Bei der Einbringung eines e. K. in eine GmbH & Co. KG zum 01. 01. 2019 wurde der Antrag nach § 24 UmwStG auf Buchwertfortführung vergessen. Das wesentliche Vermögen wurde in die Sonderbilanz des alleinigen GmbH-&-Co. -KG-Gesellschafters eingebracht. Die E-Bilanz wurde mit dem Ansatz der Buchwerte ohne weitere Kommentierung an das Finanzamt gesendet. Gibt es in diesem Fall ein rettendes Verhalten? Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos. Noch nicht registriert? Bis wann muss ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt werden?. Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute! Jetzt 14 Tage kostenlos testen!
UmwStG § 11 i. d. F. 25. 06. Antrag auf buchwertfortführung 24 umwstg die. 2021 Dritter Teil: Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft § 11 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft (1) 1 Bei einer Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft sind die übergehenden Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener oder selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter, in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a des Einkommensteuergesetzes.
Neben der Übertragung von Anteilen gegen Bar- oder Sacheinlage des Neugesellschafters gibt es zudem auch Konstellationen der teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung. Unentgeltliche Übertragung: Vorrangig in familiengeführten Personengesellschaften kommt es vor, dass Angehörige in eine Gesellschaft eintreten, ohne hierfür Einlagen in das Gesamthandsvermögen (oder sonstige Ausgleichszahlungen) zu leisten. Antrag auf buchwertfortführung 24 umwstg. Hierbei handelt es sich aus Sicht der bisherigen Gesellschafter um eine unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen an den Neugesellschafter. Nach § 6 Abs. 3 EStG sind in diesen Fällen die Buchwerte konsequent weiterzuführen, da stille Reserven nicht aufgedeckt worden sind. Die Buchwerte sind auch dann fortzuführen, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Altgesellschafter ohne anteilige Umverteilung auf den Neugesellschafter verbleiben (Dies gilt jedoch nur insoweit der Neuunternehmeranteil innerhalb der nächsten fünf Jahre nach Eintritt nicht veräußert wird).