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Praxis-Tipp: Wann eine E-Ladestation ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut ist Mobile Ladestationen, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, können selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter darstellen. Die Abschreibung erfolgt damit unabhängig von der Abschreibungsdauer des Gebäudes. Statt Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand? Ggf. könnte man darüber nachdenken, dass die Nachrüstung der Parkflächen mit E-Ladestationen zu einer über die ursprüngliche Nutzung hinausgehende erweiterte Nutzung der Parkflächen führt und damit eine sog. Standardhebung erfolgt. In diesem Fall stellen die Aufwendungen für die E-Ladestationen nachträgliche Anschaffungskosten der Parkfläche dar. Aus einer Parkmöglichkeit wird eine Park- und Lademöglichkeit. Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand wird bei der "Nachrüstung" der Parkflächen mit E-Ladestationen nicht angenommen. Miete bewegliche wirtschaftsgüter skr 03 2016. Die Wartung und Instandhaltung der E-Ladestationen stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.
Die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung von Miet- und Pachtzahlungen bei der Herstellung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies hat der BFH mit Urteil vom 12. 11. 2020 festgestellt. Erste Tendenzen wann Mietaufwendungen im Zusammenhang mit der Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen sind, lesen Sie hier. Praxis-Hinweis: Unterschiedliche bilanzielle und steuerliche Behandlung von Miet- und Pachtzahlungen Die Entscheidung des BFH ( Urteil v. 12. 2020, III R 38/17) führt verschiedene Aspekte vor Augen. Zunächst ist zu beachten, dass Miet- oder Pachtaufwendungen nur bei der Herstellung von materiellen Wirtschaftsgütern in der Steuerbilanz aktiviert werden dürfen. Hingegen darf nach § 5 Abs. 2 EStG für die Herstellung von immateriellen Wirtschaftsgütern kein Aktivposten in der Steuerbilanz angesetzt werden. Praxis-Tipp: E-Ladestationen richtig bilanzieren | Finance | Haufe. Dies hat insbesondere zur Folge: Miet- und Pachtzahlungen erhöhen nach der Hinzurechnungsbestimmung in § 8 Nr. 1 GewStG die Gewerbesteuer.