Hierzu nimmt die OFD Frankfurt wie folgt Stellung: Ob der Erziehungs- und Familienhelfer nichtselbständig oder selbständig tätig ist, richtet sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten und in H 19. 0 (Allgemeines) LStH 2008 zusammengestellten Grundsätzen. Danach sind die für oder gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale ihrer Bedeutung entsprechend gegeneinander abzuwägen. Wird der Erziehungs- und Familienhelfer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig, haben die Träger der Jugendhilfe die Arbeitgeberpflichten - insbesondere den Lohnsteuerabzug - zu beachten; unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitslohn pauschal versteuert werden (§ 40a EStG). Liegt der Tätigkeit des Erziehungs- und Familienhelfers kein Dienstverhältnis zu Grunde, gilt folgendes: 1. Zahlungen durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Bezüge aus öffentlichen Mitteln sind nach § 3 Nr. SessionNet | Ambulante Hilfen des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien - Vergütung für Fachleistungsstunden. 11 EStG u. a. dann steuerfrei, wenn sie als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern.
B. Alkohol, Medikamenten, etc. • Struktur- und Beziehungsprobleme, die den Verbleib in der Familie gefährden • unterschiedliche Ausprägungen von Kindeswohlgefährdung Übergeordnete Zielsetzungen unserer Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) sind die Sicherung des Wohles eines jeden Kindes und Jugendlichen, die Sicherung der Erziehungsfunktion, die Stabilisierung der familiären Bindungen, die Lösung und Verringerung akuter Problemlagen sowie die Erreichung einer annehmbaren Alltagsgestaltung. Die Familienmitglieder werden dabei unterstützt, eigene Kräfte und Stärken zu erkennen und zu mobilisieren, um in ähnlichen Krisensituationen zukünftig adäquater reagieren zu können.
B. Fortbildung, Supervision) einbringen muss und welche Leistungen nicht abgerechnet werden können. Die ambulanten erzieherischen Hilfen werden grundsätzlich über Fachleistungsstunden mit lokal einheitlich vereinbarten fachlichen Standards erbracht. Die letzte Anpassung erfolgte mit Wirkung ab 01. 2018. Angelehnt an einem vom Bayer. Kommunalen Prüfungsverband empfohlenen Kalkulationsmodell des Bundesverbandes für Erziehungshilfen e. (AFET) wurde 2018 die bisherige Preisfeststellung neu aufgesetzt. Die Kalkulation wird dadurch transparent dargestellt (siehe Anlage 1). Die Preisfeststellung der Personalkosten ist an den Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst angelehnt. Der vorliegende Änderungsantrag bildet die Tariferhöhungen 2018 und 2019 ab. Der aktuelle Tarifabschluss 2020 blieb außer Betracht. Die Preissteigerung ist kalkulatorisch nachvollziehbar. Der seit 01. 2020 gültige Fachleistungsstundensatz von 59, 20 € wurde mit einer Anhebung auf 61, 80 € (entspricht 4, 5%) insgesamt sehr zurückhaltend angepasst.