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1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfern, Familienpflegerinnen und Familienpflegern. 1. 2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. 2 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung kann sein: 2. Vermwertgebo nrw 2020. 1 die bedarfsgerechte Ausbildung für die Familienpflege in staatlich anerkannten Fachseminaren für Familienpflege an nach dieser Richtlinie geförderten Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5. 4) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes oder 2. 2 Altenpflegehilfe in staatlich anerkannten Fachseminaren für Altenpflege, die auch gleichzeitig Kurse für die Altenpflegeausbildung durchführen, in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5.
4) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 3 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Alten- und Familienpflege mit Sitz der Fachseminare in NRW. 4 Zuwendungsvoraussetzungen 4. 1 Eine Förderung erfolgt nur, wenn 4. 1. 1 die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird, 4. 2 für die Ausbildungen in den Kursen, für die eine Landesförderung beantragt wird, kein Schulgeld erhoben wird, 4. Vermwertgebo nrw 2012.html. 3 die geförderten Auszubildenden ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten und 4. 4 die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs auf maximal 28 Auszubildende begrenzt ist. 4. 2 Soweit nicht anders durch die oberste Landesbehörde bestimmt, darf die Zahl der nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund anderer Rechtsvorschriften geförderten Schülerinnen und Schüler pro Kurs 25 nicht übersteigen. 4. 3 Die Festlegung von Qualitätsstandards durch die oberste Landesbehörde als Fördervoraussetzungen bleibt vorbehalten.
Abhängig von dem für diese Zone angezeigten Bodenrichtwert ist der Wertfaktor zu bestimmen: 1. 1, 0 für Bodenrichtwerte bis einschließlich 80 Euro/m², 2. 1, 3 für Bodenrichtwerte über 80 Euro/m² bis einschließlich 200 Euro/m², 3. 1, 6 für Bodenrichtwerte über 200 Euro/m² bis einschließlich 500 Euro/m² und 4. 1, 9 für Bodenrichtwerte über 500 Euro/m². Der für die Bodenrichtwertzone zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung angegebene Bodenrichtwert ist ohne Anpassungen unmittelbar zu verwenden. Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. GARS.NRW - Bodenrichtwertkarte. Enthält ein Flurstück Flächenteile mit unterschiedlichen Wertfaktoren, so ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend.
2 und 6 abzurechnen wären, die aber vor dem 20. Dezember 2019 beantragt worden sind, sind nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Gebührenordnung abzurechnen. § 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 ( GV. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Abrechnung von Vermessungsleistungen. März 2018 ( GV. 187) geändert worden ist, außer Kraft. Düsseldorf, den 12. Dezember 2019 Der Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Herbert R e u l GV. 2019 S. 966
Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) Normkopf Norm Normfuß zugehörige Anlagen: Anlage 7134 Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW) Vom 12. Dezember 2019 Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 ( GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 ( GV. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 ( GV. Vermwertgebo nrw 2010. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 ( GV.