Wenn die Polizei auf Grund bestimmter Tatsachen – insbesondere nach einer Misshandlung oder Drohung – annehmen muss, dass die Gesundheit, die Freiheit oder gar das Leben des Opfers gefährdet ist, kann sie den/die Gewalttäter/in sofort aus der Wohnung/dem Haus sowie von der unmittelbaren Umgebung der Wohnstätte wegweisen und/oder ihm verbieten, (wieder) diesen Wohnbereich zu betreten. Die Polizei nimmt dem/r weggewiesenen Gewalttäter/in in einem solchen Fall sofort die Schlüssel zur Wohnung ab. Der/die Weggewiesene darf lediglich dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen. Wegweisung bzw. § 4 Ehe / 2. Wohnungszuweisung nach § 1361b BGB | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Betretungsverbot kommen auch gegenüber Gewalttäter/innen in Betracht, mit denen das Opfer nicht (mehr) gemeinsam lebt – beispielsweise, wenn es im Zuge einer Besuchsrechtsausübung zu Übergriffen kommt oder nachdem der/die Gewalttäter/in aus der Haft entlassen wurde. Auch wenn das Opfer mit dem/der Gewalttäter/in nicht zusammengelebt hat (z. B. Partner der Mutter mit getrennter Wohnung) ist eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot grundsätzlich möglich.
[2] Der Begriff der "Gewalt" kann in einem umfassenden Sinn als "physische oder psychische Aggression gegen eine andere Person" verstanden werden. [3] Es ist nicht erforderlich, dass die Tat in der Wohnung begangen wird. 2 Schutzmaßnahmen Das GewSchG unterscheidet zwischen den allgemeinen Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen [1] und den speziellen Maßnahmen zur Regelung der Wohnungsnutzung. [2] Die Maßnahmen nach § 1 GewSchG sind in allen Fällen möglich, in denen eine Person durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch Nachstellung in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Rechtsanwalt Wohnungszuweisung Hannover ✅ Ihr kompetenter Anwalt in Hannover. Maßnahmen nach § 2 GewSchG kommen dagegen nur dann in Betracht, wenn die Parteien zum Zeitpunkt der Tat einen auf Dauer angelegten Haushalt gefuhrt haben. 2. 1 Wohnungszuweisung zur alleinigen Nutzung Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewSchG kann die verletzte Person vom Täter verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu uberlassen. Handelt es sich bei den Parteien um getrennt lebende Ehegatten oder besteht bei einem Ehegatten Trennungsabsicht, so wird § 2 GewSchG durch § 1361b BGB als lex specialis verdrängt.
Sie dürfen bei Partnerschaftsgewalt daher weder das Kinderschutzthema ausblenden noch ihren Auftrag zum Schutz gewaltbetroffener Elternteile so reformulieren, dass diese allein auf ihre Verantwortung für den Schutz ihrer Kinder reduziert und die Folgen des Gewalterlebens auf sie ausgeblendet werden, noch gewaltausübende Eltern aus der Verantwortung für die Beendigung der Gewalt sowie die Sicherstellung des Schutzes des Kindes entlassen.