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Bauvertrag nach BGB oder VOB? Im Prinzip haben die Vertragsparteien bei der Erstellung eines Bauvertrags die Wahl, ob dieser Vertrag nach BGB oder VOB/B erstellt wird. Jedoch pochen immer mehr Bauunternehmer darauf, Bauverträge nur unter VOB/B erstellen zu können. Dies ist verständlich, bietet der VOB/B doch für den Bauunternehmer höhere Rechtssicherheit dank Ausführlichkeit. Der Bauherr jedoch sollte wissen, dass der VOB/B ihm einige wichtige Vorteile des BGB nicht bieten kann. Informiert sich der Bauherr nicht rechtzeitig über den Inhalt des VOB/B und seine Rechte und Pflichten, kommt es zu den erwähnten Vertragstücken. Unterschiede zwischen BGB und VOB Die wichtigsten Unterschiede zwischen BGB und VOB/B sind beispielsweise bei dem Punkt der Verjährung erkennbar. Mängelansprüche für Bauwerke verjähren bei BGB-Verträgen nach fünf Jahren, während die VOB/B vier Jahre vorsieht. Auch bei der Gewährleistung sind die Unterschiede prägnant – so gibt es im Gegensatz zum BGB in der VOB/B kein Rücktrittsrecht bei Mängeln.
Fazit Bauvertrag nach BGB oder nach VOB? - Vor dieser Frage stehen die Vertragsparteien, wenn sie ein Bauprojekt rechtlich absichern möchten. Der Bauvertrag nach dem bürgerlichen Recht kommt zur Anwendung, wenn Bauherr und Bauunternehmer keine Abänderung der rechtlichen Grundlage beschließen. Soll das BGB-Recht nicht zur Anwendung kommen, müssen Besteller und Bauunternehmer sich darüber einig sein, dass der Bauvertrag nach VOB geregelt Vorteil des BGB-Bauvertrages besteht z. in der längeren Sachmängelhaftung. Während die Ansprüche des Bestellers bei einem VOB-Bauvertrag bereits nach vier Jahren verjähren, hat er bei Abschluss eines Bauvertrages nach dem bürgerlichen Recht ein Jahr länger Zeit, um seine Ansprüche gegen den Bauunternehmer geltend zu kann der Besteller einen BGB-Bauvertrag jederzeit kündigen, solange der Unternehmer sein Werk noch nicht sachmängelfrei an ihn übergeben BGB-Bauvertrag bringt dem Besteller somit deutlich mehr Vorteile als ein Bauvertrag, der nach der VOB abgeschlossen wurde.
Der Verbraucher schuldet dem Unternehmen dann Rückzahlung oder Wertersatz von Leistungen (§ 357d BGB). 4. Vertragskündigung wegen Insolvenz des Auftragnehmers VOB/B Im Fall einer Insolvenz des Bauunternehmers kann der Auftraggeber eine Kündigung aussprechen. BGB Eine Kündigung wegen Insolvenz des Vertragspartners ist in BGB-Werkverträgen/Bauverträgen nicht ausdrücklich vorgesehen. Der neue § 648 BGB spricht jedoch von einem Kündigungsrecht des Bestellers, das dieser jederzeit wahrnehmen kann. 5. Abnahme des Bauwerks beim Bauvertrag bzw. Werkvertrag VOB/B Hier gilt die Abnahme stillschweigend als durchgeführt, wenn der Bauherr zwölf Werktage, nachdem ihn der Handwerksbetrieb schriftlich über den Abschluss der Arbeiten informiert hat, keine entsprechende Rückmeldung abgegeben hat. Dieser für den Bauherrn Nachteil kann jedoch durch eine anderslautende schriftliche Vereinbarung geregelt werden. BGB Wenn Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist die Mitwirkung an der Abnahme verweigern, kann von einer sog.
Nur der Zeitraum zwischen Anzeige und Beseitigung wird nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Das kann vor allem bei komplexen Mängeln (Feuchtigkeit im Keller) gefährlich sein, wenn der Bauunternehmer nur die Mängelschäden beseitigt (Malern), aber nicht deren eigentlichen Ursache. Diese sind sicher kostspielig und der Bauunternehmer vertraut oft darauf, dass er sich mit seinen "Kosmetikarbeiten" über die Zeit hilft. Der Bauherr kann die Mängelursache jedoch nicht einschätzen, weil die eingetretenen Schäden schließlich nicht mehr vorhanden sind, mit Sicherheit aber später und meist nach Ablauf der Frist für Mängelrechte wieder auftreten. Das Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) Wie in allen anderen Branchen sind künftig auch am Bau alle Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die den Verbraucher einseitig benachteiligen. Ob das zutrifft, entscheiden die Gerichte. Von dieser Kontrolle war das Team vom Bau bislang durch Paragraf 355 BGB ausdrücklich ausgenommen worden.
Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, ist für die Vereinbarung eines Bauvertrags zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit seinen Vorgaben zum Werkvertrag (§§ 631 ff. ) maßgeblich. Das BGB barg jedoch für die Baubranche das Problem, dass es alle Arten von Werkverträgen abdecken wollte, also sich gleichermaßen um den Schlüsseldienst wie um die Änderungsschneiderei "kümmerte". Da es bereits seit dem 1. Januar 1900 in Kraft ist, waren seine Regelungen auch nicht unbedingt dem heutigen Stand der Technik angepasst. Hier stellte sich also die Frage, mit welchen Mitteln man diesem Problem begegnen kann: In vielen Fällen wurde daher ein auf der "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB /B)" basierender Bauvertrag abgeschlossen, da sich diese direkt auf die Besonderheiten von Bauleistungen bezieht. Seit dem 1. Januar 2018 ist das anders: Seit diesem Tag gilt das neue Bauvertragsrecht, das im BGB umgesetzt wurde und wesentliche Änderungen für den Bauvertrag bereithält sowie mit dem Verbraucherbauvertrag ein rechtlich neues Kapitel aufschlägt.
Ferner muss er für garantierte Lagerplätze für die Arbeiter auf der Baustelle sorgen, sowie für Energie- und Wasseranbindung. Im BGB werden diese Punkte nicht erwähnt. Mehr Wissenswertes über Bauverträge lesen Sie auch im Beitrag Vertrag gestalten. PS: Qualitätsmanagement ist uns wichtig! Bitte teilen Sie uns mit, wie Ihnen unser Beitrag gefällt. Klicken Sie hierzu auf die unten abgebildeten Sternchen (5 Sternchen = sehr gut): PPS: Ihnen hat der Beitrag besonders gut gefallen? Unterstützen Sie unser Ratgeberportal: