Denn schlielich ist sie verpflichtet, alle Kassenpatienten zu behandeln. das heit, hat man keine freien Termine mehr, ist man gezwungen die Privaten an Fupflegerinnen "abzugeben" Das ganze Gedns um die Richtigkeit der Werbung geht doch vielmehr von einer Existenzangst aus. Ich bin der berzeugung, dass wir auch reell mehr zusammenarbeiten sollten, sprich Kooperationen bilden. Schauen wir doch einfach mal ber unseren Tellerrand, dann sehen wir wie andere Berufszweige friedlich und ertragsreich zusammenarbeiten, warum ist das in unserer Branche nicht machbar?????? Anstatt dass wir die Fupflege in der Bevlkerung populrer machen und gemeinsam kmpfen, damit wir alle eine gute Existenzgrundlage bekommen, hacken wir uns gegenseitig die Augen aus. rzte die der Fupflege kritisch gegenberstehen, lachen sich doch ber unser aller unprofessionelles Verhalten halb tot. Fußpflege werbung machen mehr aus dem. Ich wnsche mir von ganzem Herzen, dass wir alle gute Kooperationspartner finden und Diskussionen, ob man Tatsachen ( Kassenzulassung) sagen, bzw. schreiben darf oder nicht endgltig der Vergangenheit angehren und wir uns wichtigerem widmen - nmlich unseren Patienten, oder Kunden.
2008, 18:51 # 5 Hallo Birgit! Genau in diesem Punkt ist sich keiner einig. In Gesetzes und Staatskunde sagte man uns, das man eine Anzeige aufgeben darf z. : Podologische Praxis ffnungszeiten Kassenzulassung Man drfte aber nicht werben: Diabetiker aufgepasst Podologische Praxis mit Kassenzulassung Aber in diesem Punkt ist sich keiner einig, leider erzhlt jeder etwas anderes. Auch wie es mit Flyern aussieht kan mir keiner so richtig sagen. 04. 04. 2008, 19:04 # 6 Werbung Vorsicht: Werbung ja, aber nicht mit der Kassenzulassung. Ich hatte mich mal deswegen beim Verband informiert. Mit freundlichen Grssen E. Werbung als Podologe - Fusspflegeforum.de. A. 20. 12. 2008, 18:47 # 7 Werbung ja, aber NIE mit der Kassenzulassung. Das kann zur Strafanzeige fhren. Somit auch evtl. Entzug der Zulassung. Ich schalte oft Anzeigen fr Selbstzahler ohne Hinweis auf die Kassenzulassung. Dann kannst Du auch eine Anzeige schalten, das du Betreibsferien hast. Genauso, das du wieder da bist. Aber vorsicht, das kann sehr beliebt bei Einbrchen sein.
Im Februar 2013 hatten wir die Frage gestellt, ob eine Fußpflegerin mit dem Angebot von "medizinischer Fußpflege" Werbung betreiben darf, wenn sie keine ausgebildete "Podologin" bzw. "medizinische Fußpflegerin" ist. Damals lagen zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren. Bundesgerichtshof beendet Diskussion Die Frage wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet (Urteil vom 24. 09. 2013; Az. : I ZR 219/12 - Medizinische Fußpflege) und damit Klarheit geschaffen: Für die Werbung mit "medizinische Fußpflege" ist nicht erforderlich, dass der Werbende eine Ausbildung zum Podologen oder Medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG absolviert hat. Damit folgt der BGH der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle). Fußpflege werbung machen und. Dieses hatte zwar festgestellt, dass die Nutzung des Begriffs "medizinische Fußpflege" irreführend ist, wenn der Werbende nicht im Sinne von § 1 PodG ausgebildet wurde. Allerdings sei eine solche Irreführung nicht so schwerwiegend wie die Einschränkung der Berufsfreiheit der Fußpfleger, die keine medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG sind.