[3] Die optierende Gesellschaft bleibt zivil- und gesellschaftsrechtlich eine Personengesellschaft, lediglich steuerlich wird diese einer Körperschaft gleichgestellt. Der Antrag gilt zumindest für ein Jahr, denn es ist sodann auch wieder eine Rückoption [4] ins Recht der Personengesellschaft möglich. Dieser Schritt sollte aber wohlüberlegt erfolgen, denn auf dem Weg dorthin gibt es einige Klippen, insbesondere für Gesellschaften mit Sonderbetriebsvermögen. Die Details, Vor- und Nachteile und besonders zu beachtende Punkte können im Rahmen dieses Beitrags nicht abschließend dargelegt werden. Vgl. hierzu ausführlich KöMoG 2021, Erstkommentierung zu § 1a KStG Option zur Körperschaftbesteuerung Zu nennen bleibt jedoch noch, dass die Option sich auch unmittelbar auf die Ebene der Gesellschafter auswirkt. Erhält ein Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung, stellt diese regelmäßig einen Gewinnvorab dar (siehe nachfolgender Abschn. Vermögensverwaltende GmbH & Co. KG bei Managementbeteiligung / ESOP, Private Equity, Venture Capital (BR#066) — Acorfin. 4. 3). Im Falle einer Option wird der Gesellschafter jedoch zum Arbeitnehmer, der einen steuerlichen Arbeitslohn erhält, mit der Pflicht zum Einbehalt von Lohnsteuer.
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Er begründete dies damit, dass die Komplementärin für die Geschäftsjahre, für die eine Pflichtverletzung im Raum stand, bereits entlastet worden sei. Der Kommanditist klagte daraufhin auch gegen die Entlastungsbeschlüsse, weil er diese als treuwidrig und damit unwirksam ansah. Mit seiner Klage hatte er zunächst bis einschließlich in die Berufungsinstanz Erfolg. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, dies allerdings aus einem rein formalen Grund (nämlich einer falschen Anwendung von Beweislastgrundsätzen). Er nutzte jedoch das Urteil für grundlegende Ausführungen zur Entlastung bei der GmbH & Co. KG und gab der Praxis damit einen wichtigen Leitfaden an die Hand. Grundsatz: Haftung und Entlastung des Komplementär-Geschäftsführers gegenüber Komplementär-GmbH und GmbH & Co. KG Wer sich über die Entlastung bei einer GmbH & Co. KG Gedanken macht, muss sich zunächst das bei der GmbH & Co. KG bestehende Haftungsregime vor Augen führen. Verletzt nämlich ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH seine Pflicht zur ordentlichen Geschäftsführung, haftet er für die hieraus entstehenden Schäden nach § 43 GmbHG.
Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Oftmals vereinbaren Privatversicherte einen mehr oder weniger hohen Selbstbehalt in der Krankenversicherung, um so die Beiträge niedriger zu halten. Das bedeutet: Sie können auch nur die niedrigeren Beiträge als Sonderausgaben absetzen. Im Krankheitsfall müssen sie dann wegen des Selbstbehalts erst einmal die Kosten in vereinbarter Höhe selber tragen, ehe die Versicherung einspringt. Die Frage ist, ob die Kosten in Höhe des Selbstbehalts ebenfalls wie Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar sind. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass selbst getragene Kosten im Krankheitsfall keine Versicherungsbeiträge darstellen und nicht als Sonderausgaben absetzbar sind (gemäß § 10 Abs. Wie werden Selbstbehalte bei der KV steuerlich berücksichtigt?. 3a EStG). Es handelt sich dabei nicht um "Beiträge" zu einer Krankenversicherung.
Das Finanzamt brachte gem. § 33 Abs. 3 EStG die zumutbare Belastung zum Abzug, so dass sich die geltend gemachten Aufwendungen nicht steuermindernd auswirkten. Von privat Versicherten selbstgetragene Krankenbehandlungskosten | Steuern | Haufe. Einspruch und Klage blieben erfolglos, der BFH folgte dem. Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten jeder Art erwachsen dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und sind außergewöhnlich. Damit stellen die Aufwendungen für Arztbesuche und Arzneimittel Krankheitskosten dar und sind daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, allerdings nur insoweit, wie sie den Betrag der ermittelten zumutbaren Belastung überschreiten. Verfassungsrechtliche Einordnung Der Ansatz der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten, die wegen eines vereinbarten Selbstbehalts durch die private Krankenversicherung nicht erstattet werden, ist auch von Verfassungs wegen hinzunehmen. Die Bemessung des einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Existenzminimums richtet sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau.
Es handelt sich dabei nicht um "Beiträge" zu einer Krankenversicherung. Vielmehr stellen sie Krankheitskosten dar und können nur als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 1. 6. 2016, X R 43/14). Die im Krankheitsfall selbst getragenen Aufwendungen sind Krankheitskosten und somit nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar. Berücksichtigung des Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung nur als außergewöhnliche Belastung möglich. Hierbei gilt allerdings eine Einschränkung: In Höhe der zumutbaren Belastung wirken sie sich nicht steuermindernd aus. Diese zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder, Ihrem Familienstand und beträgt zwischen 1 und 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte. Sie ist somit im Allgemeinen höher als die in Aussicht gestellte Beitragsrückerstattung der Krankenversicherung und der entsprechenden selbst getragenen Krankheitskosten. Das bedeutet: Krankheitskosten in Höhe des Selbstbehaltes sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Hierzu gehören grundsätzlich auch die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Kranken- und Pflegeversorgung. Da auch Empfänger von Sozialleistungen die Aufwendungen für einen von ihnen vertraglich mit der Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalt selbst zu tragen haben, gehören diese Aufwendungen indes nicht zum einkommensteuerrechtlichen Existenzminimum. Ein Selbstbehalt mag allenfalls dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte. Solange allerdings der tatsächliche Umfang der von dem Steuerpflichtigen erbrachten Aufwendungen im Rahmen dieser Selbstbehalte der Höhe nach nicht geeignet ist, dieses Existenzminimum zu tangieren, hält der BFH eine Einschränkung der zumutbaren Belastung nicht für geboten. Selbst wenn A Aufwendungen für medizinisch notwendige Leistungen getragen hat, die einem Sozialhilfeempfänger im Rahmen der Sozialhilfe kostenlos zur Verfügung gestellt worden wären, ändert dies für den BFH nichts.
Bildnachweis: © – Samuel Zeller