2011 die Fälligkeit der Werklohnforderung eintreten, die Verjährung würde damit Ende 2011 beginnen und bereits am 31. 2014, 24:00 Uhr, auslaufen. In diesem Fall hätte der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch verloren, da dieser seit fast einem Jahr verjährt wäre! 3. Wirksame Vereinbarung der VOB/B Wird ein Werkvertrag u. über eine Bauleistung abgeschlossen, gilt immer §§ 631 ff. BGB und damit die Verjährung nach den vorstehenden Ausführungen unter II. ; Damit die VOB/B gilt, muss deren Geltung ausdrücklich vereinbart werden. Wann wird im VOB-Bauvertrag die Schlußzahlung fällig, wann beginn ihre Verjährung?. Handelt der Auftraggeber als "Privatmann", der die Auftragsverhandlungen nicht mit der Unterstützung eines Architekten führt, genügt der Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebot des Auftragnehmers nicht, um sie in den Vertrag einzubeziehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 27. 11. 2013 - 6 U 2521/09; BGH, Beschluss vom 10. 2015 - VII ZR 347/13) der Bauvertrag allerdings in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, ist es für die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag ausreichend, dass der Text der VOB/B am Ort und zur Zeit des Vertragsschlusses zur Einsicht ausgelegt ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.
Unzumutbar in diesem Sinne ist eine Klageerhebung bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. 13 Das wiederum soll insbesondere dann der Fall sein, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht, 14 nicht aber, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. 15 Danach wird man sich wegen der ungeklärten Frage des Verjährungsbeginns bei verzugsbedingten Ansprüchen nicht auf die Unzumutbarkeit einer gerichtlichen Geltendmachung berufen können. Abgesehen davon, dass hier nicht die Berechtigung eines Anspruchs selbst unsicher ist, sondern nur der Beginn seiner Verjährung, dem mit einer frühzeitigen Klageerhebung risikolos begegnet werden kann, gibt es zur Frage des Verjährungsbeginns bei verzugsbedingten Ansprüchen auch keine höchstrichterliche Entscheidung geschweige denn einen ernsthaften Meinungsstreit hierzu in Rechtsprechung und Literatur.
Sonderregelungen gelten jedoch bei der Einbeziehung der VOB/B in den Werkvertrag. Für die Fälligkeit sind hier, neben den sonstigen Voraussetzungen nach dem BGB, die Erteilung einer prüfbaren #Schlussrechnung und der Ablauf einer angemessenen #Prüfpflicht zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzungen. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall die Fälligkeit der Forderung und schlussendlich auch den Zeitpunkt der Verjährung beeinflussen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gemäß § 14 Ziff. 3 VOB/B, die Schlussrechnung binnen 12 Werktagen erteilt werden muss, wenn die vertragliche Ausführungsfrist maximal 3 Monate beträgt. Diese Frist zur #Rechnungsstellung verlängert sich um jeweils weitere 6 Werktage, für alle weiteren 3 Monate der Ausführung. Die Fristen zur Rechnungsstellung gelten immer dann, wenn und soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart wurde. Gemäß § 14 Ziff. 4 VOB/B hat der #Auftraggeber aber auch die Möglichkeit, die Abrechnung selbst und auf Kosten des #Auftragnehmers zu erstellen bzw. erstellen zu lassen, wenn dieser seiner Pflicht zur Erstellung eine prüfbaren Rechnung nicht nachkommt und eine hierfür gesetzte Frist verstrichen ist.
Dies bedeutet, dass mit Ablauf des Jahres 2015 die Ansprüche auf Vergütung verjähren, die im Jahr 2012 fällig geworden sind. Dabei ist gleichgültig, ob der Vertragspartner ein "Unternehmer" oder ein " Verbraucher " ist. Allerdings ist denkbar, dass sich diese Verjährungsfrist durch "Hemmung" oder "Neubeginn" verlängert. Die Hemmungstatbestände können dem § 204 BGB entnommen werden. Danach wird beispielsweise die Verjährung gehemmt, wenn dem Schuldner ein Mahnbescheid zugestellt oder Klage erhoben worden ist. Die Hemmung hat zur Folge, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist also um den Hemmungszeitraum verlängert (vgl. § 209 BGB). Ein Neubeginn der Verjährung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Schuldner den Zahlungsanspruch des Auftraggebers anerkannt hat, etwa durch Leistung einer Abschlagszahlung (vergleiche § 212 BGB). Bitte beachten: Eine bloße "Mahnung" des Gläubigers führt nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist.