Werkstattkunden müssen ordungsgemäß geleistete Reparaturarbeiten auch dann bezahlen, wenn sie hierfür keinen offiziellen Auftrag erteilt haben. Anbieter zum Thema Werkstattkunden müssen ordnungsgemäß gleistete Reparaturarbeiten auch dann bezahlen, wenn sie hierfür keinen offiziellen Auftrag erteilt haben. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Urteil (11. 2. 2010, AZ: 1 U 84/09) entschieden. Im vorliegenden Fall reparierte eine Kfz-Werkstatt ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ein defektes Auto. Der Wagenbesitzer weigerte sich jedoch die Reparatur zu bezahlen und begründete dies damit, dass er hierfür keinen offiziellen Auftrag erteilt habe. Rechnung ohne Auftrag - so verhalten Sie sich richtig. Daraufhin verklagte der Kfz-Betrieb den Autofahrer auf Zahlung der angefallenene Reparatur- und Materialkosten. Das Oberlandesgericht (OLG) Sachsen-Anhalt gab der klagenden Werkstatt Recht und verurteilte den Autofahrer zur Zahlung des Werklohns. Damit folgte das OLG dem vorinstanzlichen Urteil des Landgerichts Halle/Saale.
Des Weiteren kann man vermuten, dass so eine Firma keine finanziellen Mittel hat um Prospekte zu verfassen und drucken zu lassen. Die Gründe dafür kann man nur erahnen oder in der Qualität der Dienstleistung suchen. Kein auftrag erteilt der. Vorsicht, wenn der Vertreter oder Firmenrepräsentant versucht zu begründen, dass der vor "fünf Minuten" ausgerechnete Preis nur heute gilt und bei einer Auftragserteilung in Kürze schon mit einem "saftigen" Preisaufschlag zu rechnen ist. Mit diesen Druckmethoden versuchen unseriöse Firmen zu verhindern, dass Hausbesitzer in Ruhe einen detaillierten Vergleich der Leistungen, Preise, Garantieumfänge durchführen können. Es gibt seitens der ausführenden Firma bei der Planung von künftigen Dachbeschichtungen und Koordination mit anderen Baustellen keine mögliche Situation, bei der der Zeitpunkt der Auftragsvergabe für die weitere Planung zumindest für ein paar Tage belanglos ist. Vorsicht, wenn jemand versucht eine Dachbeschichtung in Rahmen einer Energiesparberatung anzudrehen oder wenn nicht existierende Rentnerrabatte versprochen werden.
Sehr geehrte Fragestellerin, gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt. Vom Grundsatz her fällt keine Vergütung für auftragslose oder für im Rahmen von eigenmächtigen Vertragsabweichungen des Unternehmers erbrachte Leistungen an. Dies kann nur dann anders sein, wenn nachträglich ausdrücklich oder konkludent die Mehrleistung anerkannt wird. In Ihrem Fall haben Sie ausdrücklich nicht anerkannt, dass nicht beauftragte Leistungen vorgenommen werden. Man könnte jedoch eine konkludente Genehmigung darin sehen, dass Sie letztendlich die Arbeiten geduldet haben und sich nicht weiter darum gekümmert haben. Ein Gericht würde wahrscheinlich dahin tendieren, hier eine konkludente Genehmigung der Mehrleistung anzunehmen. Die Folge wäre eine Vergütungspflicht. Auf diese Thematik muss vorliegend allerdings nicht näher eingegangen werden, da unabhängig davon ob eine Beauftragung angenommen wird, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB, bzw. Vermerk "Auftrag erteilt" auf Seite 1 eines Angebotes: keine "Unterschrift" - Baurecht für Architekten: Urteile, Rechtsprechung im Bauwesen | BauNetz.de. aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 ff BGB, besteht.