren Die fachliche Eignung liegt vor, wenn der beauftragte Beschftigte ber folgende theoretische und praktische Kenntnisse und Fertigkeiten verfgt: sichere Verwendung der ausgewhlten Zugangs- und Positionierungsverfahren, Grenzen der Zugangs- und Positionierungsverfahren, Seil-, Knoten- und Gertekunde, Anschlagtechniken, Rettungstechniken.
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