Häufig führt ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers, welches eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt, wegen der Schwere jedoch zu einer fristlosen Kündigung. 4. Gründe für eine verhaltensbedingt Kündigung Folgende Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind von Arbeitsgerichten immer wieder bestätigt worden: Ein Arbeitnehmer kommt ständig zu spät zur Arbeit. Ein Arbeitnehmer führt regelmäßig private Telefonate oder macht private Erledigungen während der Arbeitszeit Verfehlungen am Arbeitsplatz (Diebstahl, sexuelle Belästigung) Arbeitszeitbetrug Beharrliche Arbeitsverweigerung Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers Nicht erlaubte Tätigkeit für die Konkurrenz Das Recht im Bereich der verhaltensbedingten Kündigungen ist stark durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geprägt. Ob ein Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung rechtfertigt oder nicht, kommt immer ganz auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Nicht selten muss ein Arbeitsgericht klären, ob im konkreten Fall eine Kündigung zulässig war oder nicht.
Grundsätzlich ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist unbeschränkt möglich. Gilt jedoch das Kündigungsschutzgesetz, kann eine Kündigung vom Arbeitgeber nur ausgesprochen werden, wenn sie auf personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe gestützt wird, also nach § 1 KSchG "sozial gerechtfertigt" ist. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn ein Verhalten des Arbeitnehmers vorliegt, das Verhalten an sich also objektiv geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen. Das ist bei allen Verstößen gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag der Fall. Außerdem muss die Pflichtverletzung so gravierend sein, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Kündigung unter Berücksichtigung der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit gerechtfertigt ist, d. h. es muss eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall stattfinden. 2 Verhaltensbedingte Kündigungsgründe In folgenden Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wobei bedacht werden muss, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und kein allgemeingültiger Katalog möglicher Kündigungsgründe aufgestellt werden kann: Arbeitsverweigerung, also die Weigerung, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, aber auch wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Zuspätkommen.
Der Mitarbeiter erscheint vielleicht zu spät zur Arbeit, doch der Grund ist, dass die S-Bahn ausgefallen ist, was er belegen kann. Dann liegt die Schuld nicht bei ihm, sodass eine verhaltensbedingte Kündigung nicht rechtens ist. Bestimmte Personengruppen genießen besonderen Kündigungsschutz. Daher gilt es, soziale Aspekte zu berücksichtigen, da der Arbeitnehmer vielleicht Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, schwanger oder schwerbehindert ist. In diesen Fällen müssen die Auswirkungen des Fehlverhaltens des Angestellten gravierend oder wiederholt aufgetreten sein. Soll einem schwerbehinderten Mitarbeiter gekündigt werden, muss der Arbeitgeber Rücksprache mit dem Integrationsamt halten. Verfügt die Firma über einen Betriebsrat, ist es wichtig, dass dieser vor der verhaltensbedingten Kündigung angehört wird. Ansonsten ist sie unwirksam. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung handelt es sich meist um keine fristlose, sondern ordentliche Kündigung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die entsprechende Kündigungsfrist einhalten.