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Außerdem sind Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers denkbar. 4. Keine Begründung nötig Betriebsräte müssen ihrem Vorgesetzten bei der Abmeldung keine Begründung geben, warum sie ihren Arbeitsplatz zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben verlassen wollen. Sie müssen auch keine Angabe zum Inhalt der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit machen. Nur die voraussichtliche Dauer der Betriebsratstätigkeit und der Ort der Tätigkeit muss bei der Abmeldung angegeben werden. Betriebsratsarbeit hat vorrang synonym. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Vorgesetzte will, dass das Betriebsratsmitglied die Betriebsratstätigkeit verschiebt, weil es unbedingt an seinem Arbeitsplatz gebraucht wird. Wenn das Betriebsratsmitglied in diesem Fall die Betriebsratstätigkeit nicht verschieben kann, muss es dies dem Vorgesetzten kurz begründen. 5. Anspruch auf Gehalt inklusive aller Zuschläge Die Freistellung darf nicht dazu führen, das Betriebsräte am Ende des Monats weniger Geld bekommen als ihre Kollegen. Der Arbeitgeber muss deshalb Betriebsräten für die Zeit der Freistellung genau das Geld zahlen, das sie bekommen hätten, wenn sie in dieser Zeit gearbeitet hätten.
5. Ist die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit zu leisten? Ja – grundsätzlich schon. Das BetrVG geht davon aus, dass die Betriebsratstätigkeit während der persönlichen Arbeitszeit zu erfolgen hat. Lediglich dann, wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, kann die Betriebsratsarbeit auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit durchgeführt werden (dazu unter Nr. 7). Betriebsratsarbeit hat vorrang schild. Für die (erforderliche) Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit sieht § 37 Abs. 2 BetrVG eine Befreiungsmöglichkeit von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts vor. Im Rahmen dieses sog. Lohnausfallprinzips sind neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulage zu bezahlen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen. 6. Wer entscheidet über den Umfang der Betriebsratsarbeit? Jedes Betriebsratsmitglied selbst entscheidet über den Umfang der Betriebsratsarbeit.
Das BetrVG bietet dafür wirksame Ansätze: Nach § 43 (Betriebsversammlung) ist der Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßig über die »wirtschaftliche Lage und Entwicklung« des Betriebs zu berichten. Wo es einen Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 gibt, hat er diesem über die »wirtschaftliche und finanzielle Lage« und eine Reihe anderer Indikatoren zu berichten. BR-Forum: Betriebsratsarbeit hat Vorrang | W.A.F.. Bei bevorstehenden Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Beschäftigten, hat er den Betriebsrat darüber zu informieren und mit ihm über die Verhinderung oder Milderung der Nachteile zu beraten. Und immer sind dem Betriebsrat die nötigen Unterlagen vorzulegen. Informiertsein schützt vor Überraschungen Ein Betriebsrat, der regelmäßig die gebotenen Möglichkeiten wahrnimmt und beim Arbeitgeber auf dieses Recht pocht, kann eigentlich - auch wenn ihm nicht immer die ganze Wahrheit gesagt wird - nicht so leicht mit angeblichen Notlagen, die nur mit diesem oder jenem Verzicht der Beschäftigten bewältigt werden können, überrascht werden.
Setzt der Arbeitgeber regelmäßig Leiharbeitnehmer ein, sind sie bei der Betriebsgröße zu berücksichtigen (BAG 2. 8. 2017 – 7 ABR 51/15). Nicht zu berücksichtigen, sind die in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer (BAG 16. 4. 3 – 7 ABR 53/02). Was hat Vorrang: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Was im Einzelfall als »erforderliche« Betriebsratsarbeit anzusehen ist, bereitet in der Praxis nicht selten Schwierigkeiten. Es kommt entscheidend darauf an, dass das betreffende Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnis für notwendig hält, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. 7 Fragen zur Betriebsratsarbeit in kleinen Unternehmen. Was gehört zur Betriebsratsarbeit? Die Betriebsratsarbeit ergibt sich in erster Linie aus dem BetrVG. Zur Betriebsratsarbeit gehören insbesondere die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (§§ 29 ff. BetrVG), Teilnahme an Abteilungs- und Betriebsversammlungen (§§ 42 ff., 53 BetrVG), Teilnahme an Personalakteneinsicht durch Arbeitnehmer (§ 83 Abs. 1 BetrVG), Entgegennahme und Untersuchung von Beschwerden der Arbeitnehmer (§§ 84 ff. BetrVG), Wahrnehmung der Sprechstunde des Betriebsrats sowie Lektüre von Gesetzen und Fachzeitschriften.
Das Betriebsratsmitglied muss auf Verlangen zumindest stichwortartig Auskunft über den Inhalt der Betriebsratstätigkeit geben. Ist der Arbeitgeber dann noch immer der Auffassung, dass diese nicht erforderlich war, muss er substantiiert die Gründe dafür darlegen. Was gilt für Betriebsratstätigkeit außerhalb der individuellen Arbeitszeit? Das Betriebsratsmitglied hat einen Anspruch auf Freizeitausgleich, wenn Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde, nicht aber, wenn dies aus betriebsratsbedingten Gründen geschieht, BAG 1 AZR 477/73. Der Freizeitausgleich muss – ohne Höchstgrenze – die Stunden umfassen, in denen das Betriebsratsmitglied in seiner Freizeit tätig gewesen ist. Der Freizeitausgleich muss unverzüglich vom Betriebsratsmitglied geltend gemacht werden und ist innerhalb eines Monats vom Arbeitgeber zu gewähren, § 37 Abs. Betriebsratsarbeit hat Vorrang (nd-aktuell.de). 3 BetrVG. Wird der Freizeitausgleich nicht innerhalb eines Monats gewährt, so wandelt sich der Freizeitausgleich in einem Abgeltungsanspruch um, § 37 Abs. 3 S.
Dieser Text ist Teil des nd-Archivs seit 1946. Um die Inhalte, die in den Jahrgängen bis 2001 als gedrucktes Papier vorliegen, in eine digitalisierte Fassung zu übertragen, wurde eine automatische Text- und Layouterkennung eingesetzt. Je älter das Original, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass der automatische Erkennvorgang bei einzelnen Wörtern oder Absätzen auf Probleme stößt. Es kann also vereinzelt vorkommen, dass Texte fehlerhaft sind. 21. 02. 2001 Lesedauer: 1 Min. Im Grunde ist das verhältnismäßig einfach. Die Rechtslage nach §37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist so, dass an erster Stelle notwendige Betriebsratstätigkeit zu verrichten ist und erst an zweiter Stelle die arbeitsvertraglich geschuldete Berufsarbeit. Betriebsratsarbeit hat vorrang der. Aber so einfach ist das in der Praxis nicht. Einmal ist da das persönliche Bedürfnis, die zugewiesene nd Journalismus von links lebt vom Engagement seiner Leser*innen Wir haben uns angesichts der Erfahrungen der Corona-Pandemie entschieden, unseren Journalismus auf unserer Webseite dauerhaft frei zugänglich und damit für jede*n Interessierte*n verfügbar zu machen.
26. 05. 2004 Lesedauer: 3 Min. Arbeitsbedingungen werden nicht ausschließlich, aber vorrangig in Tarifverträgen geregelt - und daneben auch in Betriebsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dabei geht es hauptsächlich um die konkrete betriebliche Umsetzung von Bestimmungen des Tarifvertrags und von Gesetzen wie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) oder Verordnungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, aber auch von Angelegenheiten, die ohnehin nur betrieblich geregelt werden können. Gewerkschaftliche Regelungskompetenz Zu Zeiten, in denen Arbeitgeber lieber mit Betriebsräten Vereinbarungen treffen möchten als mit Gewerkschaften, weil es leichter ist, betrieblichen Arbeitnehmervertretungen den Willen zum Verzicht aufzuzwingen als einer Gewerkschaft, ist der Hinweis auf die rechtliche »Beschaffenheit« dieser Angelegenheit sicherlich sinnvoll. Der Vorrang der gewerkschaftlichen Regelungskompetenz gegenüber der betrieblichen hat nämlich Verfassungsrang. Grundlage bildet das Grundgesetz Die Rechtsprechung leitet die Kompetenz der Gewerkschaften zur Regelung der Arbeitsbeziehungen und die daraus resultierende Tarifautonomie aus Art.