Zur Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 01. 12. 2020 (2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) – Europäischer Haftbefehl III von ROBERT PRACHT Mit Spannung war erwartet worden, wie der Zweite Senat auf die im November 2019 vom Ersten Senat begründete Konstruktion einer Prüfungsmöglichkeit der Grundrechte-Charta in seinen "Recht auf Vergessen"-Beschlüssen ( 1 BvR 16/13 – Recht auf Vergessen I und 1 BvR 276/17 – Recht auf Vergessen II) reagieren würde. Nun steht fest, dass auch der Zweite Senat dem Argumentationsmuster des Ersten Senats folgt. Eingekleidet in die Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Rumänien kann man den am 30. Dezember 2020 veröffentlichten Beschluss des Zweiten Senats ( 2 BvR 1845/18 und 2 BvR 2100/18) als "Europäischen Haftbefehl III" bezeichnen, der von seiner Bedeutung her auf einer Stufe mit den anderen beiden Entscheidungen zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 ( 2 BvR 2236/04) und 2015 (2 BvR 2735/14) steht.
41), die eigentlich die Anrufung des Plenums erfordert hätte. Verletzung des Art. 4 der Grundrechte-Charta durch die Fachgerichte Inhaltlich ging es um zwei Verfassungsbeschwerden, bei denen die Beschwerdeführer jeweils die Verletzung ihrer Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 3 – sog. grundrechtsbezogene Identitätskontrolle) aufgrund einer für zulässig erklärten Auslieferung nach Rumänien rügten. Dies sollte sich daraus ergeben, dass die dortigen Haftbedingungen nicht den Mindestvoraussetzungen einer der Menschenwürde entsprechenden Unterbringung genügten. Das Bundesverfassungsgericht gab diesen Begehren statt und konstatierte, dass sowohl das Kammergericht Berlin als auch das Oberlandesgericht Celle durch die Zulassung der Auslieferung nach Rumänien im Rahmen der Prüfung eines Europäischen Haftbefehls die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 4 der Grundrechte-Charta verletzt haben.
Diese sei auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person einerseits ( Art. 7, 8 GRCh), der Grundrechte der Beklagten, der Interessen ihrer Nutzer und der Öffentlichkeit sowie der Grundrechte der Anbieter der in den beanstandeten Ergebnislinks nachgewiesenen Inhalte andererseits ( Art. 11, 16 GRCh) vorzunehmen. BGH gibt mit "gleichberechtigter Abwägung" bisherige Rechtsprechung auf Da im Rahmen dieser Abwägung die Meinungsfreiheit der durch die Entscheidung belasteten Inhalteanbieter als unmittelbar betroffenes Grundrecht in die Abwägung einzubeziehen ist, gelte keine Vermutung eines Vorrangs der Schutzinteressen des Betroffenen. Vielmehr seien die sich gegenüberstehenden Grundrechte gleichberechtigt miteinander abzuwägen. Aus diesem Gebot der gleichberechtigten Abwägung folgt laut BGH aber auch, dass der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden muss, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung des Betroffenen Kenntnis erlangt.
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