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03. 09. 2018 Wird eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten, unterliegen die Dividenden grundsätzlich im vollem Umfang dem Abgeltungssteuersatz von 25%. Als Nachteil sind die Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung nicht abzugsfähig. Hiervon betroffen sind auch Zinsaufwendungen von Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung oder von Kapitaleinzahlungen aufgenommen wurden. Dies führt zu Nachteilen für Gesellschafter, die ihre Beteiligung fremdfinanziert haben. Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine Wahlmöglichkeit für Steuerpflichtige vor, die Dividenden unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens zu 60% und mit dem normalen Einkommensteuertarif zu besteuern. Unternehmerische beteiligung an einer kapitalgesellschaft grenzen. Dies hat den Vorteil, dass auch Zinsaufwendungen - wenn auch nur zu 60% - steuermindernd abzugsfähig sind. Um in den Genuss der Wahlmöglichkeit zu kommen, muss der Gesellschafter allerdings zu mindestens 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein. Auch eine Mindestbeteiligung von 1% an der Kapitalgesellschaft kann die Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren eröffnen, wenn der Gesellschafter "durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann".
Beherrschung bei der AG in drei Stufen: (1) Sperrminorität: über 25 Prozent der Stimmen (Verhindern von Hauptversammlungs-Beschlüssen, die eine 3/4-Mehrheit erfordern); (2) Majorität: über 50 Prozent (absolute Mehrheit); (3) völlige Beherrschung: 75 Prozent (Durchsetzung praktisch aller Beschlüsse der Hauptversammlung). Handelsrecht 1. Partiarische Darlehen werden unter Darlehen aufgeführt, die Einlage des Stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers ein (§ 230 HGB). Beteiligung als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft wird als Eigen-, Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen. 3. Unternehmerische beteiligung an einer kapitalgesellschaft definition. Handelsrechtlich sind bei Kapitalgesellschaften Beteiligungen nur solche Anteile an anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen bestimmt sind (verbundene Unternehmen); Einzelheiten in § 271 I HGB. Steuerrecht Als Beteiligung gilt der Besitz von Gesellschafts-, Bohr- und Genossenschaftsanteilen, Aktien, Einlagen etc. Als wesentliche Beteiligung gilt ein Anteil von mehr als 1 Prozent am Kapital einer Kapitalgesellschaft (§ 17 I EStG.