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Dies betrifft insbesondere mögliche eigene Refinanzierungskosten für den Darlehensbetrag. Nicht rechtssicher geklärt ist bislang, ob ggf. die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG für Gesellschafterdarlehen an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft greifen könnte. Die Finanzverwaltung hält die Anwendung dieser Vorschrift zumindest für möglich, definiert die Voraussetzungen jedoch nicht weiter (OFD NRW 7. 16, a. O. 15a estg vermögensverwaltende personengesellschaft 125. Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG findet der Abgeltungsteuersatz bei Zinserträgen keine Anwendung, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind und die entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner ‒ wie vorliegend ‒ Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften sind. Damit es sich um nahe stehende Personen handelt, muss ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden können (BMF 18. 16, IV C 1 - S 2252/08/10004: 017, Rz. 136). Hiervon ist auszugehen, wenn der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt ( BFH 29.
Das Entgelt besteht letzterenfalls in dem Vorteil, dass der Veräußerer durch den Erwerber von sonst anfallenden Ausgaben befreit wird. Allein die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufgrund des Einrückens der neuen Gesellschafter in die Stellung des vorherigen Gesellschafters stellt keine Übernahme von Verbindlichkeiten dar, die zu einer Erhöhung dieser Anschaffungskosten führen könnte. § 15a EStG und vermögensverwaltende Personengesellschaften (BB 2021, Heft 09, S. 539) | Haufe Steuer Office Excellence | Steuern | Haufe. Denn wenn ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil übernommen wird und Verbindlichkeiten zu deren Betriebsvermögen gehören, stellen diese sowohl bei einer entgeltlichen als auch bei einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebsvermögens im Sinne einer Nettobetrachtung einen unselbstständigen Bestandteil des Übertragungsgeschäfts dar. Dies hat seinen Grund bereits darin, dass andernfalls eine unentgeltliche Übertragung von wirtschaftlichen Einheiten wie Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen, bei denen regelmäßig auch negative Wirtschaftsgüter wie Verbindlichkeiten vorliegen, nicht möglich wäre, obwohl das Gesetz von dieser Möglichkeit ausgeht (§ 6 Abs. 3 EStG).