Zulassungsausschuss Kv Hessen 6
(6) Der Antrag auf Ermächtigung ist schriftlich an den Zulassungsausschuß zu richten. Ihm sind die Approbationsurkunde sowie die in § 18 Absatz 2 Nummer 5 und 6 genannten Erklärungen und Bescheinigungen beizufügen. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Die Ermächtigung ist zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. In dem Ermächtigungsbeschluß ist auch auszusprechen, ob der ermächtigte Arzt unmittelbar oder auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. (8) Ein Arzt darf nicht ermächtigt werden, wenn die in § 21 genannten Gründe ihn für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet erscheinen lassen. Zulassung | Lass dich nieder. Die Ermächtigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich durch einen in der Person des Arztes liegenden Grund der mit der Ermächtigung verfolgte Zweck nicht erreicht wird oder die Voraussetzungen des § 95e Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt sind.
Zulassungsausschuss Kv Hessen For Sale
Angestellte Zahnärzte
Die vorstehenden Fristen und Vorgaben gelten auch für Anträge auf Genehmigung zur Beschäftigung von angestellten Zahnärzten. Berufsausübungsgemeinschaften
Wir bitten um Beachtung, dass Anträge auf Führen einer Berufsausübungsgemeinschaft und damit verbundene Zulassungen nur zu Beginn eines Quartals genehmigt bzw. ausgesprochen werden. Auch die Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft kann nur am Ende eines Quartals vorgenommen werden. Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
Anträge auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) müssen vollständig spätestens zwei Monate vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses vorliegen. Zulassungsausschuss kv hessen 2. Mit dem Antrag auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums müssen bereits auch die dazugehörigen Anträge auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes im Medizinischen Versorgungszentrum eingereicht werden. Ein Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes in einem bereits zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum unterliegt dagegen der einmonatigen Abgabefrist.
Zulassungsausschuss Kv Hessen 3
Für den Antrag auf Genehmigung zur Zulassung eines MVZs gilt eine dreimonatige Antragsfrist. Bei bedarfsabhängigen Anträgen (z. B. Sonderbedarf, Ermächtigungen) ist fallbezogen zusätzlich von verlängerten Bearbeitungszeiten auszugehen. Bitte reichen Sie die Unterlagen in Ihrem eigenen Interesse frühzeitig ein (bei den üblichen Anträgen etwa zwölf bis spätestens sechs Wochen vor dem Sitzungstermin). Zuständigkeiten nach Zulassungsbezirken
In Baden-Württemberg gibt es jeweils einen Zulassungsausschuss pro Zulassungsbezirk – und dementsprechend auch örtlich getrennte Zuständigkeiten. Die Zulassungsbezirke entsprechen den vier Regierungsbezirken Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen. Gemeinsame Selbstverwaltung. Entscheidend ist, an welchem Ort sich Ihr Praxissitz befindet. Diese vier örtlichen Zulassungsbezirke sind zuständig für die Fachgruppen: Hausärzte, Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, Hautärzte, HNO-Ärzte, Kinderärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Psychotherapeuten, Urologen, Anästhesisten, Fachärztliche Internisten, Kinder- und Jugendpsychiater, Radiologen Ein eigener Zulassungsausschuss für die gesonderte fachärztliche Versorgung (Planungsbereich Land Baden-Württemberg) hat seine Geschäftsstelle in Stuttgart.
Zulassungsausschuss Kv Hessen 2
Auch hier bitten wir um Beachtung, dass Anträge auf Zulassung eines MVZ nur zu Beginn eines Quartals genehmigt werden. Auch die Beendigung der Zulassung eines MVZ kann nur zum Ende eines laufenden Quartals vorgenommen werden.
Zulassungsausschuss Kv Hessenheim
Beisitzerin im bvvp e. Zulassungsausschuss kv hessen for sale. V.
1. Vorsitzende des bvvp WL e. V.
Mitglied des Fachausschusses Psychotherapie bei der KBV
Mitglied der Vertreterversammlung der KVWL
Vorsitzende des Zulassungsausschusses Psychotherapie in Westfalen-Lippe
Mitglied des Fachausschusses Psychotherapie bei der KVWL
Erika Schneider-Kertz
niedergelassen in einer Praxisgemeinschaft in Köln
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Vorsitzende des bvvp-Nordrhein
Ehemaliges Mitglied des Vorstands
Norbert Bowe
Nervenarzt
Beratendes Mitglied im Vorstand
Aktives Mitglied im bvvp Bundesvorstand bis 2018
Dipl. Jürgen Doebert
Aktives Mitglied im bvvp Bundesvorstand von 2003 bis 2018
Stellvertreter im Unterausschuss Psychotherapie des Gemeinsamen Bundesausschusses
Beisitzerin
Dr. Gerhild Rausch-Riedel
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztliche Psychotherapeutin
Niederlassung als Ärztliche Psychotherapeutin in Bielefeld ab 2007, seit 2016 in Gemeinschaft
Mitglied im Landesvorstand bvvp-WL e. Zulassungsausschuss kv hessen 3. V.
Stellvertretendes Mitglied im Beratenden Fachausschuss der KVWL
Stellvertretendes Mitglied im Zulassungsausschuss der KVWL
Dipl. Psych. Eva Schweitzer-Köhn
Mitglied der Vertreterversammlung der KV Berlin
Mitglied im Beratenden Fachausschuss Psychotherapie der KV Berlin
Delegierte in der Psychotherapeutenkammer Berlin
Vorsitzende der Psychotherapeutenkammer Berlin
Mitglied im Vorstand des bvvp Landesverbandes Berlin
Kooptiertes Mitglied im Bundesvorstand des bvvp
Schriftführer
Dipl. Tilo Silwedel
Mitglied im beratenden Fachausschuss Psychotherapie der KV Hessen
Mitglied im Zulassungsausschuss Psychotherapie der KV Hessen
Stellvertretendes Mitglied im beratenden Fachausschuss der KBV
Mitglied in der Delegiertenversammlung des Psychotherapeutenversorgungswerks Niedersachsen
Schatzmeister des bvvp Hessen
Dr. Elisabeth Störmann-Gaede
Fachärztin für für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
niedergelassen in eigener Praxis als Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in Steinfurt.