Rechercheauswahl Treffer Alle Dokumente 261. 394 Rechtsprechung 20. 519 Gesetze/Verordnungen 151. 508 Verwaltungsvorschriften 22. 682 Weitere Vorschriften 1. 042 Verkündungsblätter 65. 643 Bekanntmachungsverzeichnis BGBl Gelbe Sammlung des KM Rechtsgebiete Inhaltsverzeichnis Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung... Eingangsformel § 1 - § 1 ABSCHNITT 1 - Allgemeine Vorschriften § 2 - § 7 ABSCHNITT 2 - Vorschriften für Beamtinnen und Beamte... § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 - § 9 ABSCHNITT 3 - Übergangs- und Schlussvorschriften Suche Erweiterte Suche Tipps und Tricks Trefferliste Dokument Einzelnorm Aktuelle Gesamtausgabe Gesamtausgaben-Liste Blättern im Gesetz Amtliche Abkürzung: BeurtVO Fassung vom: 16. 12. 2014 Gültig ab: 24. Beurteilungsrichtlinien brl baden württemberg switzerland. 2014 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Gliederungs-Nr: 2030-1 Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung - BeurtVO) Vom 16. Dezember 2014 Von der Regelbeurteilung werden ausgenommen: 1.
Sie können das gewünschte Dokument BRL Anlage 4:, das als Werk u. a. den Modulen Beamtenrecht PLUS, Beck-KOMMUNALPRAXIS Baden-Württemberg PLUS, Landesrecht Baden-Württemberg PLUS, Beck'sche Gesetze Digital Baden-Württemberg (alle Module) zugeordnet ist, nur aufrufen, wenn Sie eingeloggt sind. Bitte geben Sie hierzu Ihren Benutzernamen und das Passwort in die Login-Maske ein. Besitzen Sie kein persönliches Login für beck-online, dann können Sie eines der oben genannten Module abonnieren, welches dieses Dokument umfasst. Vorschriftensammlung des Kulturressorts Baden-Württemberg. Alternativ können Sie sich das Dokument auch einzeln freischalten, indem Sie sich bei beck-treffer anmelden. Falls Sie Fragen oder Anregungen haben, würden wir uns freuen, wenn Sie uns ein Feedback geben.
Durchführung der Beurteilungsrichtlinien Verwaltungsvorschrift vom 4. Oktober 2012 Az. : 13-0300. 40/118 Fundstelle: K. u. U. 2012, S. 183 Zur Durchführung der gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten (Beurteilungsrichtlinien – BRL) vom 15. November 2005 (GABl.
3 Abs. 2 BRL). 4. 1 BRL (Vereinfachung von Beurteilungen während der Probezeit) Bei Beurteilungen während der Probezeit ist – von einer Gliederung des Beurteilungsverfahrens in eine Vorbeurteilung und in eine Endbeurteilung (für die erforderlichen Ermittlungen ist Nr. 8. 1 Abs. 2 entsprechend anzuwenden) und – bei Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes von der Befähigungsbeurteilung abzusehen. Die Beurteilungen während der Probezeit werden durch die Leiterin / den Leiter der Behörde und Dienststelle oder eine von ihr bzw. Beurteilungsverordnung - Baden-Württemberg - Gesetze im WWW - rechtliches.de. 1 Abs. 3 BRL). 5 (Bekanntgabe) Die Beurteilungen sind der beurteilten Beamtin bzw. dem beurteilten Beamten immer durch Übergabe einer Abschrift bekannt zu geben. Die Gelegenheit ist zu einem Personalgespräch zu nutzen, das in der Regel der Vorbeurteiler führt; auf den zweiten Abschnitt der Gemeinsamen Anordnung der Ministerien über die Dienstordnung für die Landesverwaltung Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2005 in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.