Jedoch es muß eine Geldstrafe her, weil der Angeklagte gesündigt, nicht schwer. 30 Tagessätze müssen es sein zu 30, - DM. Und wer Bier trinkt und Wein, dem wird genommen der Führerschein. Die Fahrerlaubnis wird ihm entzogen, auch wenn man menschlich ihm ist gewogen. Darf er bald fahren? Nein, mitnichten. Darauf darf er längere Zeit verzichten. 5 Monate Sperre, ohne Ach und Weh, §§ 69, 69a StGB. Und schließlich muß er, da hilft kein Klagen, die ganzen Verfahrenskosten tragen, weil er verurteilt, das ist eben so, § 465 StPO. Darauf der Anwalt in seinem Schriftsatz: Der Mandant, einerseits zufrieden, andererseits ein wenig beklommen, hat den Urteilsspruch vernommen. Im Hinblick auf die Sach- und Rechslagen, die allseits bekannten, und nach Rücksprache mit dem Mandanten tu ich hiermit kund für alle in der Rund', für Staatsanwaltschaft und Gericht: Rechtsmittel einlegen - tun wir nicht. Kanzlei Prof. Dr. Greulich und Kollegen - Recht lustig. (Fundstelle: NJW 1996, 1162)
Aufgrund der Ordungswidrigkeit wurden auch Verwarnungsgelder gegenüber der Fahrer festgesetzt. Diese hat dann das Unternehmen übernommen. Das Finanzamt behandelte die Übernahme als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. Zu Recht? Weiterlesen...
Kontakt Kanzlei Starke & Weggel Luisenstraße 1, 96047 Bamberg 0951/99330370 0951/5195750 Login WebAkte Anfahrt Bewertungen