Fraglich ist jedoch für die Praxis, ob über den entschiedenen Einzelfall hinaus Fälle denkbar sind, in denen die Übernahmekosten dennoch als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Dafür wäre jedoch Grundvoraussetzung, dass die Gesellschaft selber ein steuerlich anzuerkennendes Interesse an der Beteiligung einer bestimmten Person als Gesellschafter hat und insoweit auch Auswirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft bestehen. Nur dann könnte man die Argumentation des Bundesfinanzhofs entkräften und auf einen Betriebsausgabenabzug entsprechender Aufwendungen plädieren.
[2] Diese Aufteilung ergibt sich aus Rdnr. 23. 01 UmwSt-Erlass [3], wonach objektbezogene Kosten wie z. B. eine bei der Einbringung anfallende Grunderwerbsteuer nicht sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden kann, sondern als zusätzliche Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter zu aktivieren ist, bei deren Erwerb (Einbringung) sie angefallen sind. Dagegen stellen nicht objektbezogene Kosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Soweit die objektbezogenen Kosten auf die Übertragung von bebauten Grundstücken entfallen, ist weiterhin zur Bestimmung der jeweiligen Anschaffungskosten eine Aufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Soweit die Einbringungskosten nicht direkt zuordenbar sind, erfolgt eine Aufteilung im Wege der Schätzung. Da ein Zuordnungswahlrecht nicht besteht, sind auch vertragliche Vereinbarungen der Beteiligten bezüglich der Kostentragung unzulässig. Notarkosten übertragung gmbh anteile betriebsausgaben skr. [4] Eine vertragliche Aufteilung kommt nur in Betracht, soweit Kosten betroffen sind, die keiner Partei ausschließlich zuzuordnen sind (z.
Nach Auffassung des BFH könnte in Ausnahmefällen dennoch von einer betriebli-chen Veranlassung auszugehen sein. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn eine Gesellschaft ein steuerlich anzuerkennendes Interesse daran hat, das sich eine bestimmte Person als Gesellschafter beteiligt. Im Streitfall fehlte nach Ansicht des BFH ein solches betriebliches Interesse, da bei dem Sohn keine bestimmte Qualifikation erkennbar war, die für den Betrieb der Personengesellschaft besonders bedeutsam gewesen wäre. Zum anderen ließ der BFH die Frage offen, ob die Notarkosten als Betriebsausgaben im Rahmen des Gewinnanteils dem Sohn als Gesellschafter zuzurechnen sind, etwa über Korrekturen in einer Ergänzungsbilanz oder Sonderbetriebsausgaben in der Sonderbilanz. Notarkosten bei Betriebsübertragung an die nächste Generation | Steuern | Haufe. Aus verfahrensrechtlichen Gründen war allerdings im Streitfall eine Klärung der Frage, ob diese Ausnahme einschlägig sein könnte, ausgeschlossen. Die Beratungs- und Notarkosten im Zusammenhang mit der Übertragung auf die Nachfolgegeneration hat der BFH damit im Ergebnis als Entnahme bei einer Perso-nengesellschaft eingeordnet.
B. Kosten des Einbringungsvertrags, Kosten eines gemeinsam in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachtens). Die Zuordnung der Einbringungskosten stellt sich im Überblick wie folgt dar: Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr? Notarkosten übertragung gmbh anteile betriebsausgaben buchen. Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Finance Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt. Jetzt kostenlos 4 Wochen testen Meistgelesene beiträge Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
Hierbei sollen die Anteile aufschiebend bedingt abgetreten werden, d. h. erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung gehen diese auf den Erwerber über. Es lassen sich auch künftig zu erwerbende oder noch zu schaffende Geschäftsanteile ( § 185 Abs. 2 BGB) – und zwar schon vor Gründung der Gesellschaft oder vor einer Kapitalerhöhung – abtreten. Die Abtretung ist aber erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung bzw. Notarkosten bei Betriebsübergabe an die nächste Generation (BFH) - NWB Datenbank. der Kapitalerhöhung wirksam. Bedingte Abtretung Ein Gesellschafter tritt seinem Sohn GmbH-Anteile ab. Die Abtretung soll wirksam sein, wenn er sein Studium beendet hat und im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses in die Firma eingetreten ist (aufschiebend bedingt). Ein Gesellschafter tritt seinem Sohn Geschäftsanteile ab. Sollte dieser sein Studium nicht erfolgreich binnen eines Jahres abschließen, sollen die Anteile nicht an den Sohn, sondern an die Tochter fallen (auflösend bedingt). Gegenüber der GmbH gilt der Erwerber erst dann als Gesellschafter, wenn er in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste aufgenommen ist (§ 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz).