Info Name: Grüner Baum Inh. Jubiläumswoche im Gasthof „Grüner Baum“ in Dettelbach. Hubert Neidhart Kategorie(n): Genussführer-Restaurant Lieferdienst Straßenverkauf Ort: Radolfzeller Str. 4, 78345 Moos, Baden-Württemberg Öffnungszeiten: Abholung von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr (gerne auch mit eigenem Geschirr) Lieferung ausschließlich ab 17. 00 Uhr bei Bestellungen bis 15:00 Uhr Liefergebiet: gesamte Höri, Radolfzell, Böhringen und Bohlingen Mindestbestellwert für Lieferungen: 20, 00 € Lieferpauschale: 5, 00 € Produkte: Emmerbrot, Bodenseefischsuppe, Höribülle-Produkte, wechselnde Karte mit saisonaler und regionaler Küche
Preis pro Nacht Preis pro Person und Nacht Endpreis #{replaceLiteral('Gesamtpreis pro #nights# Nacht', '#nights#', )} #{replaceLiteral('Gesamtpreis für #nights# Nächte', '#nights#', )} pro Nacht pro Person und Nacht Nacht Beeilen Sie sich, es ist das letzte Zimmer! #{ lected_ff_days} Tage Skipass Hotel + Skipass Alternative Zimmer anzeigen Jetzt buchen
Wir suchen ab sofort Verstärkung für unser Team! Liebe Gäste und Freunde des Grünen Baums! Wir haben wieder für Sie geöffnet. Dienstag bis Samstag 17. 30 Uhr bis 22:30 Uhr Sonntag 12. 00 Uhr bis 15:30 Uhr Ab dem 14. Oktober 2021 macht unsere "Heiße Theke" eine Pause. Die Nachfrage nach unserem Restaurantbetrieb und der Mangel an Arbeitskräften ist einfach zu groß. Restaurant und Abholservice stehen wie gewohnt ab 17. Gasthof Grüner Baum. 30 Uhr zur Verfügung. Für Gesellschaften und Beerdigungsfeiern setzen Sie sich einfach telefonisch mit uns in Verbindung. Abholung Vorbestellung á la carte Dienstag bis Samstag 17. 30 Uhr bis 20. 00 Uhr Sonntag 12. 00 Uhr bis 14. 30 Uhr Wir verwenden Produkte aus unserer italienischen Heimat Italienischer Genuss Jetzt im Grünen Baum Lebensart und Genuss sind in der italienischen Kultur tief verwurzelt. Wir importieren Feinkostprodukte, Olivenöl, Käse, Wein, Wurst, Trüffel und vieles mehr aus unserer Heimat. Wir haben eine kleine aber feine Auswahl getroffen und und freuen uns, dass wir Ihnen hochwertige Produkte aus den Abruzzen im Grünen Baum Furpach verkaufen können.
Jedenfalls wenn die Dienststelle weitere Werbemaßnahmen ermöglicht (Werbung der Listen im Intranet der Dienststelle, zweimaliger E-Mail-Versand im Auftrag der Listen an die Beschäftigten, Kontaktaufnahme der Beschäftigten zu den Wahlbewerbern über ihre dienstlichen Adressen etc), darf die Dienststelle bei Personalratswahlen mit mehreren Listen und einer Vielzahl von Wahlbewerbern die Nutzung der dienstlichen E-Mails für Zwecke der Wahlwerbung – auch unter Kostengesichtspunkten – einschränken. Betriebsratswahl 2022 - Grenzen der Wahlwerbung. - BUSE. Der Fall Eine Dienststelle richtete zeitlich befristet bis zur Wahl des örtlichen und des Gesamtpersonalrats eine Plattform in ihrem Intranet ein, auf der sich die fünf zur Wahl angetretenen Listen sowie die einzelnen Bewerber den Beschäftigten präsentieren konnten. Der direkte Versand von Werbematerial an die dienstlichen E-Mail-Adressen wurde untersagt. Die Dienststelle gestattete aber den Listen, ihr Wahlprogramm zweimal zu selbst gewählten Zeitpunkten an die Dienststelle zur Weiterleitung durch diese an die Beschäftigten zu versenden.
Er darf insbesondere keine Wahlpropaganda für oder gegen eine Liste oder bestimmte Wahlbewerber machen (LAG Hamburg, Beschl. 12. 1998 – 2 TaBV 2/98) und unterliegt einem strikten Neutralitätsgebot (LAG Baden-Württemberg, Beschl. 1. 8. 2007 – 12 TaBV 7/07). Dieses Verbot gilt nicht nur für den Arbeitgeber, sondern auch für leitende Angestellte. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Neutralitätspflicht verletzt wurde, sondern darauf, ob der Verstoß sich auf eine bevorstehende Wahl bezieht und auswirkt und ob es sich um eine gezielte Einflussnahme darauf handelt. Die Neutralitätspflicht wird nicht nur durch Verstöße ab dem Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands und der Einleitung der Wahl verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Personalleitung vor der Wahl gegenüber einer Gruppe von Mitarbeitern zur Opposition gegen bestimmte Kandidaten für die Betriebsratswahl aufgerufen hat, die bereits im Gremium tätig waren. Außerdem ist deren damalige Arbeit in der Arbeitnehmervertretung einseitig geschildert und angegriffen worden.
Der Arbeitgeber hat zwar gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten der Betriebsratswahl zu tragen. Dazu gehört beispielsweise, den Wahlvorstand mit den nötigen Mitteln für die Wahlvorbereitung und Durchführung auszustatten. Die Kosten für Wahlwerbung sind damit aber nicht gemeint. Aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird jedoch zumindest dann eine Nutzungsmöglichkeit einzuräumen sein, wenn die Mitarbeiter auf andere Weise nicht tauglich erreicht werden können. Das kann in Zeiten von Home-Office also durchaus in Betracht kommen. Haben nun Gewerkschaften eine solche Zugriffsmöglichkeit, müsste der Arbeitgeber diese auch nicht gewerkschaftlichen Kandidaten einräumen. Anderenfalls ist der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Verteilen von Flyern Das Verteilen von Flyern im Betrieb zum Zwecke der Wahlwerbung ist grundsätzlich im Betrieb erlaubt. Dabei dürfen die betrieblichen Abläufe nur im erforderlichen Umfang gestört werden. Das bedeutet, dass Flyer nicht während der Arbeitszeit der Empfänger verteilt werden dürfen (BAG, Urt.