Bundesgerichtshof macht Erben froh: Zugriff aufs Bankkonto auch ohne Erbschein Gute Nachrichten für die Erben verstorbener Bankkunden: Sie müssen dem Institut nicht zwingend einen teuren Erbschein vorlegen, um an das Erbe zu kommen, entschied nun der Bundesgerichtshof. Dazu reichen auch andere Dokumente – wie das Testament. Für Links auf dieser Seite erhält FOCUS Online ggf. eine Provision vom Händler, z. B. Zugang zum Bankkonto auch ohne Erbschein - Bankenverband. für mit gekennzeichnete. Mehr Infos Erben verstorbener Bank- oder Sparkassenkunden können nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden, dem Geldinstitut einen Erbschein vorzulegen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um an ein Erbe zu kommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (XI ZR 401/12). Damit stärkten die Richter die Rechte der Verbraucher, die sich nun nicht immer einen kostenpflichtigen Erbschein besorgen müssen: Denn je höher die vererbten Summen sind, desto teurer wird das Dokument. Erben könnten sich stattdessen auch durch einen Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament als erbberechtigt ausweisen, entschieden die Richter: "Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen. "
Den Nachlass bildet hauptsächlich ein Bankguthaben. Laut Testament sollen aber auch die Kinder erben. Wenn diese befürchten, dass der Lebensgefährte das Geld abhebt und es vor Klärung der Verhältnisse ausgibt, können sie seine Vollmacht widerrufen. Wann ist ein Erbschein entbehrlich? Der Bundesgerichtshof hat 2013 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geldinstitute, nach denen für den Kontozugriff von Erben grundsätzlich ein Erbschein erforderlich war, für unwirksam erklärt (Urteil vom 8. Ohne erbschein ans konto et. 2013, Az. XI ZR 401/12). Dem Urteil zufolge stellen solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Laut Gesetz sei nicht immer ein Erbschein vorzulegen. Stattdessen wären bei einigen Gelegenheiten, etwa der Grundbuchänderung, auch andere Beweismittel erlaubt. Für den Bundesgerichtshof waren hier die Interessen des wahren Erben vorrangig vor der Absicherung der Bank. Man könne dem Erben nicht zumuten, ein eigentlich überflüssiges, Kosten verursachendes und zeitraubendes Erbscheinverfahren durchzuführen, nur um Zugriff auf sein Erbe zu bekommen.
Diese verlangen oft reflexartig die Vorlage eines Erbscheins. Da ein Erbscheinverfahren beim Nachlassgericht oft teuer und manchmal sehr zeitaufwändig sein kann, sollten Erben genau prüfen, ob sie wirklich einen Erbschein beantragen müssen, um sich Zugriff zu einem Bankkonto zu verschaffen. Regelmäßig wird nämlich bereits die Vorlage des eröffneten Testaments ausreichen – egal ob es sich um ein notarielles oder handschriftliches Testament handelt. Leserfrage: Ohne Erbschein Geld vom Konto? - WELT. So steht es inzwischen auch in den AGB der Banken, in denen es wie folgt heißt: " Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten.
Nur bei konkreten Zweifeln am behaupteten Erbrecht kann die Bank die Leistung von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar sich in einem handschriftlichen Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben und ihre beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt. Nachdem beide Elternteile verstorben waren, forderten die im Testament namentlich genannten Kinder als Erben die Bank zur Freigabe der Konten der Erblasser auf. Dazu legten sie eine beglaubigte Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls vor. Todesfall: Was passiert mit dem Bankkonto? - Service - Versicherungsbote.de. Die Bank weigerte sich jedoch und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben erwirkten beim zuständigen Amtsgericht den Erbschein und verlangten von der Bank die Übernahme der Kosten. Die Bank gab die Konten nach Vorlage des Erbscheins zwar frei, verweigerte aber die Übernahme der Kosten. Der BGH hielt den Anspruch der Erben auf Erstattung der Gerichtskosten für die Erstellung des Erbscheins für gerechtfertigt. Die Bank habe gegen ihre Leistungstreuepflicht aus den Kontoverträgen verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machte.
Hinterbliebene ohne Bankvollmacht des Verstorbenen können über seine Konten erst verfügen, wenn sie nachweisen, dass sie Erben sind. Das geht mit einem beglaubigten Testament, einem Erbvertrag oder einem Erbschein. So urteilte der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 311/04). Es genügt sogar ein handschriftliches Testament mit dem Eröffnungsvermerk des Nachlassgerichts (Az. XI ZR 440/15). Ohne erbschein ans konto 4. Besteht die Bank dennoch auf einem Erbschein, hat sie den Erben die Kosten dafür zu ersetzen. Nur bei konkret begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Testaments dürfen Banken und Sparkassen einen Erbschein verlangen.
Die BGH-Richter kippten damit die Klausel einer Sparkasse, die es sich generell vorbehalten wollte, auf einem Erbschein zu bestehen. Alles, was Sie übers Erben wissen müssen Unser PDF-Ratgeber erklärt Erben und Erblassern alle wichtigen Informationen rund um Erbrecht, Testament, Freibeträge, Pflichtteil, Steuerklassen, Erbengemeinschaft und Enterben. In unklaren Fällen weiter erforderlich Die Deutsche Kreditwirtschaft wies darauf hin, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiter verlangt werden könne. Das habe der BGH in einem Urteil aus dem Jahr 2005 anerkannt. Ohne erbschein ans konto. In einem Erbschein wird festgehalten, wer Erbe ist und in welchem Ausmaß er verfügungsberechtigt ist. Alternativ könnten die Banken bis zur Klärung das Erbe auch bei den Amtsgerichten hinterlegen. Die Hinterlegungsstellen würden dann aber ebenfalls einen Erbschein verlangen. "Das könnte für die Verbraucher dann sehr viel teurer werden", sagte eine Sprecherin des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes. Klausel soll präzisiert werden Schon die Vorinstanzen hatten dem Kläger, einer Verbraucherschutzorganisation, Recht gegeben.
In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Banken und Sparkassen nach Eintritt eines Erbfalls eine Auszahlung von Geldvermögen an den Erben zu Unrecht mit der Begründung verweigern, dass eine Auszahlung erst nach Vorlage eines Erbscheins erfolgen müsse. Was offensichtlich manchen Bankmitarbeitern nicht bewusst ist, ist das dann, wenn die Auszahlung zu Unrecht verweigert, insbesondere aber zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins verlangt worden ist, die Bank sich gegenüber dem Erben schadenersatzpflichtig macht (LG Memmingen, Urteil vom 28. 19. 2019, 22 O 257/19). Bank verweigert trotz Kontovollmacht der Erbin Auszahlung wegen nicht vorhandenem Erbschein In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Klägerin den Erblasser aufgrund eines in Kalifornien errichteten notariellen Testaments als Alleinerbin beerbt. Obwohl der Erblasser zusätzlich der Klägerin eine über den Tod hinaus bestehende Kontovollmacht für sein Girokonto sowie eine Vorsorgevollmacht zur Vermögensvorsorge erteilt hat, weigerte sich die beklagte Bank eine Anweisung der Erbin, die Gelder vom unter Konto Aktivsparen auf das Girokonto zurück transferieren wollte, zu befolgen und machte dies von der Vorlage eines Erbscheins abhängig.
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