b) Handelt es sich aber um einen einseitigen Kalkulationsirrtum, wird im zweiten Schritt geprüft, ob es sich um einen verdeckten (internen) oder offenen (externen) einseitigen Kalkulationsirrtum handelt. II. Wenn einseitig, dann verdeckter (interner) oder offener (externer) Kalkulationsirrtum? 2. Verdeckt (intern) bedeutet, dem Empfänger wurde nur das Ergebnis, nicht aber die Berechnung, mitgeteilt. [3] Bei dem offenen (externen) wurde dem Empfänger sowohl die Berechnung als auch das Ergebnis offen gelegt. a) Liegt ein offener (externer) einseitiger Kalkulationsirrtum vor, gilt der Vorrang der Auslegung. [4] Zu denken ist an das Institut der sog. falsa demonstratio non nocet. [5] Ansonsten lehnt auch hier die h. M. die Anfechtung ab. Offen bleibt aber eine Haftung nach der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, " dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est"- Einrede gem. § 242 BGB oder aber auch nach culpa in contrahendo (c. i. c. ) gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
Insbesondere wenn es äußere Umstände sind, die eine Vertragsveränderung notwendig machen, fragen sich Mieter und Vermieter oft, ob es diesbezüglich eine gesetzliche Grundlage gibt. Eine solche besteht tatsächlich, und zwar unter anderem in Form von § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem ist definiert, welche Rechte Vertragspartner haben, wenn es zu einer Störung der Geschäftsgrundlage kommt. Im Vertragsrecht bezeichnet die Geschäftsgrundlage alle vertraglichen Übereinkünfte zwischen den beteiligten Parteien. Diese Übereinkünfte bilden die Grundlage für das bestehende Vertragsverhältnis – im Mietrecht dann für das betreffende Mietverhältnis. Die Inhalte des Mietvertrags stellen also die Geschäftsgrundlage für das Mietverhältnis dar. Sind nun Teile des Vertrags nicht mehr anwendbar oder fallen durch zuvor unbekannte Umstände weg, handelt es sich um eine Störung eben jener Geschäftsgrundlage. In diesem Fall greifen dann die Regelungen aus § 313 BGB. Gleiches gilt, wenn die Fortsetzung des Vertrags unter den eingetretenen Umständen nicht mehr zumutbar ist.
Eine solche Störung hat die folgenden 4 Voraussetzungen: Anwendbarkeit, Abgrenzung zu anderen Rechtsinstituten (wie Unmöglichkeit, Verzug etc. ), bestimmte Umstände sind Grundlage, aber nicht Inhalt eines Vertrages geworden, schwerwiegende Veränderung der Umstände nach Vertragsschluss oder gemeinsamer Irrtum aller Vertragsparteien über wesentliche Umstände bei Vertragsschluss und das Festhalten am Vertrag ist unzumutbar. § 313 BGB als Notnagel - erst alles andere versuchen Es ist stets erst zu versuchen, durch die Auslegung eines Vertrages eine unveränderte Vertragsfortführung herbeizuführen. Die Vertragsauslegung hat stets Vorrang vor einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt nach § 313 BGB. Die zweite vorrangige Variante ist Unmöglichkeit einer Leistung: Während die Unmöglichkeit den Fall des "Nicht-Könnens" erfasst, beschäftigt sich die Störung der Geschäftsgrundlage mit dem "Können-aber-nicht-zumutbar-sein". Was ist eine Geschäftsgrundlage? Diese Kriterien wurde in der gesetzlichen Regelung des § 313 BGB übernommen: Ein Umstand muss von mindestens einer Vertragspartei bei Vertragsschluss vorausgesetzt worden sein.
Möglicherweise w erden diese Frage n heute in Erfurt beantwortet. LEITER bAV wird berichten. Die Dame klagt gleich zweimal Dienstsitz des BAG in Erfurt. Foto: BAG. Am Rande: Das ArbG hatte der Klage stattgegeben, das LAG sie auf Berufung der Beklagten wie erwähnt abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Vorinstanzen waren: LAG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 7. Mai 2018 – 3 Sa 102/17 – ArbG Kaiserslautern mit Urteil vom 26. 01. 2017 – 3 Ca 985/16 – Der Dritte Senat verhandelt ebenfalls heute unter – 3 AZR 65/19 – einen ähnlich gelagerten Fall derselben Parteien. In diesem geht es um die Weitergabe der Tarifgehaltserhöhung im Jahr 2017. © alle Rechte vorbehalten