Als erstes muss eine Grundstücksbezeichnung vorhanden sein. Zudem müssen alle Angaben zum Schuldner, zum Gläubiger und Angaben zu anderen Schuldnern zusammengetragen werden. Damit der Titel eingetragen werden kann, muss ein Vollstreckungstitel im Original vorhanden sein. Eine beglaubigte Kopie reicht in so einem Fall nicht aus. Die Unterlagen werden direkt nach der Eintragung ins Grundbuch wieder zurückgegeben. Danach kann der Gläubiger seine Forderungen vollständig aufstellen, um die vollends geltend zu machen. Immobiliarvollstreckung | Nur die richtige Taktik führt zum Erfolg. Dazu wird eine genaue Auflistung notwendig, in der aber auch alle Zahlungen enthalten sind, die der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt getätigt hat. Zinsen müssen nicht ausgerechnet werden. Die Kosten, die durch die Vollstreckung entstehen müssen alle genau mit Belegen nachgewiesen werden können. Verwandte Beiträge vom Wiki: « Zurück zum Wiki Index
Vielmehrsollte auch an den Vollstreckungszugriff auf Miteigentumsbruchteile desSchuldners an einem Grundstück (§ 864 Abs. 2 ZPO), Wohnungs-oder Teileigentum (§ 1 Abs. 2, 3 WEG i. V. m. § 864 Abs. 2ZPO), Erbbaurechte (§§ 11 ErbbauRVO i. 1ZPO) und Wohnungs- und Teilerbbaurechte als Unterart des Erbbaurechts(§ 30 WEG) gedacht werden. Vorsicht: Keine Zwangshypothek bei Gesamthandseigentum möglich Ergibt sich aus der Abteilung I des Grundbuchs, dass der Schuldner nicht Allein-Eigentümer oder Eigentümereines Miteigentumsanteils, sondern Mitberechtigter einerGesamthandsgemeinschaft (z. einer Erbengemeinschaft, einerBGB-Gesellschaft oder auch einer Gütergemeinschaft) ist, scheidetdie Eintragung einer Zwangshypothek aus. Als Ausweg kann derGläubiger hier jedoch die Pfändung des Erbteils bzw. desBGB-Anteils in Betracht ziehen und einen entsprechenden Antrag aufAuseinandersetzungsversteigerung stellen (= Teilungsversteigerung, §§ 180 ff. ZVG). Praxishinweis: Ob derSchuldner (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks(-rechts) ist, kann beim zuständigen Grundbuchamt erfragt oder durch Auswertungdes Vermögensverzeichnisses auf Grund einer eidesstattlichenVersicherung ermittelt werden (Gottwald, VE 5/2000, 67).
Hier wäre der Weg der Forderungspfändung zu gehen gewesen. Rezension des Beschlusses des OLG München v. 2015 - 34 Wx 260/15 "Zwangshypothek / Eintragung / Ungeteilter Nachlass", in: FuR - Familie und Recht - Zeitschrift für Fachanwalt und Familiengericht, Nr. 4 April 2016, S. 250 f Zurück
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