Meiner Meinung nach ist die Passform der entscheidende Faktor, sodass deine Gurke nicht gequetscht, die Frau aber auch nicht zu stark gedehnt wird. Außerdem sollte die Hülle schon ne gute Textur aufweisen, welche aus sicher Spaß bringt. Gefällt mir
liebe Grüße In Antwort auf nadir_12116626 tja.... die Büchse der Pandora scheint geöffnet... Nun weiß sie es, wie es mit was Dickerem und Längerem ist.... Ob der Geist wieder in die Flasche will?? Ich setze meine Jetons dagegen.... lG J. joa, dann lieber gleiche ne Hülle nehmen, die dicker is als jeder Schwanz. Dann entwickelt sie nen Dehnungsfetisch und lässt sich fisten. 2 - Gefällt mir
Manchmal frag ich mich, wer sowas wirklich kauft - also woher der Markt für so einen Kram kommt.. :kopfschue Das ist ja genauso albernes Tuning wie ein Plastik-Body-Kit fürs Auto mit krasse Spoiler. Benutzer82466 (43) #11 Nein, danke
Rz. 91 Wie bereits erwähnt, hat der Gesetzgeber in § 3a Abs. 1 S. 4 RVG geregelt, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten. Dies bedeutet, dass eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG weder in Text – noch in Schriftform vorliegen muss. Auch greift für eine solche Vereinbarung nicht das Verbot der Aufnahme in einer Vollmacht. § 3a RVG - Einzelnorm. Auch andere Vereinbarungen dürften in einer derartigen Gebührenvereinbarung enthalten sein, ohne deutlich abgesetzt zu werden. Die Verfasserin empfiehlt jedoch, die Sätze 1 und 2 auch für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG zum eigenen Schutz anzuwenden. Bei einer in einer Vollmacht enthaltenen Gebührenvereinbarung für eine Beratung könnte der Mandant sich möglicherweise auf AGB-Recht berufen und damit auf mangelnde Transparenz (Verstoß gegen § 307 BGB). Die Erleichterung des § 3a Abs. 1 S. 4 RVG dürfte aber dem Anwalt in manchen Vergütungsprozessen zu Gute kommen. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium.
Rz. 34 § 34 Abs. 2 RVG enthält keine Berechnungsvorschrift. Ist die Anrechnung nicht ausgeschlossen, aber eine Gebührenvereinbarung getroffen, die z. B. 34 rvg gebührenvereinbarung 1. einen Stundensatz oder eine Pauschale beinhaltet, stoßen diese Vergütungen mit der verfahrenswertabhängigen Vergütung bei der Geschäftsgebühr oder bei der Verfahrensgebühr zusammen. Soweit gem. § 34 Abs. 1 S. 2 RVG auf BGB verwiesen wird, ist die Lage nicht anders: Zwei ganz unterschiedliche Gebührensysteme stehen sich gegenüber. 35 Entgegen anderweitigen Vorschlägen [19] ist wohl der Meinung zuzustimmen, [20] dass angesichts des Gesetzeswortlauts keine andere Möglichkeit als die vollständige Anrechnung des vereinbarten Honorars besteht, wenn der Gegenstand der Beratungstätigkeit und der nachfolgenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung identisch ist. Jedenfalls dann, wenn nicht alle Gegenstände, die von der Gebührenvereinbarung erfasst waren, auch von der nachfolgenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung erfasst sind, wird eine andere Lösung gefunden werden müssen.
Es ist auch die vereinbarte Gebühr für die Beratung anzurechnen. Das gilt konsequenterweise auch dann, wenn z. B. für die Beratung ein Stundensatz vereinbart worden ist. Praxistipp Bei Gebührenvereinbarungen über Beratungstätigkeiten sollte die Nicht-Anrechenbarkeit der vereinbarten Vergütung auf die Vergütung für eine nachfolgende Tätigkeit (z. Geschäfts- oder Verfahrensgebühr oder weitergehende vereinbarte Vergütung) ausdrücklich vereinbart werden. 30 Was ist üblich nach dem BGB? Als üblich gilt grundsätzlich das, was ein vergleichbarer Anwalt für eine vergleichbare Tätigkeit in einer vergleichbaren Region abrechnet. § 34 RVG - Beratung, Gutachten und Mediation - dejure.org. Üblicherweise wird man wohl entweder von einem Pauschalhonorar oder einem Stundensatz ausgehen. 31 Was wäre der übliche Stundensatz z. in München? Hierauf gibt es keine pauschale Antwort. Stundensätze sind im Kammerbezirk München davon abhängig, wo genau der Anwalt niedergelassen ist, ob er Berufsanfänger oder "Senior-Anwalt" ist, welches Rechtsgebiet er bearbeitet und ob er einen Fachanwaltstitel hat.