3. 2012, B 14 AS 17/11 R, mangels Beschwer hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen). Dieses Urteil enthält auch die Maßstäbe zur Haushaltszugehörigkeit volljähriger Kinder i. S. d. Abs. 3 Nr. 4 (vgl. BSG, Beschluss v. 8. 2014, B 14 AS 101/14 B, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG v. 2012, B 14 AS 17/11 R). Die Bedarfsgemeinschaft zwischen einem volljährigen Kind und seinem leiblichen Elternteil setze das Bestehen einer Familiengemeinschaft voraus, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher, materieller und immaterieller Art darstelle. Ein Kind das im Internat unterrichtet wird ist Teil der Bedarfsgemeinschaft | Rechtsanwalt in Kiel. Relevant sind die Familienwohnung, Vorsorge/Unterhalt sowie Zuwendung/Fürsorge und die Existenz eines familienähnlichen Bandes. Eine lediglich räumliche Verbindung i. S. von Anwesenheitsduldung genüge dagegen nicht. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach Abs. 3 Nr. 4 erfordert keinen Einstehenswillen seitens der Eltern wie bei Partnern ( LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21. 10. 2010, L 7 AS 113/10). Aus der Weigerung der Eltern, ihr Kind finanziell zu unterstützen, folgt keine Aufhebung der bestehenden Bedarfsgemeinschaft.
Rz. 85 Lebt ein Kind abwechselnd bei Vater und Mutter, denen das Sorgerecht je zur Hälfte eingeräumt wurde, kann in beiden Wohnungen jeweils der volle Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden, also ein Kinderzimmer in beiden Wohnungen, wenn sich das Kind in etwa gleichgewichtig bei beiden Elternteilen aufhält. Dann kann eine Hauptverantwortung nur eines Elternteils nicht festgestellt werden ( BSG, Urteil v. 11. 7. 2019, B 14 AS 23/18 R, vgl. auch BT-Drs. 19/21797). Grundsätzlich kommt es bei temporären Bedarfsgemeinschaften anderer Art auf die Umstände des Einzelfalls an (so auch BSG, Urteil v. 29. 8. 2019, B 14 AS 43/18 R), nach Auffassung der Bundesregierung wird der höhere Wohnraumbedarf regelmäßig in beiden Bedarfsgemeinschaften anerkannt. Temporary bedarfsgemeinschaft sgb ii 2019. Bei Ausübung des Umgangsrechts ist der Bedarf für die Unterkunft weder regelhaft zu erhöhen noch kann bei einem Umgang im üblichen Umfang davon ausgegangen werden, dass kein weiterer Bedarf besteht. Es ist dem BSG zufolge eine Einzelfallprüfung anzustellen, es ist nicht die Einschätzung der Eltern maßgebend.