Linessa Foren-Praktikant(in) Beiträge: 5 Registriert: 25. 09. 2013, 12:03 Beruf: RA-Fachangestellte Software: RA-Micro 23. 10. 2013, 11:11 Hallo an alle, ich muss jetzt noch einmal fragen, wann die Betreuungsgebühr bei der Abrechnung der Grundschuuld anfällt: Standardsituation: Der Kaufvertrag enthält die Auflage, dass von der Finanzierungsvollmacht nur bei eingeschränktem Sicherungszweck (das übliche, allerdings ohne Abtretung) Gebrauch gemacht werden darf. Weitere Auflagen in dem Sinne, das besondere Einverständnis oder Kenntnisnahem der Bank einzuholen, bestehen nicht. Die Grundschuld wird entsprechend mit eingeschränktem Sicherungszweck beurkundet, Bank erhält die entsprechende vollstr. Ausfertigung. Entsteht hierfür eine Betreuungsgebühr nach dem Wert der Grundschuld oder nicht. Ferner: Die Bank will die Entgegennahme durch den Notar im Hinblick auf § 873 BGB so dass 22200 Nr. Betreuungsgerichtliche Genehmigung – und die Doppelvollmacht des Notars | Notarrecht Aktuell. 7 anfällt. Damit wird die evtl. Betreuungsgebühr für die Einschränkung des Sicherungszweckes ja wohl auf jeden Fall abgegolten sein.
Sie müsse sich keine Sorgen machen, sie bürge auch nicht persönlich. Nach einigen Monaten erhielt die Großmutter ein Schreiben der Leasinggesellschaft mit welchem sie aufgefordert wurde, fast den gesamten Wert des von ihrem Enkel geleasten PKW und sonstige Kosten der Vertragsauflösung zu ersetzen. Ansonsten würde man ihr Eigenheim versteigern lassen. Der Enkel hatte nämlich unter Alkoholeinfluss einen Unfall verschuldet, der PKW erlitt Totalschaden. Die Vollkaskoversicherung musste nicht einspringen, denn abgesehen von dem alkoholbedingten Verschulden am Unfall, war er auch mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge in Verzug. Was war geschehen? Entgegennahme grundschuld durch notar 7. Die Großmutter hatte eine Zweckerklärung unterzeichnet, wonach eine noch auf ihrem Hausgrundstück eingetragene löschungsfähige Grundschuld nunmehr alle Zahlungsverpflichtungen des Enkels gegenüber der Leasinggesellschaft absicherte. Über die Frage, ob die Art und Weise, wie die neue Zweckerklärung zustande kam, rechtlich zulässig war, wurde außergerichtlich heftig gestritten.
Um ein persönlich belastendes streitiges Zwangsversteigerungs- und Klageverfahren zu vermeiden, wurde mit der Leasinggesellschaft eine angesichts der geringen Rente eher symbolische Ratenzahlungsvereinbarung getroffen und so der Großmutter ihren Lebensmittelpunkt erhalten. Nach dem Tode der Großmutter mussten dann deren Kinder als Erben die Immobilie veräußern und die Leasinggesellschaft aus dem Verkaufserlös befriedigen. Deren Erbe wurde insoweit erheblich geschmälert.
Die Grundschuld ist ein beliebtes Sicherungsmittel. Gerade wegen der fehlenden Akszessorität hat sie sich im Rechtsverkehr gegenüber der Hypothek durchgesetzt. Die Sicherungsgrundschuld ist dabei wohl die gängigste Form, in der dieses Grundpfandrecht auftritt. Immobilienkredite werden häufig mit einer Grundschuld zugunsten der Bank abgesichert. Aber welche Kosten entstehen denn überhaupt bei der Bestellung einer Grundschuld? I. Allgemeines zur Grundschuld Die Grundschuld selbst ist ein sog. Grundpfandrecht. Nach § 1191 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme "aus dem Grundstück" zu zahlen ist (Grundschuld). Es handelt sich also um ein Recht an einem Grundstück. Wird z. B. ein Hauskredit mit einer Grundschuld gesichert und wird das Darlehen nicht zurückgezahlt, kann der Gläubiger (also i. Betreuungsgebühr bei Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung - Alles für ReNos. d. R. eine Bank) unter bestimmten Voraussetzungen das Grundstück zwangsversteigern lassen und bekommt dann wegen der Grundschuld den Erlös der Versteigerung.
b) Die Beurkundungskosten der Grundschuld Genau, wie bei den Kosten für das Grundbuch gibt es auch für die Notarkosten ein Kostenverzeichnis. Dieses findet sich nun im Titel 2 der Anlage 1 zum GNotKG. In dessen Hauptabschnitt 1 finden sich die Multiplikatoren für die Beurkundungsverfahren. Für die Grundschuld sind dabei vor allem die Ziffern 21100 und 21200, je nach Ausgestaltung, von Bedeutung. Die Ziffer 21100 findet dabei Anwendung auf vertraglich bestellte Grundschulden, also Grundschuldurkunden auf denen Angebot und Annahme aufgeführt sind. Dann darf der Notar 2, 0 Gebühren verlangen. Der Regelfall ist aber eher, dass der Sicherungsgeber allein beim Notar vorpsricht und lediglich seine Erklärung beglaubigen lassen möchte. Dann findet die Ziffer 21200 Anwendung und dem Notar steht eine 1, 0 Gebühr zu. Diese Gebühren halbieren sich nocheinmal, wenn keine Zwangsvollstreckungserklärung in der Urkunde enthalten ist. Auflassung Grundbuch, § 925 BGB & Definition einfach erklärt. c) Vollzugskosten Des weiteren kann der Notar, wenn er denn dazu beauftragt wird, für gewisse Tätigkeiten auch eine Vollzugsgebühr verlangen.
v. 21. 4. 2016, V ZB 13/15, NotBZ 2016, 386 m. Anm. Reithmann). (erste) Sicherungsabrede: Kreditinstitut und Verkäufer Mit einer (ersten) Sicherungsabrede zwischen Kreditinstitut und Verkäufer wird eine dem Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer entsprechende Verwendung der Grundschuld geregelt, und zwar für die Phase des vertraglichen Kaufvertragsvollzugs. Sicherungsgeber ist der Verkäufer und nicht der Käufer als Darlehensnehmer des Kaufpreisdarlehens. Durch die erste Sicherungsabrede wird erreicht, dass sich die Mitwirkung des Verkäufers ausschließlich auf die Kaufpreisfinanzierung beschränkt. Entgegennahme grundschuld durch notar la. Im Umkehrschluss können keine anderweitigen Forderungen gesichert werden, die nicht mit dem Kaufvertrag verbunden sind. Erst wenn gesichert ist, dass diese Sicherungsabrede zustande gekommen ist, darf die Eintragung der Grundschuld erfolgen. Erfolgt die Eintragung versehentlich ohne Sicherungsabrede, so entsteht die Grundschuld nicht. (zweite) Sicherungsabrede: Grundschuldgläubiger und Käufer Neben der ersten Sicherungsabrede kann bereits eine (zweite) Sicherungsabrede zwischen dem Grundschuldgläubiger und dem Käufer getroffen werden.
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