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Am 06. 04. 2021 wurden im Bundesanzeiger verschiedene Änderungen der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse veröffentlicht. Der zuständige Fachausschuss hatte die nunmehr vorgenommenen Änderungen bereits in seinem Sachstandsbericht vom 01. 12. 2020 angekündigt, über den wir mit unserem Newsletter Nr. 25/2020 vom 14. 2020 berichtet hatten. Die veröffentlichten Änderungen sind hier abrufbar und betreffen die Produkte Mortadella, Jagdwurst, die Tierartenkennzeichnung bei Kochstreichwürsten, Straßburger Gänseleberwurst, Hackfleisch Halb und Halb sowie Wiener Schnitzel und Cordon bleu. Sowohl bei der Jagdwurst als auch bei der Mortadella wurden die entsprechenden Leitsatzziffern dahingehend geändert, dass die jeweils norddeutsche Art in der Bezeichnung keinen regionalen Hinweis mehr benötigt und isoliert als "Jagdwurst" bzw. "Mortadella" bezeichnet werden kann. Hierzu wurde in Leitsatzziffer 2. 222. Lebensmittel: Änderung der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse des Deutschen Lebensmittelbuchs. 1 der Begriff "Norddeutsche" in Klammern gesetzt, um zu verdeutlichen, dass sowohl die Bezeichnung "Norddeutsche Mortadella" als auch "Mortadella" verwendet werden kann.
Ende letzten Jahres wurden die aktualisierten Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse im Bundesanzeiger veröffentlicht (Neufassung vom 25. 11. 2015 BAnz AT 23. 12. Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse geändert. 2015 B4). Sie schreiben für manche Produkte eine geänderte Verkehrsauffassung fest. Neben der durch die Fleischverordnung geprägten Verkehrsauffassung wurden auch Hinweise aus dem Portal "Klarheit und Wahrheit" sowie veränderte Verbrauchererwartungen hinsichtlich Geflügelfleischerzeugnissen und der Tierartenkennzeichnung in die Beratungen zur Überarbeitung der Leitsätze einbezogen. Übernahme der durch die Fleischverordnung geprägten Verkehrsauffassung in die Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse Die Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fleisch-Verordnung) enthält Vorschriften zur Herstellung und Zusammensetzung von Fleischerzeugnissen. Mit dem Inkrafttreten der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) Ende 2014 wurden die in der Fleisch-Verordnung festgeschriebenen Verbote unwirksam. Die durch die Fleisch-Verordnung geprägte Verkehrsauffassung wurde in die Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse überführt.
Je höher dieser Anteil ist, um so höher ist auch der Anteil an BEFFE, die Festlegung eines Mindest-Beffe-Anteiles sollte dabei nicht bedeuten, dass nur noch Spitzenqualitäten produziert werden sollen, sondern die Leitsätze berücksichtigen durch die unterschiedlich hohen BEFFE-Gehalte durchaus unterschiedliche Qualitäten und engen damit keinesfalls die bestehende Möglichkeit ein, ein breites Sortiment von Wurstwaren, zu unterschiedlichen Verkaufpreisen, zu produzieren. Leitsatz für fleisch und fleischerzeugnisse. Die BEFFE-Werte sind unter Beachtung bereits bestehender handelsüblicher Rezepturen festgelegt worden. Diese Beffe-Werte schließen Toleranzen ein, die sich aus der Tatsache ergeben, dass sowohl die Untersuchungsergebnisse bestimmte Schwankungen aufweisen, als auch die Zusammensetzung des Verarbeitungsfleisches Schwankungen ausgesetzt ist. Andererseits gelten für die bestehenden Werte keinerlei zusätzliche Toleranz-Werte, so dass bei einer Unterschreitung der betreffenden BEFFE-Werte mit Beanstandungen gerechnet werden muss.
Der Gewebeverband der verwendeten Fleischstücke bleibt im wesentlichen erhalten. Formfleischerzeugnisse weisen unbeschadet des bei der Herstellung eventuell erforderlichen Salzgehaltes die gleiche Zusammensetzung auf wie Erzeugnisse aus gewachsenem Fleisch, denen sie nachgebildet sind. Der bei der Herstellung auftretende Muskelabrieb (ausfreigesetztem Muskeleiweiß entstehende brätähnliche Substanz) übersteigt, soweit in den Leitsätzen nichts anderes angegeben wird, nicht den Wert von 5 Vol. -% (bei Geflügelfleischerzeugnissen von 10 Vol. -%) im verzehrsfertigen zusammengefügten Fleischanteil. Bei der Herstellung wird kein gewolftes, gekuttertes oder in ähnlicher Weise zerkleinertes Fleisch verwendet. Zur Vermeidung einer Verwechslung von Formfleischerzeugnissen mit vergleichbaren Erzeugnissen aus gewachsenem Fleisch wird in der Verkehrsbezeichnung das Wort "Formfleisch-" vorangestellt und außerdem in unmittelbarer Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und in gleicher Schriftgröße darauf hingewiesen, dass Fleischstücke zusammengesetzt sind (z. Formfleisch-Schinken, aus Schinkenstücken zusammengefügt, Formfleisch-Roulade, aus Fleischstücken zusammengefügt, Formfleisch-Gulasch, aus Fleischstücken zusammengefügt.
Die Kennzeichnung hat in diesem Fall beispielsweise als "Kalbfleisch-Leberwurst mit Schweinefleisch" zu erfolgen. Wird demgegenüber eine Leberwurst aus Schweinefleisch und mit einem überwiegenden Anteil an Kalbsleber hergestellt, ist das Produkt als "Kalbsleberwurst" verkehrsfähig, ohne dass auf die Verwendung von Schweineleber oder Schweinefleisch hingewiesen werden muss. Auch wenn dies nicht ausdrücklich erläutert ist, muss das gleiche auch im Hinblick auf die Nennung anderer Tierarten als Kalb (Rind) und somit die Anwendbarkeit von Leitsatzziffer 2. 1 Absatz 4 und 2. 4 gelten. In Leitsatzziffer 2. 2311. 2 wurde der Hinweis auf die Straßburger Gänseleberpastete für entbehrlich gehalten und die entsprechenden Halbsätze gestrichen. Die Regelung zum gemischten Hackfleisch in Leitsatzziffer 2. 507. 7 wurde dahingehend ergänzt, dass "Halb und Halb" nicht mehr isoliert als Bezeichnung vorgesehen ist. Die richtige Bezeichnung lautet hier "Hackfleisch Halb und Halb". Ohne den Zusatz "Hackfleisch" lag keine vollständige Bezeichnung vor, da auch andere Erzeugnisse als "Halb und Halb" bezeichnet werden können.
Schließlich muss noch darauf hingewiesen werden, dass nicht nur der BEFFE-Wert für die Qualität eines Fleischerzeugnisses maßgebend ist, sondern sich bei ausreichendem BEFFE-Gehalt auch Beanstandungen ergeben können, wenn die Summe der Fett- und Wassergehalte das herkömmliche Maß überschreiten. Die Leitsätze lassen offen, wann das,, herkömmliche Maß" überschritten ist. Besonders beim Fettgehalt ergeben sich hier Schwierigkeiten, da innerhalb der einzelnen Bundesländer für manche Erzeugnisse unterschiedliche Auffassungen über die Höhe des zu tolerierenden Fettgehaltes bestehen. Andererseits kann der prozentuale Fettgehalt eines Fleischerzeugnisses je nach Art und Verpackung (Dose, Naturdarm, Kunstdarm, wasserdampftundurchlässige Verpackung) nicht exakt angegeben werden, da er besonders bei Rohwurst, aber auch bei anderen Würsten in luftdurchlässigen Umhüllungen, dauernden Schwankungen unterliegt. Dieses Unvermögen lsst sich beherrschen, wenn man das Fett-Eiweiß-Verhältnis als Beurteilungsmaßstab anwendet, weil dieses Verhältnis auch bei Austrocknung der Wurst nahezu konstant bleibt.