Postfiliale In Bürstadt, Mainstraße 8 Heute geschlossen 🕗 Öffnungszeiten 02 Mai - 08 Mai Tag Öffnungszeiten Schließzeit Mittag Mo. 09:00 - 17:30 12:00-14:30 Di. 09:00 - 17:30 12:00-14:30 Mi. 09:00 - 12:00 Durchgehend Do. 09:00 - 17:30 12:00-14:30 Fr. 09:00 - 17:30 12:00-14:30 Sa. Deutsche post burstadt shipping. 09:00 - 12:00 Durchgehend So. Geschlossen Bearbeiten Sie diese ÖFFNUNGSZEITEN Mainstraße 8, Bürstadt, 68642, Deutschland Visit Website | Deutsche Post locator | Details bearbeiten Bitte beachten Sie, dass die Informationen für Deutsche Post In Bürstadt, Mainstraße 8 und alle anderen Zweig nur Referenz ist. Wir empfehlen Ihnen dringend, vor dem Besuch des Zweig alle Details und Fragen, die Sie haben, telefonisch zu überprüfen. Öffnungszeiten an Feiertagen Öffnungszeiten an Ostern Öffnungszeiten am Heiligabend / Weinachten /Frühlingsfest / Neujahr Es tut uns Leid,, dass dieses Zweig keine Informationen über Öffnungszeiten an Feiertagen liefert. Bitte kontaktieren Sie dieses Zweig direkt, um Öffnungszeiten zu klären.
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Die Post hat relativ schnell das Okay für den neuen Mann in Bürstadt gegeben, da er Erfahrungen als Leiter einer Post-Partner-Filiale in Wiesbaden hat. Narin wird in Bürstadt von seiner Mitarbeiterin Jennifer Beuter unterstützt. An dem bisherigen Konzept und dem postalischen Angebot der Filiale ändert sich im Wesentlichen nichts. Der Mann aus Bobenheim wird nur das Angebot an Schreibwaren vergrößern und die Öffnungszeiten der Filiale ausweiten. "Ich will als Serviceleistung früher beginnen als bisher – und zwar um 8 Uhr morgens von Montag bis Freitag – und später schließen, um Berufstätigen entgegenzukommen", sagt der neue Post-Partner. Deutsche Post Bürstadt öffnungszeiten, Mainstraße 8. Auch mittwochs nachmittags bleibt künftig geöffnet.
Zur Ermittlung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen können von den Statistischen Landesämtern ermittelte Auslastungszahlen der Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten im Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nach einer aktuellen Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern nicht an. BFH, Urteil v. 19.08.2008 - IX R 39/07 - NWB Urteile. Sachverhalt Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Ferienwohnung in Mecklenburg-Vorpommern. Die Ferienwohnung befand sich im eigengenutzten Wohnhaus der Kläger und wurde zwischen 2005 und 2015 jährlich schwankend zwischen 13 und 124 Tagen an Feriengäste vermietet. Im Rahmen der streitigen Einkommensteuerveranlagung 2013 erstellte das beklagte Finanzamt eine Überschussprognose, da für die vermietete Ferienwohnung nach der durch das Statistische Landesamt ermittelten Auslastung für den Vermietungsort – für alle Unterkünfte, auch Hotels und Pensionen – die ortsübliche Vermietungszeit zu mehr als 25% und damit erheblich unterschritten worden war.
Zwar habe der Kläger eine ausschließliche Vermietung der Ferienwohnung nachgewiesen. Nach BFH-Rechtsprechung sei die Einkünfteerzielungsabsicht aber immer dann anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshemmnisse gegeben seien - erheblich, d. h. mindestens um 25% unterschreitet. Im Streitfall sei die ortsübliche Vermietungszeit unterschritten. Steuerberater München, Starnberg & Seeshaupt | Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung | Gerhard Steuerberater Partnerschaft mbB. Nach den Erhebungen des statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern habe die durchschnittliche Auslastung der Stadt 35, 5% (alle Unterkünfte) betragen. Für die Region Vorpommern/Rügen läge sie bei 29, 3% (alle Unterkünfte) und bei 23, 6% (nur Ferienunterkünfte und Campingplätze). Dies ergebe ins Verhältnis gesetzt eine durchschnittliche Vermietung von 104 Tagen für das Jahr 2013. Der Kläger komme aber nur auf 75 Tage. Anhand der Prognoseberechnung sei ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden könne.
Dies tat das FG in einer weiteren Verhandlung und Entscheidung. Es konnte in seinem in EFG 2007, 1772 veröffentlichten Urteil keine ortsüblichen Vermietungszeiten für Ferienwohnungen feststellen. Dies gehe zu Lasten des Finanzamts (FA), da ihm die Feststellungslast obliege, dass der Steuerpflichtige die ortsüblichen Vermietungszeiten erheblich, d. h. um mehr als 25% unterschreite. Deshalb gab das FG der Klage statt und berücksichtigte die geltend gemachten negativen Einkünfte von 54 333 DM im Streitjahr 1994 und von 50 635 DM im Streitjahr 1995. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (FA), mit der er die Verletzung von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ( EStG) rügt. Der Steuerpflichtige trage die Beweislast für das Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht. Diese Beweislast umfasse auch die Ermittlung und Darlegung der ortsüblichen Vermietungszeit. Einkunftserzielungsabsicht bei Ferienwohnungen: Nichtfeststellbarkeit einer ortsüblichen Vermietungszeit - NWB Experten BlogNWB Experten Blog. Als Abgrenzungsmerkmal müsse auf eine feste Anzahl von Vermietungstagen abgestellt werden.
Gegen die Verwendung der Auslastungszahlen für Ferienwohnungen spreche ebenfalls nicht, dass in die Erhebung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern lediglich Ferienwohnungsbetriebe mit mehr als zehn Betten eingestellt worden sind und für sogenannte Kleinvermieter von Ferienwohnungen (bis zehn Betten) keine Statistik existiert. Hieraus sei nicht der Schluss zu ziehen, dass mangels Statistik für Kleinvermieter von Ferienwohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht stets anhand einer Prognose zu überprüfen ist. Die im Streitfall herangezogene Statistik behandele denselben Typus von Übernachtungsgelegenheit und differenziere lediglich nach der Größe der Einheit. Gegen eine Verwendung der vom Statistischen Amt Mecklenburg-Vorpommern für Ferienwohnungen ermittelten Auslastungszahlen spreche ebenfalls nicht, dass diese Zahlen nur auf Anforderung bekanntgegeben werden, aber nicht veröffentlicht werden. Für die Verwendung der ortsüblichen Auslastungszahlen reiche es aus, dass diese grundsätzlich auf Nachfrage vom Statistischen Amt erhältlich seien.
Leitsatz Zur Berechnung der ortsüblichen Belegungstage sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Auslastungszahlen betreffend Ferienwohnungen im Belegenheitsort der streitgegenständlichen Ferienwohnung zugrunde zu legen. Es ist hierbei nur die ortsübliche Auslastung der in diesem Ort angebotenen Ferienwohnungen und nicht auf die insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten abzustellen. Sachverhalt Die Steuerpflichtige streitet mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung des Verlustes aus der Vermietung einer Ferienwohnung von 65 qm, die sich in einem im übrigen selbstgenutzten Wohnhaus mit einer Gesamtwohnfläche von ca. 200 qm befindet. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, anhand der Prognoseberechnung sei ersichtlich, dass ein Totalüberschuss innerhalb des Prognosezeitraumes mit der Ferienwohnung nicht erzielt werden könne. Die Prognoseberechnung sei erforderlich gewesen, da die ortsüblichen Vermietungszeiten aller angebotenen Übernachtungsmöglichkeiten um mehr als 25% unterschritten wurden und der von den Steuerpflichtigen vorgelegten statistischen Erhebung des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern, die nur eine geringe Anzahl von Ferienwohnungen betraf und zudem nicht veröffentlicht wurde und nur auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, nicht gefolgt werden könne.
Zunächst sind die Grenzen der Vergleichbarkeit von Ferienobjekten kritisch zu hinterfragen. Wann ist ein Alleinstellungsmerkmal des Ferienobjektes gegeben? Kann die Vergleichbarkeit an jedem Einzelkriterium – mit dem die betreffende Ferienwohnung beworben wird – scheitern? An Bettenanzahl, Heizungssystem oder Balkonabmessung? Meines Erachtens ist das zu kurz gegriffen. Beim Auffinden eines vergleichbaren Ferienobjekts müssen qualitative Abstufungen vorgenommen werden. Dabei kann jedoch nicht allein schematisch vorgegangen werden, einzelne bauliche Kriterien sind zu gewichten. Die Nichtfeststellbarkeit der ortsüblichen Vermietungszeit kann daher nur im absoluten Ausnahmefall als Ergebnis der Ermittlungen stehenbleiben. Zudem ist der örtliche Radius, die Ferienregion, in der nach vergleichbaren Objekten zur Ermittlung der ortsüblichen Vermietungszeit gesucht wird, entscheidend. Dieser ist – nach meiner Auffassung – in Zeiten boomender Online-Reiseportale, welche auch das Angebot der Ferienwohnungen für sich entdeckt haben, weitreichender zu ziehen, da die Ferienobjekte auch überörtlich in Konkurrenz treten und eine vergleichbare Urlaubergruppe ansprechen.
In der Praxis kommt es oft vor, dass eine Feststellung der Liebhaberei rückwirkend erfolgt. Entsprechend können Rückzahlungen fällig werden. Dauerhaft festgeschrieben ist allerdings auch die Einstufung der Vermietung als Liebhaberei nicht. Ändert sich die Belegungsrate, kann das Finanzamt die Feststellung später wieder ändern.