3 Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. 4 Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. §§ 7c bis 7d EStG - Einzelnorm. (3) 1 Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2 In diesem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. 3 Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
1 hochwertige Orientteppiche (Anschaffungskosten ü. 1000, - DM/m 2) 44. 2 normale 44. 3 einfache 45 Theken (einfach) 46 Theken- und Kellnerausgaben (fahrbar) 47 Unterhaltungsautomaten 48 Video-Übertragungsgeräte 49 Wärmeschränke 50 Wäschereiausrüstungen 51 Wäschereimaschinen ( autom. ) 52 Wasseraufbereitungsanlagen 53 Zimmermädchenwagen Hinweis Neuregelung der Wertgrenzen in Pos. 6. 1 (hochwertige Gemälde - ab 2. 500, - EUR Anschaffungskosten) Pos. 2 (hochwertige Grafik, Aquarelle, Zeichnungen - ab 1. § 7 EStG - Einzelnorm. 000, - EUR Anschaffungskosten) Pos. 44. 1 (hochwertige Orientteppiche - Anschaffungskosten über 500, - EUR/m 2) für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. 2001 angeschafft oder hergestellt werden, durch BMF Schreiben vom 14. 2001, VV DEU BMF 2001-12-14 IV D 2-S 1551-497/01
Anlage V Berechnungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) des Gebäudes sind bei einem Neubau die Herstellungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. mit § 7 Abs. 4 EStG). Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes zählen alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Gebäude zu errichten und für den vorgesehenen Zweck nutzbar zu machen (§ 255 Abs. 2 und 3 HGB). In die Herstellungskosten einzubeziehen sind die wesentlichen Bestandteile des Gebäudes. 2.4.7 Herstellungskosten Zeile 33 - Helfer in Steuersachen. Dazu gehören auch die zu seiner Herstellung eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB / wesentliche Bestandteile). ♦ Wo liegen die Probleme? Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes sind wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung zu trennen in — Herstellungskosten für das Gebäude: Abschreibung 2% — Grund und Boden: Keine Abschreibung — Außenanlagen: Abschreibung 10% — für das Zubehör / geringwertige Wirtschaftsgüter: Sofort absetzbar in voller Höhe — laufende Aufwendungen für das Grundstück (Zinsen, Grundsteuer, Versicherungsbeiträge etc. ): Sofort absetzbar in voller Höhe.
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bei Gebäuden 11 1 Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung ( AfaA) sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Gebäuden zulässig, bei denen die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG bemessen wird. 2 AfaA sind jedoch auch bei Gebäuden nicht zu beanstanden, bei denen AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird.
Baunebenkosten So macht jeder, der baut, seine speziellen Erfahrungen und sagt sich im Nachhinein: Hätte ich doch... Während der Bauzeit lässt sich das meiste Geld verdienen, wenn man den Handwerkern auf die Finger schaut. Dabei vergessen viele, die Nebenkosten zu notieren, die sich zu einem schönen Sümmchen addieren lassen. Gemeint sind die zahlreichen Fahrten zur Baustelle, die mit 0, 30 € je km den Baukosten zugeschlagen werden können (BFH Urteil vom 10. 05. 1995 - IX R 73/91). Auch das Porto gehört dazu, ganz zu schweigen von den Kosten für Speisen und Getränke an die Bauhandwerker (Richtfest/FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 14. 12. 2010 - 6 K 2428/04 B). Eigenleistungen Die eigene Arbeitsleistung kann nicht in die Herstellungskostgen eingehen, wohl aber die Vergütungen an Freunde und Bekannte, die Ihnen beim Bau geholfen haben. Achten Sie darauf, dass die Freunde und Bekannten selbständig gearbeitet haben. Dies muss in den Quittungen zum Ausdruck kommen, z. B. durch Vergütung nach Gewerken.