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Sobald die Zustellung erfolgt ist, wird das Konto sofort gesperrt. Da es bei Pfändungen immer nach dem Rang geht, ist bei der Vorpfändung der Vorteil, dass man so evtl. schneller ist, als andere Gläubiger. Hier gilt der Spruch: "Wer zu Erst kommt, malt zu Erst". Der Nachteil jedoch ist, dass der Anspruch nur 1 Monat lang gilt. Sollte aktuell kein Geld auf dem Konto sein, welches den Anspruch deckt, man möchte jedoch, dass das Konto weiterhin gesperrt bleibt, muss ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss binnen der Monatsfrist beantragt werden. Nur so bleibt der Rang gewahrt. Wenn man keinen Beschluss beantragt, wird das Konto nach Ablauf der Monatsfrist wieder freigegeben. OLG Karlsruhe, 16 WF 118/02: OLG Karlsruhe: aufhebung der beschlagnahme, sicherheitsleistung, ex tunc, zahlungsverbot, zukunft, zwangsvollstreckung, verfügung, rechtsberatung, vergleich. Andere Gläubiger, welche ebenfalls eine Pfändung beantragt haben, können dann darauf zugreifen, da Sie dann im Rang nach oben rutschen. Sollte ein Fall leider nicht erfolgreich bearbeitet werden können, berechnen wir gegenüber unseren Mandanten, nur die Zustellkosten des Gerichtsvollziehers. Diese liegen in der Regel bei ca.
Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Auch das OLG Frankfurt folgt im Ergebnis den Ausführungen des LG Osnabrück. Es sieht den Schutzgedanken des §765 a ZPO verletzt, wenn es dem Gläubiger bekannt und zu erwarten war, dass auf das gepfändete Konto nur unpfändbare Einkünfte eingehen werden. Auch hier kommt es auf die Zukunftsprognose an. Gerade wenn dem Schuldner die Kontokündigung droht, steht dieser Gefahr kein schützenswertes Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung der Pfändungsmaßnahme zu. Und es gibt zig Urteile mehr, wo der Antrag nicht durchgegangen ist. Aber versuche es ruhig. Und eröffne ein neues Konto, ist in jedem Fall stressfreier... ;) Zitat: Zitat von Tina so ist dem GL ein Konto zu spielen und eröffne ein neues Konto... Vorpfändung: Wie funktioniert das temporäre Zahlungsverbot?. Stimmt... ich denke, dass es den Versuch Wert ist. Gibt ja auch genügend Vordrücke für diese Anträge... Ich will hier auch noch mal den § 788 ZPO in die Diskussion einbringen. Hier geht es um die Kostenübernahme der Pfändungskosten durch den Gläubiger, wenn von vorne herein ersichtlich war, dass die Pfändung keinen Erfolg versprechen wird.
Das Gericht stellt die Gläubigerinteressen denen des Schuldners gegenüber. Es sieht keinerlei schützenswerte Interessen des Gläubigers an der Pfändung, wenn nicht zu erwarten ist, dass auf dem Konto in absehbarer Zukunft pfändbare Einkünfte eingehen werden. D. h., es ist nicht entscheidend, dass in der Vergangenheit keine pfändbaren Einkünfte erzielt wurden, sondern es kommt auf die Prognose für die Zukunft an. Deshalb hat das LG Frankenthal (Pfalz) (AG Frankenthal JurBüro 2000, 439) eine Kontopfändung als wirksam angesehen, bei der der Gläubiger das Konto eines 37-jährigen Schuldners im Hinblick auf ein höheres zu erwartendes Arbeitseinkommen gepfändet hat. b. OLG Frankfurt/M., Urteil v. 28. Vorläufiges Zahlungsverbot - Anfechtbar???. 7. 1999 - 26 W 28/99, BAG - Info 1999, 12 (Heft 4); InVo 2000, 136 "Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die erkennbar noch nicht einmal zur Teilbefriedigung des Gläubigers führt, und ausschließlich schädliche Wirkungen für den Schuldner hat, stellt im Ergebnis eine vom Zweck des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht mehr gedeckte Maßnahme dar und führt zu einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte. "
Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB (ALG II. ) ist ersichtlich, das eine Pfändung KEINEN (nach § 788 ZPO) Erfolg verspricht! Denk dran, Gerichtskosten zahlst du und den Gegnerischen Anwalt auch, wenn du klagst ALLES RICHTIG! BEDENKE ABER: Deine Argumentation macht den § 788 ZPO überflüssig und wäre dann nur für Wahrsager und Hellseher anwendbar. Denn, welche Gründe gäbe es dann noch für eine "ersichtlich ergebnislose Pfändung"???? Zitat von Schnattergans Habe bisher meine Klagen selber verfasst und ohne Anwalt!!! Die Ergebnisse waren nicht allzu schlecht!!! Denk dran, Gerichtskosten zahlst du und den Gegnerischen Anwalt auch, wenn du klagst. Hier ein Vordruck für jeden Bezieher von Sozialleistungen, der versuchen möchte sich gegen seine Kontopfändung zu wehren: Kaum welche?! Und ist das vielleicht auch so gewollt?! Darüber mal nachgedacht?! Im übrigen, so ein Antrag kostet weder Gerichtskosten noch Kosten des gegnerischen RA. Nachtrag: Ist ja alles gut und schön, auch richtig, aber es gibt eben auch genug Urteile, die gegen so eine Aufhebung sprechen.
3An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung weder nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zu bewirken ist. (2) 1Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist. Sollten Sie zu diesem Thema noch irgendwelche Fragen haben, dann steht Ihnen unserer Sachbearbeitungsteam jederzeit zur Verfügung. Eileen Frederick Teamleiterin Sachbearbeitung
Wird die Monatsfrist versäumt, ist die Vorpfändung wirkungslos. Ferner verliert der Gläubiger seine Rangstelle (OLG Hamm, InVo 1998, 229). Insofern besteht für einen Rechtsanwalt die Gefahr eines Regresses, zumal Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 230ff. ZPO nicht in Betracht kommt. 13 Der vorpfändende Gläubiger hat ein Rangvorrecht gegenüber später pfändenden Gläubigern. Es sind daher alle vom Schuldner nach der Vorpfändung getroffenen Verfügungen über die Forderung und jede Leistung des Drittschuldners an den Schuldner dem Gläubiger gegenüber unwirksam. Dies gilt nicht für eine Verfügung eines Mitinhabers eines Oder-Kontos über eine (auch) ihm zustehende Auszahlungsforderung gegen die Bank trotz einer die Auszahlung des anderen Mitinhabers betreffenden Vorpfändung des Oder-Kontos ( OLG Dresden, InVo 2001, 295; a. A. OLG Stuttgart InVo 1999, 150). Bei der Pfändung der Forderung durch einen weiteren Gläubiger des Schuldners oder bei der Verpfändung der Forderung zwischen Zustellung der Vorpfändung und der – rechtzeitig – nachfolgenden Pfändung hat der vorpfändende Gläubiger die bessere Rangstellung ( § 804 Abs. 3 ZPO).