Die gleichzeitige Anwendung von Arzneimitteln, die ebenfalls das so genannte QT-Intervall im EKG verändern [z. Mittel gegen Herzrhythmusstörungen (Antiarrhythmika Klasse IA oder III), einige Antibiotika (wie z. Erythromycin), Malaria-Mittel, einige Mittel gegen Allergien, Mittel zur Behandlung bestimmter psychischer Erkrankungen (Antidepressiva, Neuroleptika)] oder zu einer Erniedrigung des Kaliumspiegels im Blut führen (z. bestimmte harntreibende Mittel) sollte vermieden werden. Einnahme von Dominal forte 80 mg zusammen mit Alkohol Generell sollte bei einer medikamentösen Behandlung auf die Einnahme alkoholischer Getränke verzichtet werden. Schwangerschaft und Stillzeit Wenn Sie schwanger sind oder stillen, oder wenn Sie vermuten, schwanger zu sein oder beabsichtigen, schwanger zu werden, fragen Sie vor der Einnahme dieses Arzneimittels Ihren Arzt oder Apotheker um Rat. Es liegen bisher keine Erfahrungen über die Wirkung von Dominal forte 80 mg auf das ungeborene Kind vor. Daher soll Ihnen Dominal forte 80 mg in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft nicht verordnet werden.
Zentral dämpfende Medikamente und Alkohol verstärken die Wirkung von Dominal forte 80 mg - Filmtabletten. Werden Dominal forte 80 mg-Filmtabletten gleichzeitig mit anderen Medikamenten eingenommen, die ebenfalls die Herzfrequenz verändern oder Kaliummangel im Blut auslösen, ist besondere Vorsicht geboten. Bei Behandlung mit blutdrucksenkenden Medikamenten wird deren Wirkung durch Dominal forte 80 mg - Filmtabletten verstärkt. Die Wirkung von bestimmten Parkinsonmitteln (L-Dopa) wird mit Dominal forte 80 mg Filmtabletten vermindert. Die Toxizität von blutdrucksenkenden Mitteln mit dem Wirkstoff Reserpin kann verstärkt werden. Prothipendyl kann auf Grund seiner Eigenschaften den gefäßverengenden Effekten der Wirkstoffe Adrenalin und Phenylephrin (z. in Nasensprays) entgegenwirken. Bei Kombination von Neuroleptika (Medikamente zur Behandlung psychiatrischer Symptome) oder Lithium (Stimmungsaufheller) mit Dominal forte 80 mg - Filmtabletten können theoretisch neurotoxische Wirkungen auftreten.
Vor und vor allem bei längerer Behandlung und bei einer Dosiserhöhung wird Ihr Arzt möglicherweise das Blutbild, den "Kalium-Wert" oder die Leberfunktion kontrollieren oder ein EKG machen. Phenotiazine, Substanzen zu denen auch Prothipendyl Hydrochlorid gehört, können ein lebensbedrohliches Krankheitsbild mit Fieber, Bewusstseins- und Bewegungsstörungen (malignes neuroleptisches Syndrom) sowie Komplikationen durch Blutgerinnsel hervorrufen. Wenn Sie an grünem Star, Harnverhalten, einer Verengung des Magenausgangs oder einer vergrößerten Prostata (Prostatahyperplasie) leiden, sollten Sie vorsichtig dosieren. Dominal forte 80 mg-Filmtabletten gehören zu einer Gruppe von Medikamenten, die die Menge des Hormons Prolaktin im Blut erhöhen können. Wenn Sie Brustkrebs oder ein diesbezügliches Risiko haben, sollten Sie Dominal forte 80 mg-Filmtabletten daher nur mit Vorsicht anwenden. Erste Anzeichen von Nebenwirkungen sind unverzüglich dem Arzt zu melden. Bei Einnahme von Dominal forte 80 mg - Filmtabletten mit anderen Arzneimitteln Bitte informieren Sie Ihren Arzt oder Apotheker, wenn Sie andere Arzneimittel einnehmen bzw. vor kurzem eingenommen haben, auch wenn es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.
Bitte fragen Sie im Zweifel Ihren Arzt oder Apotheker oder ziehen Sie den Beipackzettel Ihres Medikaments zurate.
Gibt es einen Drittschuldner als Schuldner einer gepfändeten Forderung, kann der Gläubiger von ihm nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung fordern. Wir klären, was es dabei zu beachten gilt. Was ist eine Drittschuldnererklärung? Gibt es einen Drittschuldner als Schuldner einer gepfändeten Forderung, kann der Gläubiger von ihm nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung fordern. Die Drittschuldnererklärung ist damit eine Obliegenheit oder Handlungslast des Drittschuldners und dient dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers. Bei Fehlverhalten des Drittschuldners besteht eine Schadensersatzpflicht: Er haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Welche Informationen sollte eine Drittschuldnererklärung enthalten? Gemäß § 840 ZPO (Zivilprozessordnung) hat der Drittschuldner dem Gläubiger zu erklären: ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei.
Was ist die Drittschuldnerklage? Mit der Drittschuldnerklage macht der Gläubiger die Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner im eigenen Namen geltend, wenn auch dieser sich weigert zu zahlen. Der Gläubiger ist dabei gem. § 841 ZPO allerdings verpflichtet, auch dem Schuldner den Streit zu verkünden. Durch die Streitverkündung hat der Schuldner gem. § 74 Abs. 1 i. V. m. § 67 S. 1 ZPO die Möglichkeit eigene Einwendungen gegen die Forderung vorzubringen. Hierunter fallen zum Beispiel die Einrede der Verjährung, ein Zurückbehaltungsrecht oder der Erfüllungseinwand. Der Drittschuldner kann hingegen nur Einwendungen geltend machen, die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bestehen. Voraussetzung für die Drittschuldnerklage ist, dass der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Schuldner erwirkt hat. Bei der Klageeinreichung muss er zudem angeben, welcher pfändbare Betrag für welchen Zeitraum vom Drittschuldner beansprucht wird. Hierbei ist es ihm oft nicht möglich, die Beträge ohne die Mitwirkung des Schuldners oder Drittschuldners konkret anzugeben, da bei der Berechnung Unterhaltsverpflichtungen und einzelne unpfändbare Positionen des Lohns berücksichtigt werden müssen.
Komplexere Situationen Schwieriger ist die Situation beim Vorliegen einer bloßen Abtretungserklärung hinsichtlich der Entgeltansprüche des Klägers, wenn diese durch den Gläubiger des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber offengelegt wurde. Denn bei einer möglichen Abtretung – von der Problematik eventuell bestehender arbeitsvertraglicher Abtretungsverboten an dieser Stelle einmal abgesehen – findet die Regelung zur Drittschuldnererklärung in § 840 ZPO keine Anwendung. Es mangelt also erst einmal an einer gesetzlichen Regelung, die es dem Arbeitgeber erlauben würde auf eine entsprechend offengelegte Abtretungserklärung hin dem Gläubiger des Arbeitnehmers Auskünfte zu erteilen. Gibt es ein Recht des Arbeitgebers? Es gibt ernstzunehmende Stimmen, die vor diesem Hintergrund unter Hinweis auf das geltende Datenschutzrecht eine Pflicht und ein Recht des Arbeitgebers zur Auskunft gegenüber dem Gläubiger verneinen. Dieses gilt umso mehr, als in § 402 BGB für eine Abtretung geregelt ist, dass "der bisherige Gläubiger [Arbeitnehmer] verpflichtet ist, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern", der Abtretungsbegünstige einer Auskunft seitens des Drittschuldners [Arbeitgebers] also eigentlich nicht bedarf.