Nach früherer Rechtslage war es möglich, durch sog. doppelte Schriftformklauseln eine betriebliche Übung zu verhindern. Hierzu ein Beispiel: "Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform. " Seit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG Urteil vom 20. Mitarbeiterparkplatz entfällt - Betriebliche Übung?. Mai 2008, Az. 9 AZR 382/07) hält kaum mehr eine doppelte Schriftformklausel einer richterlichen Überprüfung stand. Will sich der Arbeitgeber wirksam von der Entstehung einer betrieblichen Übung schützen, empfiehlt sich, entweder im Vertrag ausdrücklich vorzusehen, dass es sich bei der Leistung des Arbeitgebers um eine freiwillige Leistung handelt, auf die selbst bei mehrmaliger Zahlung kein Anspruch besteht, oder bei jeder Einzelleistung einen entsprechenden Freiwilligkeitsvorbehalt zu erklären. Eine doppelte Schriftformklausel hilft dem Arbeitgeber nicht mehr weiter, um einen mündlich durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch auszuschließen.
Hiervon gibt es nur eine Ausnahme, die durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts eingeführt wurde. Nur in dem Fall, dass die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der Praxis nicht zu erreichen ist, muss das Unternehmen Parkplätze für Mitarbeiter bereit stellen. In diesem Fall verpflichtet die so genannte Fürsorgepflicht Arbeitgeber dazu, ihren Mitarbeitern Parkplätze bereit zu stellen. Darf die Firma für den Firmenparkplatz Parkgebühren verlangen? Parkplätze für Mitarbeiter dürfen laut Arbeitsrecht auch mit Gebühren belegt werden. So können Betriebe, die ihren Mitarbeitern einen Firmenparkplatz zur Verfügung stellen, für die Nutzung eine Parkgebühr erheben. Aber auch hiervon greift eine Ausnahme: Hat der Firmenparkplatz über einen längeren Zeitraum kostenlos zur Verfügung gestanden, dann darf das Unternehmen die Nutzung der Parkplätze für Mitarbeiter nicht mit einer Gebühr belegen. Kein kostenloser Parkplatz für Mitarbeiter aus betrieblicher Übung. Denn ein kostenloser Firmenparkplatz, der über längere Zeit bestanden hat, fällt unter ein Gewohnheitsrecht, das im Bereich des Unternehmensrechts als so genannte betriebliche Übung bezeichnet wird.
Eine bereits entstandene betriebliche Übung kann u. durch eine Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung beendet werden.
Die Mitarbeiter erhalten u. a. die Möglichkeit eine Monatsparkkarte sehr vergünstigt zu bekommen. Kein Anspruch auf kostenlosen Betriebsparkplatz kraft betrieblicher Übung - Hamburg Arbeitsrecht Hamburg Arbeitsrecht. Anspruch auf kostenlosen Parkplatz kraft betrieblicher Übung Mit der Erhebung der Gebühren für die neu entstandenen Parkplätze war der klagende Mitarbeiter nicht einverstanden. Er war der Ansicht, der Anspruch auf kostenlosen Parkplatz für ihn sei kraft betrieblicher Übung entstanden, da der Arbeitgeber auch in der Vergangenheit kostenlosen Parkplatz zur Verfügung gestellt hat. LArbG Stuttgart: Kein Anspruch auf kostenlosen Parkplatz Das LArbG Stuttgart hat entschieden, dass der Mitarbeiter keinen Anspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. Bei seiner Forderung verkenne der Kläger, dass die Beklagte nicht etwa für ein bereits bestehendes Parkgelände Parkgebühren erhoben hat, sondern dies erst nach einer aufwändigen Umgestaltung des Parkgeländes.
Praxishinweis Vertraglich nicht ausdrücklich geregelte Ansprüche können bei wiederholter gleichförmiger Gewährung durch den ArbG über einen gewissen Zeitraum (Faustregel: ca. 3 Jahre bzw. 3 Mal hintereinander) aus betrieblicher Übung für den ArbN entstehen. Ändern sich aber die tatsächlichen Umstände der Gewährung entschieden, ist für dieses Rechtsinstitut kein Platz mehr. Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 135 | ID 42776694 Facebook Werden Sie jetzt Fan der AA-Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook Ihr Newsletter zum Thema Arbeitsrecht Regelmäßige Informationen zu aktueller Rechtsprechung praxisnahen Fachinformationen Gestaltungstipps
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