§§ 271, 348 StGB schützen den Rechtsverkehr vor inhaltlich unwahren öffentlichen Urkunden oder öffentlichen Dateien. § 348 StGB stellt die Falschbeurkundung im Amt unter Strafe. Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe (siehe Freiheitsstrafe) bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (siehe Geldstrafe) bestraft. Bei der Falschbeurkundung im Amt handelt es sich um ein echtes Amtsdelikt (siehe Amtsdelikte), tauglicher Täter des § 348 StGB kann daher nur ein Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 sein. Falschbeurkundung | Kanzlei Buchert Jacob Partner. Nicht-Amtsträger scheiden folglich als Mittäter oder mittelbare Täter aus. Häufig verwirklicht der Amtsträger den Tatbestand des § 348 StGB jedoch nicht vorsätzlich, sondern nur ein Außenstehender hat Kenntnis von der Unrichtigkeit der zu beurkundenden Tatsache. In einem solchen Fall kann der Außenstehende mangels vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat nicht wegen Anstiftung (siehe Anstiftung) zur Falschbeurkundung im Amt bestraft werden, mangels Amtsträgereigenschaft scheidet auch Falschbeurkundung im Amt in mittelbarer Täterschaft aus.
Dies geschieht entweder durch überlegenes Wissen oder durch überlegenes Wollen. In unserem Beispiel oben, wusste der Arzt, was sich in der Spritze befand. Unsere Krankenschwester K jedoch nicht. Bei ihr lag folglich ein Strafbarkeitsmangel vor, den er durch überlegenes Wissen ausnutzte. Die Tatherrschaft lag deshalb bei A. Wie auch schon im Bereich der Teilnahme haben wir hier auch eine Art "doppelten Vorsatz". Zum einen benötigt der Hintermann Vorsatz bezüglich der Haupttat und Vorsatz bezüglich der vorliegenden Situation, also bezüglich der Tatsache, dass der Tatmittler einen Strafbarkeitsmangel aufweist, den er als mittelbarer Täter ausnutzt. Mittelbare Täterschaft – KriPoZ. Im Beispiel oben weiß A, dass K nichts von dem Gift wissen kann. Außerdem weiß er, dass sie dem Patienten die Spritze nur deshalb verabreichen wird, da sie von einem medikamentösen Inhalt der Spritze ausgeht. 3. /4. Rechtswidrigkeit/Schuld Hier finden sich letztlich keine Besonderheiten, weshalb ich auf das grundlegende Schema verweise. Damit hast du zunächst einmal eine super Grundlage für deine nächste Prüfung einer mittelbaren Täterschaft.
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I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Objekt: öffentliche Urkunde iSv §§ 415, 417, 418 ZPO = solche mit Beweiskraft für und gegenüber jedermann b) Falsch beurkundete Tatsache Eine beurkundete Tatsache ist falsch, wenn ihr Inhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. c) Handlung (1) § 271 I: Bewirken Jede Verursachung der Beurkundung einer falschen Tatsache. Beachte: Der Täter muss den Amtsträger jedenfalls (irrig) für gutgläubig oder irrig für bösgläubig halten. Der Täter selbst darf kein zuständiger Amtsträger sein (dann § 348 StGB in mittelbarer Täterschaft). Ist der Amtsträger selbst bösgläubig und weiß der Täter von dessen Bösgläubigkeit, kommt nur Anstiftung § 26 StGB oder Beihilfe § 27 StGB zu § 348 StGB in Betracht. (2) § 271 II: Gebrauchen Liegt vor, wenn die falsche Beurkundung oder Datenspeicherung dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und diesem damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird. 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz § 15 StGB Bedingter Vorsatz ist ausreichend.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 995 Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Der Versuch ist strafbar.