Beauftragt eine im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen Anwalt, der seine Kanzlei weder am Sitz des Gerichts noch am Sitz der Partei hat, sind dessen Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten. LG Oldenburg, Beschl. v. 7. 12. 2020 – 13 O 1208/20 Die Beklagte mit Sitz im Landgerichtsbezirks war vor dem LG Oldenburg verklagt worden. Als Prozessbevollmächtigten hat sie einen Rechtsanwalt beauftragt, der weder am Gerichtsort noch am Sitz der Beklagten ansässig war, sondern an einem dritten Ort außerhalb des Gerichtsbezirks. Nach Abschluss des Verfahrens meldete die Beklagte dessen Reisekosten zur Festsetzung an. Sie berief sich darauf, dass zwischen ihr und dem Prozessvollbevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe und der Prozessbevollmächtigte sie in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle bereits vertreten habe bzw. noch vertrete. Das Gericht hat die Beauftragung eines Anwalts bzw. Dem grunde nach beauftragt te. einer Anwältin außerhalb des Gerichtsbezirks als nicht notwendig angesehen und die Reisekosten lediglich in Höhe der höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Landgerichtbezirks festgesetzt.
Hs. ZPO). Diese Notwendigkeitsprüfung ergab hier, dass die Beauftragung des Anwalts am dritten Ort nicht notwendig war. Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem Beklagtenvertreter führt für sich genommen noch nicht zur Notwendigkeit (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Nr. 7003 bis 7006 VV-RVG Rn. 131). Unerheblich ist insoweit auch, dass der Prozessbevollmächtigte in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte bereits eingebunden war. Auch am Geschäftsort der Beklagten bzw. in unmittelbarer Umgebung hätte es geeignete Anwälte gegeben, die von der Beklagten in diesem Fall hätten beauftragt werden können. Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig Die fehlende Notwendigkeit der Einschaltung eines Anwalts am dritten Ort führt jedoch nicht dazu, dass dessen Reisekosten nicht erstattet werden oder nur bis zur Höhe der Entfernung zwischen dem Sitz der Beklagten und dem Gericht. Vielmehr sind nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2018, 2572; AGS 2019, 42 = NJW 2019, 681) die Reisekosten eines Anwalts bzw. Dem grunde nach beauftragt en. einer Anwältin außerhalb des Gerichtsbezirks zu erstatten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks.
– Abbildung ähnlich – Rechtsbeitrag aus der Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht IBR Jahr 2016, Nr. 12, Seite 3433 RA Stephan Bolz, Mannheim OLG Koblenz, Urteil vom 10. 02. 2016 - 5 U 1055/15 Probem/Sachverhalt Der Auftragnehmer (AN) wird mit der Planung, Herstellung, Lieferung und Montage von Betonfassaden-Fertigteilen beauftragt. Als Vergütung werden 145. 300 Euro vereinbart. Das Ankersystem für die vorgehängten Fassadenplatten soll der AN nach Maßgabe der Auss... Umfang ca. Dem Grunde nach - Englisch gesucht: Englisch ⇔ Deutsch Forum - leo.org. 1 Seite Verfügbare Formate Beispieldokument eines IBR-Rechtsbeitrages Renommierte Autoren und profilierte Fachleute haben in den Rubriken Problem/Sachverhalt, Entscheidung und Praxishinweis auf einer DIN A4 Seite das Wichtigste für den beruflichen Alltag zusammengefasst. * Alle Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen MwSt. Lieferung deutschlandweit und nach Österreich versandkostenfrei. Informationen über die Versandkosten ins Ausland finden Sie hier.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben. Reisekosten bei Beauftragung eines Anwalts am dritten Ort. (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Verfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen: 1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen, 2.
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(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen und nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründet sein. (2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. Dem grunde nach beauftragt die. (3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein.
Hier war der zweite Fall gegeben, so dass die tatsächlichen Reisekosten des auswärtigen Anwalts bis zur höchstmöglichen Entfernung im LG-Bezirk Oldenburg zu erstatten waren. Insoweit hat das LG allerdings verkannt, dass die höchstmögliche Entfernung im LG-Bezirk Oldenburg 89 km beträgt (siehe). Die komplette Tabelle aller Gerichte und dem jeweils am weitesten entfernten Ort inklusive erstattungsfähigen Fahrtkosten als praktisches Nachschlagewerk von Herausgeber Norbert Schneider zum kostenlosen Download. JETZT DOWNLOADEN Foto: Adobe Stock/SmileVisionPhotography Norbert Schneider Rechtsanwalt Norbert Schneider ist einer der versiertesten Praktiker im Bereich des anwaltlichen Gebühren- und Kostenrechts und Autor zahlreicher Fachpublikationen und Seminare. So hat er bereits zahlreiche Werke zum RVG veröffentlicht. Er ist außerdem Autor der Fachinfo-Tabelle Gerichtsbezirke 2021 zur Reisekostenabrechnung.