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Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift Der Erfassungsstichtag ist der 1. 1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst. Text 4. RIS - Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994 § 253 - Landesrecht konsolidiert Kärnten, Fassung vom 20.04.2022. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene § 253 Kinderzulage (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2) Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. (3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage. (4) Eine Zulage nach Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.