Der Gesetzgeber hat bisher Arbeitnehmervertretungen ziemlich im Stich gelassen bei der Anpassung der Regularien an die Pandemie. Auch der geänderte § 129 BetrVG ist nach Meinung vieler Fachmenschen nur geschludert, da er im Widerspruch zu anderen Sitzungsvorschriften im BetrVG steht, die nicht angepasst wurden. Ulrich. Römer Beiträge: 615 Registriert: Mittwoch 29. September 2010, 12:51 von Ulrich. Römer » Montag 15. Februar 2021, 09:16 Hallo zusammen, nur um nochmal auf die Ursprungsfrage einzugehen: Nein, Briefwahl ist im vereinfachten Wahlverfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig. Die Durchführung der Wahlversammlung per Videokonferenz ist ebenfalls nicht möglich. Wahl der Schwerbehindertenvertretung - damit alles stimmt | ver.di b+b. Für eine gültige Wahl gibt es keine Mindestbeteiligung. Es würde deshalb ausreichen, wenn ein Wahlberechtigter zum Wahltermin erscheint, sich selbst als Kandidat vorschlägt und sich dann mit seiner Stimme wählt. Klingt komisch, ist aber so! Ulrich Römer Moderator der BIH-Foren Heidi Stuffer Beiträge: 88 Registriert: Dienstag 5. September 2017, 12:26 von Heidi Stuffer » Freitag 23. April 2021, 20:33 wenn ich das recht hier im Forum gelesen habe, sind die Gesetze noch nicht entsprechend geändert, dass in Zeiten von Corona nicht eine persönliche Wahlversammlung stattfinden muss.
02 bis 31. 03. statt (und dann wieder regelmäßig alle vier Jahre). Außerhalb dieser regelmäßigen Wahlzeiträume kann in den Fällen des § 177 Abs. 5 Satz 2 bis 4 SGB IX gewählt werden; also vor allem, wenn es noch keine Stufenvertretung gibt (die Regelung ist für die Gesamt- und Konzern-SBV über § 180 Abs. 5 SGB IX entsprechend anwendbar). Wahlverfahren: Das Wahlverfahren ist in § 22 Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) geregelt. Bei nur zwei Wahlberechtigten gilt eine Besonderheit nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO: Beide bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen die Gesamt- / Konzern-SBV. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Los. Bei mehr als zwei Wahlberechtigten gilt: Die Grundsätze über die Wahl der SBV gelten weitestgehend auch für die KSBV, GSBV, BezSBV und HSBV. Es sind die Grundsätze der Wahl, des Wahlverfahrens, der Wahlkosten, Wahlanfechtung, Amtszeit und des Erlöschens des Amtes einschl. Nachrücker und Stellvertreter anzuwenden. Die Wahl der GSBV bzw. der KSBV kann durch gesetzliche Änderungen, ausgelöst durch das BTHG, wieder im vereinfachten Wahlverfahren erfolgen.