Shop Akademie Service & Support Die Mehr- bzw. Minderabführungen sind zusätzlich noch nach deren zeitlicher Entstehung zu differenzieren in vororganschaftlich [1] bzw. organschaftlich [2] bedingte Mehr- oder Minderabführungen. Entscheidend ist, wann der Sachverhalt begründet wurde, aus dem sich die Mehr- oder Minderabführung ergibt. Lag der Zeitpunkt vor Beginn der Organschaft, ist dies eine vororganschaftliche; lag der Zeitpunkt in organschaftlicher Zeit, liegt eine organschaftliche Mehr- bzw. Minderabführung vor. „Erstinstanzliche Neuigkeiten“ zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen | Steuerboard. 3. 1 Vororganschaftliche Mehr-/Minderabführungen Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen gelten kraft Gesetz als Gewinnausschüttung der Organgesellschaft an den Organträger zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. Damit unterliegt die Mehrabführung auch dem Kapitalertragsteuerabzug; [1] die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht mit Feststellung der Handelsbilanz, spätestens 8 Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft. Vororganschaftliche Mehrabführung Bei einer GmbH fand für 01 eine Betriebsprüfung statt.
8 Abs. 2 KStR). Einordnung der Entscheidung: Das o. g. Urteil stellt soweit ersichtlich die erste finanzgerichtliche Entscheidung dar, die sich seit Einführung von § 14 Abs. 3 und Abs. 4 KStG dezidiert mit der Abgrenzung von organschaftlichen und vororganschaftlichen Mehrabführungen befasst und zu der (äußerst umstrittenen) Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 11. 33 Stellung nimmt. Der BFH erhält nun im Revisionsverfahren Gelegenheit, zu dieser Thematik erstmals höchstrichterlich Stellung zu nehmen. Fundstelle Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. 09. 2019, 1 K 1418/18, BFH-anhängig: I R 51/19 Weitere Fundstellen BFH, Vorlagebeschluss vom 27. 2013, I R 36/13, BStBl II 2014, S. 651, siehe Deloitte Tax-News BMF, Schreiben vom 11. Onomasiological - Deutsch-Übersetzung – Linguee Wörterbuch. 2011 (Umwandlungssteuererlass), IV C2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl. I 2011, S. 1314
Hinweis Der Kläger hat Revision bei Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH VIII R 4/16). Vergleichbare Fälle sollten entsprechend offen gehalten werden. Link zur Entscheidung FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 01. Vororganschaftliche mehrabführung bûche de noël. 02. 2016, 1 K 1145/12 Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.