Erstmalig haben die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) das Verfahren zur Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland in einer eigenständigen Vereinbarung normiert. Die Vereinbarung wird als Anlage 18 Bestandteil des Bundesmantelvertrages (BMV-Z) und tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie zusammengefasst. Die bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 entfallen und werden durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" sowie durch die Kopie der EHIC (Europäische Krankenversicherungskarte) / Global Health Insurance Card (GHIC) ersetzt. Über Ihr Praxisverwaltungssystem steht Ihnen die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen zur Verfügung. Darüber hinaus entfallen die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass).
Die bisher verwendeten Muster 80 und Muster 81 entfallen. Diese werden ersetzt durch eine kürzere "Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung" ( Anhang 1 der Anlage 18 BMV-Z) und durch die Kopie der EHIC/GHIC sowie den Vordruck "Nationaler Anspruchsnachweis" ( Anhang 2 der Anlage 18 BMV-Z) Die Praxisverwaltungssysteme enthalten zukünftig die neue Patientenerklärung in allen Teilen zweisprachig und in den am häufigsten benötigten Sprachfassungen. Die bisher notwendigen Kopien für den Identitätsnachweis entfallen. Patienten, die auf der Grundlage zwischenstaatlicher Abkommen behandelt werden (Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien), benötigen jetzt nur noch einen "Nationalen Anspruchsnachweis". Dieser ist bei jeder deutschen aushelfenden Krankenkasse erhältlich und löst den bisherigen Behandlungs- oder Abrechnungsschein ab. Die eigenständige vertragszahnärztliche Vereinbarung zur Versorgung von im Ausland krankenversicherten Patienten wird erstmals im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung normiert und bedeutet mehr Rechtssicherheit bei der Behandlung von im Ausland krankenversicherten Patientinnen und Patienten für die zahnärztlichen Praxen.
13. Juli 2017
Ich habe gelesen, dass es jetzt eine Patientenerklärung für die Europäische Krankenversicherung in mehreren Sprachen gibt. Wie kann ich diese aufrufen? Im Direktbefehlsfeld: PEK
Er löst den bisherigen Behandlungs- oder Abrechnungsschein ab. * Es bestehen bilaterale Abkommen mit folgenden Staaten: Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei, Tunesien Weiterführende Informationen
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