Die Umsatzsteuer darf also nicht angesetzt werden, da sie hier nicht anfällt. Dies bedeutet vereinfacht gesagt, dass der Vermieter in seiner Nebenkostenabrechnung alle eigenen Sach- und Arbeitsleistungen, wie etwa für einen Hausmeisterservice, Reinigungsarbeiten und Gartenpflegearbeiten mit einem fiktiven Aufwendungsbetrag gegenüber dem Mieter abrechnen darf. Der Vermieter kann also einen Betrag anzusetzen, der für eine gleichwertige Tätigkeit eines Dritten (auch Unternehmens) angesetzt werden könnte (so das LG Köln, Urteil vom 29. : 1 S 44/11: Hausmeistertätigkeit und Gartenpflege durch den Vermieter; bestätigend BGH, Urteil vom 14. November 2012, Az. : VIII ZR 41/12). Es ist daher auch möglich und nicht verboten, dass der Vermieter höhere Kosten ansetzt, als ihm tatsächlich durch seine eigene Leistung angefallen sind und damit einen Gewinn macht (BGH, Urteil vom 14. : VIII ZR 41/12; Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. 429). Renovierungskosten vermieter in rechnung stellen 1. Entscheidend ist, dass der Kostenansatz angemessen ist und nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.
haben nach Zustellung der Nebenkostenabrechnung ebenfalls 12 Monate Zeit, um Widerspruch einzulegen. Spätestens nach 3 Jahren verjähren alle Ansprüche – sowohl die der Vermieter:innen als auch die der Mieter:innen.
Ist das nicht der Fall, bleibt der Vermieter auf dem überschießenden Kostenanteil sitzen. Darf der Vermieter durch die Eigenleistung Gewinn machen? Grds. ja. Solange der Kostenansatz angemessen und nicht unwirtschaftlich ist, kann er z. höhere Kosten ansetzen, als ihm tatsächlich durch seine Eigenleistung oder den Einsatz seines Personals entstehen und damit Gewinn machen (BGH, Urteil vom 14. : VIII ZR 41/12; Lützenkirchen in: Lützenkirchen, Mietrecht, 2. Durch die Entscheidung anstelle eines Dritten selbst bestimmte Arbeiten zu erledigen, kann der Vermieter profitieren. Renovierungskosten vermieter in rechnung stellen 2. Das ist rechtlich auch nicht verboten. Setzt der Vermieter also eigenes Personal ein, ist er nicht verpflichtet nur das abzurechnen, was er seinem Personal zahlt, sondern er kann einen fiktiven Betrag ansetzen! Das hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden und damit begründet, dass der Vermieter ja sehr oft, dass eigene Personal wie z. den Hausmeister für umlagefähige Tätigkeiten und nicht umlagefähige Tätigkeiten (etwa in der Verwaltung oder Reparaturen) einsetzt.