Die Mutter legte daher Beschwerde gegen die Übertragung der Mitsorge ein. Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Keine Kooperation zwischen den Eltern, kein gemeinsames Sorgerecht oder Umgang für das Kind?. Die Voraussetzungen einer Sorgerechtsübertragung nach § 1626 a BGB liegen nicht vor. Denn eine gemeinsame elterliche Sorge scheide aus, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliege, die befürchten lasse, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein werde und das Kind erheblich belastet werde. So lag der Fall hier. Zudem sei eine Belastung des Kindes nicht nur zu befürchten gewesen, sie sei vielmehr bereits eingetreten. Das Kind habe sich aufgrund der nachhaltigen Kommunikationsstörung in einem Loyalitätskonflikt befunden.
Auch der Einwand, die "mütterliche Alleinsorge" sei generell besser für das Kind, greife nicht. Beanspruche eine Mutter die alleinige Sorge für sich, müsse sie genaue Gründe benennen, dass bei einer gemeinsamen Sorge das Kindeswohl gefährdet ist. "Gelingt ihr dies nicht oder unterbleibt jeder Vortrag zur Entwicklung des Kindeswohls", so sei der Antrag des Vaters auf gemeinsame Sorge begründet, betonten die Brandenburger Richter. Denn der Gesetzgeber gehe seit der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2013 von der Vermutung aus, dass die gemeinsame Sorge generell dem Kindeswohl dient. Eine Kindeswohlgefährdung liege nicht vor, nur weil die Eltern ein Sorgerechtsverfahren anstrengen und sich deshalb streiten. Andernfalls wäre kein Verfahren mehr denkbar, bei dem die gemeinsame Sorge ohne nähere Nachforschungen angeordnet werden könne. Sorgerechtsentzug: Unzureichende Kooperation mit dem Jugendamt - Rechtsportal. Dies würde aber dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Dass im konkreten Fall keinerlei Kommunikation möglich sei, stehe im Widerspruch zu konkreten Ereignissen.
Sein Verhalten ist aggressiv und unangemessen, er ist beleidigend und bedroht Vertreterinnen des Jugendamtes, sodass sogar Polizeischutz veranlasst war. Angesichts dieses unberechenbaren Verhaltens kommt eine Rückkehr des fremd untergebrachten Kindes zu ihm nicht in Betracht. Das Kind benötigt aufgrund eines erheblichen Entwicklungsrückstandes eine professionelle Betreuung durch die Pflegeeinrichtung. Die Vollmachtserteilung des Vaters an das Jugendamt steht dem Entzug des Sorgerechts hier nicht entgegen, da bei mangelnder Dauerhaftigkeit einer Kooperation schon die "Eignung" dieser Lösung fehlt. Sorgerechtsentzug wegen mangelnder kommunikation definition. Überdies entbindet eine derartige Vollmachtserteilung nicht von der Elternverantwortung; vielmehr bleiben die Eltern Inhaber der rechtlichen Sorge. Gefährdet die Ausübung der elterlichen Sorge im Rahmen dieser Sorgerechtsvollmacht das Wohl des Kindes, kann das Jugendamt nach § 1666 BGB verpflichtet sein, eine bereits erteilte Sorgerechtsvollmacht niederzulegen und ein familiengerichtliches Verfahren auf Sorgerechtsentzug anzuregen.
Wesentliche Aussagen der Entscheidung Die Beschwerde ist unbegründet; das Gericht hat dem Kindesvater zu Recht bestimmte Teile des Sorgerechts gem. §§ 1666, 1666a BGB entzogen, da nur durch Fremdunterbringung des Kindes die ansonsten durch Verbleib beim Vater drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden ist. Beschluss > 13 UF 64/16 | OLG Brandenburg - Gemeinsames Sorgerecht scheidet bei schwerer Kommunikationsstörung zwischen den Eltern aus < kostenlose-urteile.de. Eine Trennung von Kind und Eltern kommt in Betracht, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine dem Kind drohende Gefährdung abzuwenden. Bei Gefährdung des Kindeswohls und Fehlen von elterlichem Willen oder Fähigkeit zur Gefahrabwehr und fehlender Möglichkeit der Abwehr durch öffentliche Hilfen kann das Familiengericht Maßnahmen bis zum Entzug der Personensorge ergreifen. Das elterliche Fehlverhalten muss also ein solches Ausmaß erreichen, dass es bei Verbleib in der Familie in seinem Wohl nachhaltig gefährdet ist. Jedoch muss der Staat vordringlich helfende, auf (Wieder-)Herstellung eines verantwortungsgerechten elterlichen Verhaltens gerichtete Maßnahmen ergreifen. Der Vater ist nicht in der Lage, für seine Tochter eine ihrem Wohl entsprechende Unterbringung und Versorgung zu gewährleisten.
Ein brandaktuelles Urteil des BVerG macht zurzeit von sich Reden und hat auch die Medien erreicht. Schon schlagen die Wellen hoch, nicht zuletzt aufgrund einer mehr als unglücklichen Schlagzeile der Süddeutschen in der Berichterstattung über diese Entscheidung. Sorgerechtsentzug wegen mangelnder kommunikation frankfurt. Doch was ist tatsächlich passiert, was bedeutet das und wie neu ist diese Entscheidung wirklich? Wenn ein beeinflusstes Kind den Kontakt "von selbst" ablehnt In dem durch den BVerG-Beschluss bekannt gewordenen Fall spiegelt sich ein Ablauf, den es leider selten aber doch immer wieder gibt: Nach Trennung der Eltern wird ein Kind von dem Elternteil, bei dem es überwiegend lebt, gegen den anderen Elternteil beeinflusst. Umgangskontakte werden verhindert, immer wieder werden neue Verfahren zur Regelung des Umganges angestrebt und verlaufen mehr oder weniger im Sande. Der Kontaktausfall zieht sich also immer weiter und weiter, Kind und Umgangselternteil haben sich irgendwann seit Monaten nicht mehr gesehen, zudem ist das Kind zunehmend durch die Beeinflussung des anderen Elternteils indoktriniert und irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem das Kind selbst mit allem Nachdruck ablehnt, den Umgangselternteil noch einmal wieder zu sehen.
Spannungen zwischen den Eltern haben nicht zur Folge, dass gemeinsame eSo (auch in Teilbereichen) ausgeschlossen ist. Hat sich jedoch in der Vergangenheit gezeigt, dass eine gemeinsame Sorge, in welchem Bereich auch immer, dem Wohl der Kinder abträglich wäre, da die Eltern eine solche Regelung dazu benutzen würden, ihre Streitigkeiten weiter zu Lasten der Kinder auszutragen, ist die gemeinsame eSo aufzuheben. Eine Abweichung von der gemeinsamen eSo ist nur geboten, wenn dies das Kindeswohl erfordert. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Sorgerechtsentzug wegen mangelnder kommunikation en. Allein der Umstand, dass die Eltern selbst aufgrund der Trennung zerstritten sind, reicht nicht aus für die Annahme, die erziehungsfähigen Eltern könnten sich über wesentliche Belange des Kindeswohls nicht einigen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, als minderschweres Mittel das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der eSo einem der Elternteile zu übertragen. In anderen Entscheidungen heißt es dagegen: Es muss gewährleistet sein, dass beide Eltern uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen.
Keine gute Prognose für die gemeinsame elterliche Sorge Auch für die Zukunft sei nicht ersichtlich, dass sie Situation ändere. Die Parteien stritten sich wieder um die Ausübung des Umgangs, die Einschätzung der schulischen Situation des einen Kindes und die Behandlung eines Kindes bei einer Psychologin. Zusätzlich sei ersichtlich, dass sich diese Streitigkeiten auch mittelbar unmittelbar auf des Kindeswohl aus wirken. Hierzu führt das Oberlandesgericht aus: "Eine Pflicht der Eltern zur Konsensfindung kann letztlich nicht erzwungen werden, weshalb der Senat den Ansatz der Sachverständigen, die Eltern müssten zukünftige Fragen mit Hilfe von sachkundiger Beratung regeln, für nicht realisierbar hält. Beide Eltern haben übereinstimmend geschildert, dass in der Vergangenheit sämtliche Vermittlungsversuche unter Inanspruchnahme professioneller Beratung ergebnislos gescheitert bzw. von vorneherein nicht angenommen worden sind. Das Jugendamt Göppingen teilte in seinem Bericht vom 09. 05. 2016 mit, dass seit 2012 kein gemeinsames Gespräch beim Kreisjugendamt möglich gewesen sei, was eine Einschränkung der Vermittlungsangebote darstelle.
Durch die OnlinePlattform gab es einen regen Austauch unter den Schülern und auch die Möglichkeit mit den Lehrenden zu kommunizieren. ERFAHRUNGSBERICHTE VON TEILNEHMERN (2 von 3) Susanne, 39 Jahre, hat den Online-Kurs: "Pflegeberater nach §7a SGB XI" am 15. 05. 2017 bewertet. Die Unterrichtsmaterialien waren verständlich und sehr gut zu bearbeiten. Betreuung war sehr persönlich und individuell. Mit dem Lehrgang wurde eine sehr gute Grundlage für den weiteren beruflichen Werdegang gegeben. Für mich war es ein guter Start wieder in das Lernen zu kommen. Für mein jetziges Studium war es eine gute Grundsteinlegung. ERFAHRUNGSBERICHTE VON TEILNEHMERN (3 von 3) Nadine, 41 Jahre, hat den Online-Kurs: "Pflegeberater nach §7a SGB XI" am 08. 12. 2016 bewertet. Weiterbildung Pflegeberater/-in nach § 7a SGB XI einschließlich Pflegeberatung nach § 45 SGB XI und Case Management in Eggolsheim - WBS TRAINING. Konzept stimmig, zeitnahe Korrektur von Klausuren, Bearbeitung von Anfragen in der Regel innerhalb von 24h werktags. Abschlussarbeit zur Überprüfung des Gelernten eine kleine Herausforderung, wenn man schon lange aus dem Lernen draußen ist.
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