Alles Gute Stephan
Ein neuer Antrag bewirkt dann allerdings auch, dass eine bewilligte EM-Rente frühestens ab diesem Termin dann auch gezahlt wird... aber die DRV MUSS bei " NULL " anfangen diesen neuen Antrag zu bearbeiten / zu prüfen und zu entscheiden. Darf sich also nicht mehr auf die Gutachten im abgelaufenen 1. Renten-Verfahren berufen, das gilt als hätte es niemals stattgefunden... während eine Klage-Abweisung durch das Gericht als "Makel" in deiner Renten-Akte verbleiben würde... und man dort bei erneuter Antragstellung wohl auch auf diese alten Gutachten zurück greifen dürfte. Im 2. Sozialgericht gutachten negatives. Verfahren haben wir übrigens die EM-Rente für Männe dann durchsetzen können (bewilligt ab 2. Antragstellung knapp 6 Monate nach der Klagerücknahme zum 1. Antrag), Widerspruch und Klage waren nicht erneut nötig aber das wäre auch wieder eine längere Geschichte... Nun sogar direkt ("unbefristet") bis zur Altersrente, wo er doch knapp ein Jahr zuvor am Gericht (lt. aller Gutachten) angeblich noch Vollzeit Erwerbsfähig gewesen sein soll... sein Gesundheitszustand war ansonsten nicht groß anders als im ersten EM-Rentenverfahren schon... MfG Doppeloma
Danke und Gruß Karo Wer kann mir einen Rat im Bezug Medizinrecht geben? Es geht um einen Behandlungsfehler. ----------------- "" # 1 Antwort vom 8. 2010 | 19:23 Von Status: Praktikant (593 Beiträge, 185x hilfreich) Hallo, stell die Frage doch auch nochmal im Sozialrecht, sofern noch nicht geschehen. Wurde denn ein weiteres Gutachten bereits beantragt? Hat das Gericht sich hierzu geäußert? Im Normallfall ist es in der Tat so, dass ein weiteres Gutachten (nach dem negativen) erst vom Gericht angefordert wird, wenn man entsprechend die Kosten übernimmt. Erst im Falle einer Abweichung und Anerkennung durch das Gericht bekommt man diese wieder. Was sagen deine dich behandelnden Ärzte? Wurden hier Atteste eingereicht? Sozialgericht gutachten négative. Hast du mit diesen über die Problematik des Gutachtens gesprochen? Solltest du die Klage jetzt zurücknehmen, hast du meiner Meinung nach in dem Verfahren selber keine Möglichkeit mehr. Dies dürfte dich meiner Meinung nach allerdings nicht daran hindern, bei weiterer Verschlimmerung der Beschwerden ein neues Verfahren zu eröffnen.