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Der Ausgleichsanspruch ist jedoch durch den Wert des Vermögens begrenzt, der bei Beendigung des Güterstandes noch vorhanden ist. Die Anrechnung der verbrauchten Vermögensmasse kann nicht dazu führen, dass der Ehegatte einen Betrag als Zugewinn zahlen muss, den er nicht mehr zur Verfügung hat und sich deshalb hoch verschulden muss. Sofern ein Ehegatte also während der Ehe viel Vermögen aufbaut, so lohnt es sich für ihn im Hinblick auf einen Zugewinnausgleich nicht, sparsam zu leben. Zwar ist es im eigenen Interesse nicht ratsam, sein Vermögen zu verschleudern. Wenn man jedoch ausschweifend oder zum Teil auch über seine Verhältnisse lebt, handelt es ich nicht um eine illoyale Vermögensminderung, so dass dieser Betrag nicht dem Endvermögen hinzugerechnet wird. Da illoyale Vermögensminderungen wie z. Erbschaften & Schenkungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs. B. Verschenken oder Verschwenden des Vermögens vor dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages in der Regel schwierig zu beweisen sind, ist es sinnvoll, Ihrem Ehepartner nicht vorher mitzuteilen, dass Sie die Scheidung einreichen.
Unliebsame Personen erhalten deswegen höhere Ansprüche am Nachlasskuchen (siehe "Der Pflichtteil – Die Rache der Enterbten"). Der bessere Weg für Unternehmer ist daher in der Regel die Vereinbarung einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft. Hier wird lediglich das Unternehmen/der Betrieb aus der Zugewinngemeinschaft herausgenommen. Ansonsten bleibt es aber beim gesetzlichen Güterstand inklusive der damit verbundenen günstigeren pflichtteilsrechtlichen Situation. Berücksichtigung von Schenkungen der Eltern im Zugewinnausgleich - Rechtsanwältin Nicola Bähr-Heinen. Irrtum Nr. 5: Schenkungen und Erbschaften fallen nicht in den Zugewinnausgleich. Dieser Irrtum kann einen Ehegatten bei der Scheidung insbesondere in Städten wie München, in denen Immobilien in den letzten Jahren eine extreme Wertsteigerung erfahren haben, eine Menge Geld kosten. Zum Anfangsvermögen zählt nicht nur das, was bei der Heirat mit in die Ehe gebracht wurde. Alle Erbschaften und Schenkungen, die einer der Partner während der Ehe erhalten hat, gehören ebenfalls dazu. Damit soll verhindert werden, dass der andere Ehegatte von Erbschaften oder Schenkungen des Partners profitiert, an denen er nicht selbst mitgewirtschaftet hat.
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06. 07. 2009 ( BGBl. I S. 1696), in Kraft getreten am 01. 09. 2009 Gesetzesbegründung verfügbar Vorherige Gesetzesfassungen
Das hinzu gewonnene Vermögen seit der Hochzeit, also der Unterschied zwischen Anfangsvermögen und Endvermögen ist der Zugewinn. Ein ganz wesentliches Problem stellt sich dann jedoch: Die Kaufkraft war zu Beginn der Ehe (Beispielsweise im Jahr 1994) eine ganz andere als im Jahr 2016. Würde man die D-Mark -umgerechnet in EURO- aus dem Jahr 1994 mit der Kaufkraft von einem EURO aus dem Jahre 2016 vergleichen, würde man kein wirtschaftlich sinnvolles/richtiges Ergebnis erhalten. Deshalb muss das Vermögen aus dem Jahr 1996 zuerst umgerechnet werden ("indexiert werden"), damit das Anfangsvermögen und das Endvermögen miteinander verrechnet werden können. Schenkung und Erbschaften sind bei der Berechnung des Anfangsvermögens als Besonderheit ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei sind Schenkungen und Erbschaften zwar im Anfangs- und gegebenenfalls (soweit noch vorhanden) auch im Endvermögen zu berücksichtigen, eine Indexierung erfolgt aber nicht ab dem Datum der Hochzeit, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Erhalts.