Daneben konnten der Beirat und / oder der amtierende Verwaltung durch Beschluss der Eigentümerversammlung zur Angebotseinholung von neuen WEG-Verwaltern ermächtigt werden. Nach dem Inkrafttreten der WEG-Reform hat sich das geändert. Die §§ 20 bis 25 WEG a. wurden im Zuge der Gesetzesneuerung aufgehoben. Jetzt obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, § 18 Abs. 1 WEG, also nicht mehr den Eigentümern zusammen, sondern der Eigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit. Braucht eine Eigentümergemeinschaft einen Verwalter?. Die Eigentümergemeinschaft wiederum wird nun durch den Verwalter gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG. Das hat folgende Konsequenzen: Die Eigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit muss einen neuen Verwalter suchen Jeder einzelne Eigentümer hat zwar gegen die Eigentümergemeinschaft in ihrer Gesamtheit einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung, § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG, allerdings lässt sich daraus nicht herleiten, dass jeder Wohnungseigentümer Angebote von WEG-Verwaltern einholen darf 1.
Es gibt heute digitale Lösungen, wie z. B. Matera, die interne Verwalter bei ihren Aufgaben unterstützen und den Arbeitsaufwand in übersichtlichem Umfang halten. Beschließung der Selbstverwaltung Das WEG ermöglicht es den Miteigentümern, einen Verwalter aus eigenen Reihen zu wählen.. Dazu genügt es, dass mehr als die Hälfte aller Eigentümer zustimmen (ein Beschluss mit einfacher Mehrheit). Die Selbstverwaltung ist für viele WEGs eine vorteilhafte Alternative: Man spart bei den Verwaltungskosten. Diese fallen entweder ganz weg oder sind wesentlich niedriger. Größeres Engagement, da Selbstverwalter von Problemen auch selber betroffen sind. Selbstverwalter kennen die Gebäude sehr gut und die verschiedenen Miteigentümer persönlich. Dies macht in den meisten Fällen schnelleres Handeln und raschere Problemlösungen möglich. Entscheidungen können sehr schnell gefasst und umgesetzt werden. Mit einer traditionellen Selbstverwaltung kann zweifelsfrei ein hoher Zeitaufwand verbunden sein und die rechtlichen Vorschriften können abschrecken.
Aufgrund des Wortes "kann" in § 24 Abs. 3 WEG, wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter zwar das Recht, nicht aber die Pflicht hat, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, falls ein Verwalter fehlt. Dies wird jedoch von der neueren Rechtsprechung ganz überwiegend nicht mehr gebilligt: Wird ein Verwaltungsorgan im Interesse derer, die es wählen und die es repräsentiert, mit gesetzlichen und vertraglichen Befugnissen ausgestattet, so verpflichtet dies das Verwaltungsorgan (hier den Verwaltungsbeirat) im Regelfall auch zu deren Wahrnehmung. Aus der Ehrenamtlichkeit und Unentgeltlichkeit der Beiratstätigkeit folgt zwar grundsätzlich eine sogenannte Einschätzungsprärogative (weil die Übernahme eines persönlichen Risikos in bestimmten Zweifelsfällen nicht zugemutet werden kann). Dies ist jedoch dann anders, wenn ein Verwalter fehlt und Schäden für die Eigentümergemeinschaft drohen. In diesem Fall reduziert sich das Ermessen "auf Null" und es besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch der Eigentümer gegen den Beiratsvorsitzenden und seinem Vertreter auf Einberufung einer Eigentümerversammlung, damit ein neuer Verwalter be-stellt werden kann.