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Der Sozialhilfeträger hat nach § 93 SGB XII die Möglichkeit, Ansprüche, die der Leistungsberechtigte gegenüber Dritten hat, durch eine bloße schriftliche Anzeige bei dem Dritten auf sich überzuleiten und geltend zu machen. Diese Vorschrift soll den Nachrang der Sozialhilfe gem. § 2 SGB XII verwirklichen. Die Überleitungsanzeige stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen den Widerspruch oder Anfechtungsklage möglich sind, jedoch keine aufschiebende Wirkung entfalten ( § 93 Abs. 3 SGB XII). Auch nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes bleiben Rückforderungen von Schenkungen möglich. Der Sozialhilfeträger ist nach wie vor nicht gehindert, entsprechende Ansprüche auf sich überzuleiten und die Herausgabe von Geschenken oder Wertersatzansprüche geltend zu machen. Für die Wirksamkeit der Überleitung eines Anspruchs nach § 93 SGB XII genügt es bereits, dass ein überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein objektiv ausgeschlossen ist. [1] Entscheidend ist nicht, ob ein Anspruch tatsächlich besteht, sondern dass die Überleitung für einen Zeitraum erfolgt, für den Leistungen der Sozialhilfe tatsächlich gewährt worden sind [2] In Elternunterhaltsfällen spielt die Überleitung nach § 93 SGB XII insbesondere im Zusammenhang mit Schenkungsrückforderungen nach § 528 BGB eine Rolle.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre.
2 Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen. (5) 1 Der Träger der Sozialhilfe kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit der leistungsberechtigten Person auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. 2 Kosten, mit denen die leistungsberechtigte Person dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3 Über die Ansprüche nach den Absätzen 1, 2 bis 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" ( Einstellung oben) Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) vom 02. 06. 2021 ( BGBl. I S. 1387), in Kraft getreten am 01.