Die Bestellung eines Verfahrensbeistands wird zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes im vereinfachten schriftlichen Verfahren regelmäßig nicht erforderlich sein (§ 158 Absatz 1 FamFG), da die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Verfahren nur in Betracht kommt, wenn dem Gericht keine Gründe bekannt sind, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können. Leibliches kind adoptieren bei heirat und visa. Trägt die Mutter Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, so ist das Verfahren als "normales" Sorgerechtsverfahren fortzusetzen. Das Gericht überträgt die Mitsorge, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (Negativprüfung). Dabei kann jedoch nicht bereits die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutter die Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es die Mutter nach wie vor allein in der Hand, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde.
Von den Beteiligten, also dem leiblichen Vater, der Mutter und dem Partner der Mutter, muss dieser Wille nun notariell beurkundet werden. Beziehungsweise der leibliche Vater beurkundet seinen Verzicht auf alle väterlichen Rechte gegenüber dem Kind. Weiterlesen: Zum Thema "Adoption" haben wir eine Reihe von Artikeln veröffentlicht und in einem Mamiweb-Extra zusammengefasst, das findest Du hier: Adoption. Stiefkindadoption: Diese Voraussetzungen müssen Sie erfüllen – 9monate.de. Wichtig ist eine enge Bindung Mit der Stellungnahme des Jugendamtes geht die notarielle Beurkundung nun an das Familiengericht, wo die Unterlagen noch einmal eingehend geprüft werden. Hier wird schließlich auch der Beschluss verfasst, der die Adoption rechtsgültig werden lässt. Kosten für Notar und die später zu ändernden Urkunden, wie etwa die Geburtsurkunde, tragen üblicherweise die Mutter und ihr Partner. Mit dem gerichtlichen Adoptionsbeschluss hat der leibliche Vater keinerlei rechtliche Verbindungen mehr zum Kind. Er kann also auch kein Umgangsrecht einfordern, genauso wenig könnte die Mutter finanzielle Forderungen an den leiblichen Vater stellen.
Hiergegen wenden sie sich nunmehr mit der Rechtsbeschwerde, die jedoch unbegründet ist. BGH weist auf eindeutige Regelung in § 1741 BGB hin Wesentliche Aussagen der Entscheidung: Die Regelung des § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ist eindeutig. Sie lässt weder Auslegungen zu, noch ist sie verfassungswidrig. Eine Adoption mit der Rechtsfolge, dass die Kinder die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der Antragsteller erlangen, ist nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. Ein nicht Verheirateter kann ein Kind nur alleine annehmen (§ 1741 Abs. 1 BGB). Ein Ehepaar hingegen kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen (§ 1741 Abs. 2 BGB). Das Kind seines Ehepartners kann der Ehegatte gem. § 1741 Abs. 3 BGB alleine annehmen. Adoptivkinder: "Inzest ist nicht mehr ausgeschlossen" - WELT. In den Fällen, in denen eine gemeinsame Annahme oder die alleinige Annahme des Kindes des Ehepartners erfolgt, erlangt das Kind gem. § 1754 Abs. 1 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten. In den übrigen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung des Annehmenden.