(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag 1. auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder 2. auf ein Nachverfahren (§ 433) verursacht worden sind. (7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. 04. 2017 ( BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01. 07. Rechtsmittel rechtsbehelf stop motion. 2017 Gesetzesbegründung verfügbar
2 Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3 Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. 07. 2009 ( BGBl. I S. 2353), in Kraft getreten am 04. 08. Rechtsmittel rechtsbehelf stop the music. 2009 Gesetzesbegründung verfügbar Rechtsprechung zu § 302 StPO 1. 230 Entscheidungen zu § 302 StPO in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: BGH, 26. 01. 2022 - 3 StR 465/21 BGH, 06. 2016 - 4 StR 149/16 Rücknahme des Rechtsmittels durch den Verteidiger (ausdrückliche Ermächtigung:... BGH, 12. 12. 2017 - 2 StR 34/17 Zurücknahme und Verzicht (keine analoge Anwendung auf Verfahrensbevollmächtigte... BGH, 29. 09. 2009 - 1 StR 376/09 Rechtskraft des absprachebedingt abgegebenen Rechtsmittelverzichts auch nach... OLG Nürnberg, 10.
devolvere "abwälzen") wird der Umstand verstanden, dass eine höhere Instanz zur Entscheidung berufen wird. Wer die beiden Begriffe mit der jeweiligen Definition auswendig lernt, der läuft Gefahr, die beiden Begriffe zu verwechseln. Deshalb empfiehlt sich als Merkhilfe eine Orientierung an den beiden lateinischen Vokabeln. Im Übrigen macht es sich auch gut, wenn die Wortherkunft erklärt werden kann. Zuletzt könnte der Prüfer noch anhand von konkreten Beispielen prüfen, ob der Unterschied zwischen Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln verstanden wurde. Machen wir die Probe aufs Exempel. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel | Kanzlei Buchert Jacob Partner. Ist die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ein Rechtsmittel? Lösung: Ein Rechtsmittel wäre sie nur, wenn sie Devolutiv- und Suspensiveffekt aufweisen würde. Sie hat keinen Devolutiveffekt und keinen Suspensiveffekt, ist also kein Rechtsmittel. (Und wer das jetzt noch nachlesen möchte: BGH, Urt. v. 21. 05. 2014, III ZR 355/13)
§ 92 Abs. 1 S. 1 JVollzGB III (-) Regelmäßige Sprechstunden wahrnehmen Allgemeine interne Beschwerde über interne Verhaltensweisen von Personal an den Leiter-beschwerde (müssen "nach Form oder Inhalt den im Verkehr mit Behörden üblichen Anforderungen entsprechen") § 92 Abs. 3 JVollzGB III Dienst-aufsichts-beschwerde Achtung: Im Zuge der Föderalismusreform ist die Rechtsmaterie zersplittert worden, indem an Stelle von StVollzG und StVollzO die Länder jeweils eigene Vollzugsgesetze erlassen können (aber nicht alle haben). In Baden-Württemberg gilt seit 2009 das JVollzGB BW Buch 1-5 (Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg): JVollzGB BW Buch 1 Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I) JVollzGB BW Buch 2 Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II) JVollzGB BW Buch 3 Strafvollzug (JVollzGB III) (Rechtsmittel/Allgemeine Verweiskette auf v. a. Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe | StPO | Repetico. § 109 StVollzG (Antrag auf gerichtliche Entscheidung): § 93 JVollzGB III u. § 54 PsychKG, §§ 109-121, 130 StVollzG). JVollzGB Buch 4 Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV) JVollzGB Buch 5 Vollzug der Sicherungsverwahrung (JVollzGB V) Rechtsbehelfe gegen Justizverwaltungsakte der JVA, JVollzGB III / StVollzG Anfechtung einer belastenden, in eigenen Rechten verletzenden Vollzugsmaßnahme (Justizverwaltungsakt) § 109 Abs. 1 StVollzG (i.
Rechtsmittel haben einen sogenannten Devolutiveffekt. Das bedeutet, dass sie Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz bringen und dort nochmal geprüft wird. Berufung und Revision haben zudem den Effekt, dass die Vollstreckung der jeweiligen Entscheidung verhindert wird (sog. Suspensiveffekt), solange über das Rechtsmittel noch nicht entschieden wurde. Nur bestimmte Personen dürfen ein Rechtsmittel geltend machen. Dabei handelt es sich um – die Staatsanwaltschaft gemäß § 296 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, – der Beschuldigte gemäß § 296 Abs. 1 StPO, – der Verteidiger (mit Einverständnis seines Mandanten) gemäß § 297 StPO, – gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Beschuldigten gemäß § 298 StPO, – sowie Privat- und Nebenkläger gemäß § 390 StPO und §§ 400, 401 StPO. Hinzu kommen muss, dass die betroffene Person durch die Entscheidung beschwert ist, die Entscheidung also entweder unrichtig ist oder nachteilig. Das Rechtsmittel darf auf bestimmte Bereiche der Entscheidung begrenzt werden und in der Regel nicht zu einer Verschlechterung der Position des Angeklagten führen (vgl. §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO).