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Für diesen Fall sieht die MaBV auch keine zweckgebundene Verwendung (§ 4 MaBV) und keine getrennte Vermögensverwaltung (§ 6 MaBV) mehr vor. Damit muss die objektbezogene Mittelverwendung der vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellten Gelder zwingend im Kreditvertrag vereinbart werden. Weitere Voraussetzung für die Abwicklung nach § 7 MaBV ist die Vereinbarung dieser Abwicklungsvariante im notariellen Kaufvertrag. Hinsichtlich des Sicherungszwecks der Bürgschaft nach § 7 MaBV gab es in der Vergangenheit zahlreiche Diskussionen. MaBV-Risken im (Dreiecks-)Rechtsverhältnis Bauträger/Erwerber/Bank. Durch eine Entscheidung des BGH vom 19. 07. 2001 sowie darauffolgende Entscheidungen wurde der Sicherungszweck von § 7 MaBV "Bürgschaften" klar definiert. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, dass die Sicherungsarten § 3 MaBV und § 7 MaBV ohne weiteres gewechselt werden können. Allerdings knüpfen sich an den Wechsel verschiedene Voraussetzungen: Vereinbarung der Sicherungsart bzw. des Wechsels der Sicherungsart im notariellen Kaufvertrag. Bei einem Wechsel von § 7 nach § 3 MaBV Erreichung des Bautenstandes gem.
den geleisteten Zahlungen. Im Falle einer Absicherung nach § 7 MaBV sind die gesamten geleisteten Zahlungen des Erwerbers über die Bürgschaft sicherzustellen. PRAXISTIPPS Vorlage Genehmigung insbesondere bei neuen und unbekannten Bauträgern gem. MaBV: Finanzierung von Bauträger und Erwerber (Peter Freckmann / Patrick Rösler) – ZfIR 2011, 739 | ZfIR online. § 34 c GewO. Prüfung Voraussetzungen gem. § 3 MaBV vor Annahme von Erwerbergeldern. Zur Risikobegrenzung – Bürgschaften im Rahmen der Abwicklung nach § 7 MaBV – möglichst nur bis zu 58% auslegen. Beitragsnummer: 18272
Bezieht sich der Anspruch des Erwerbers auf ein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht, so muss dieses bereits im Grundbuch begründet sein. Eine Bestätigung des Notars, dass der Eintragung der Auflassungsvormerkung keine Gründe entgegenstehen, reicht damit für die Annahme von Zahlungen durch den Bauträger nicht aus. d) Wenn die Freistellung des Vertragsobjektes von allen Grundpfandrechten gesichert ist, und zwar auch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht vollendet wird (Freistellungsverpflichtungserklärung der bauträgerfinanzierenden Bank). Diese Freistellungsverpflichtungserklärung soll gewährleisten, dass der Erwerber bei vollständiger Zahlung der geschuldeten Vertragssumme lastenfreies Eigentum erhält. Im Falle der Nichtvollendung hat die Bank den Wahlvorbehalt, ob sie sich aus dem Grundpfandrecht oder aus den vom Erwerber geleisteten Anzahlungen befriedigen will. Voraussetzung ist die Vereinbarung des Vorbehalts im Kaufvertrag wie auch in der Freistellungserklärung. Zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der vom Kreditinstitut abzugebenden Freistellungsverpflichtungserklärung geben die Sätze 3 bis 6 des § 3 Abs. 1 MaBV weitere Hinweise.
Die Einhaltung der Verordnung durch den Bauträger ist daher auch im vitalen Interesse der Kreditinstitute, um ggf. daraus resultierende Risiken und Nachteile im Vorfeld antizipieren und abschirmen zu können. Anwendungsbereich der MaBV Dieser ergibt sich aus § 1 MaBV in Verbindung mit § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung. Danach ist ein Bauträger, wer gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern, um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will. (§ 34c Abs. 1 Ziff. 4a). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bauträger eine eventuell erforderliche Genehmigung, wie die nach § 34 c Gewerbeordnung, auch tatsächlich besitzt. Maßgeblich ist lediglich die Frage, ob Gelder der Erwerber für die Durchführung des Bauvorhabens angenommen werden. Hat der Bauträger versäumt, eine Genehmigung nach § 34 c GewO zu erwirken, so gelten für ihn dennoch die Regelungen der MaBV.