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Darf ein Arzt das Haus eines Patienten kaufen? Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis eine unerlaubte Zuwendung vorliegt, wenn der Arzt von einer Patientin ein Haus kauft. Ein Berliner Arzt behandelt seit 16 Jahren eine Patientin, die ein stark renovierungsbedürftiges Haus in Berlin besaß. 2017 zog diese Patientin in ein Pflegeheim, ein Jahr später bot sie das Haus zum Preis von 25. 000 € über einen Bevollmächtigten zum Verkauf an. Es meldeten sich der Arzt und ein Nachbar. Die Patientin verkaufte das Haus an den Arzt. Auch als der Nachbar ihr einen höheren Kaufpreis bot, blieb die Patientin bei dieser Entscheidung. Der unterlegene Nachbar beschwerte sich daraufhin bei der Ärztekammer darüber, dass der Arzt das Haus seiner Patientin erworben hatte. Die Ärztekammer leitete ein Berufs-gerichtliches Verfahren ein, warf dem Arzt vor, er habe nur durch seine Vertrauensstellung zu der Patientin den Zuschlag erhalten, und verlangte von dem Arzt schließlich eine Geldbuße.
Dagegen wehrte sich der Arzt vor dem Berufsgericht des VG – mit Erfolg. Zwar sei es Ärzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbt und letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis zahle. Das Gebot des Nachbarn habe wiederum nicht dem marktüblichen Preis entsprochen, weil er ein besonders Interesse am Erwerb des Grundstücks für seinen Mutter gehabt habe. Verboten wäre es hingegen, wenn der Arzt von einem Patienten ein Haus zu einem günstigen Preis kaufen würde und dem Patienten dann eine wertvolle Behandlung zukommen ließe (z. B. eine bestimmte Impfung, obgleich der Patienten nicht "an der Reihe" ist). Denn dann würde daraus der Eindruck entstehen, der Arzt habe den Patienten wegen dieser Zuwendung behandelt.
15. 06. 2021 Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis eine unerlaubte Zuwendung vorliegt, wenn der Arzt von einer Patientin ein Haus kauft. Ein Berliner Arzt behandelt seit 16 Jahren eine Patientin, die ein stark renovierungsbedürftiges Haus in Berlin besaß. 2017 zog diese Patientin in ein Pflegeheim, ein Jahr später bot sie das Haus zum Preis von 250. 000 € über einen Bevollmächtigten zum Verkauf an. Es meldeten sich der Arzt und ein Nachbar. Die Patientin verkaufte das Haus an den Arzt. Auch als der Nachbar ihr einen höheren Kaufpreis bot, blieb die Patientin bei dieser Entscheidung. Der unterlegene Nachbar beschwerte sich daraufhin bei der Ärztekammer darüber, dass der Arzt das Haus seiner Patientin erworben hatte. Die Ärztekammer leitete ein berufsgerichtliches Verfahren ein, warf dem Arzt vor, er habe nur durch seine Vertrauensstellung zu der Patientin den Zuschlag erhalten und verlangte von dem Arzt schließlich eine Geldbuße.
Private Verwicklungen zwischen Arzt und Patienten können für Mediziner berufsrechtlich problematisch werden. Insbesondere, wenn sich der Arzt Vorteile durch das Vertrauensverhältnis verschafft. Der Kauf eines Hauses brachte einen Hausarzt deshalb vor Gericht. Verhandelt wurde der Fall eines Arztes, der im Februar 2018 ein Grundstück von einer älteren Patientin erwarb. Diese war zu diesem Zeitpunkt seit 16 Jahren bei ihm in Behandlung. Sie plante aus Altersgründen den Umzug in ein Seniorenheim. Ihr stark renovierungsbedürftiges Haus wollte sie über einen Bevollmächtigten für 250. 000 Euro verkaufen. Ihr Arzt und ein Nachbar bekundeten Interesse. Die alte Dame entschied sich für den Mediziner als Käufer und bleib auch dabei, als der Nachbar ihr ein finanziell attraktiveres Angebot machte. Arzt wird Missbrauch des Vertrauensverhältnisses vorgeworfen Die Tatsache, dass die Frau das bessere Angebot ausgeschlagen hatte, ließ den Nachbar einen Missbrauch des Vertrauensverhältnisses durch den Arzt vermuten.
Die Leitende Ärztin von Arzthaus Zürich City, Dr. Martina Viglino, erklärt: «So bieten wir sowohl unseren bisherigen als auch künftigen Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, sich bei orthopädischen Beschwerden bei uns untersuchen und behandeln zu lassen. Falls ein Eingriff mit einem stationären Spitalaufenthalt nötig ist, können sich die Patienten von denselben Orthopäden im Spital Männedorf operieren lassen. Sie profitieren vom fachlichen Knowhow des Spezialistenteams vor Ort, der modernen Infrastruktur sowie der angenehmen Atmosphäre des Spitals direkt am Zürichsee. Wir freuen uns sehr auf diese Kooperation». Das Orthopädie-Team um Dr. Jens Forberger behandelt sämtliche altersbedingten Abnützungen und Verletzungen des Bewegungsapparates und deren Folgen. Ebenso gehören die Behandlung von Sportverletzungen, Wirbelsäuleneingriffe und Wechseloperationen bei Prothesen zu ihrem Spektrum. Kurz über Arzthaus Das 2011 gegründete Arzthaus betreibt 6 Gruppenpraxen mit hausärztlicher Grundversorgung inklusive Notfallbetreuung, ergänzt mit den Bereichen Dermatologie, Gynäkologie, Psychiatrie, Gastroenterologie, Kardiologie und Orthopädie.
Das Angebot des Nachbarn sei darüber gelegen, da er ein besonderes Interesse an dem Erwerb des Grundstücks gehabt habe. Nicht alle Geschäftsbeziehungen mit Patienten sind verboten Der Abschluss eines regulären Geschäfts mit einer Patientin sei dem Arzt nicht vorzuwerfen. Denn der Schutz der ärztlichen Integrität gehe nicht soweit, jegliche Geschäftsbeziehungen am Rande der ärztlichen Berufstätigkeit zu verbieten. Für ein Vergehen hätten die beiden Beteiligten einen Vorteil für den Arzt vereinbaren müssen, der dazu geeignet gewesen wäre, ihn bei seinen ärztlichen Entscheidungen zu beeinflussen. Dies sei hier nicht der Fall, so das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 30. 04. 2021, Az. : VG 90 K 6. 19 T).