(1) 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2 Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. (2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
07. 2019 - 1 A 10172/19 Anlegen; Anliegergrundstück; anpflanzen; Anpflanzungen; außerorts; Beseitigung;... OLG Hamm, 09. 10. 2017 - 5 U 146/16 Ortsübliche Einfriedung OLG Karlsruhe, 15. 03. 2019 - 12 U 77/18 Rückschnitt von herüberhängenden Zweigen - Schadensersatzanspruch Nachbarn KG, 13. Immer wieder Ärger mit dem Nachbarn wegen überhängender Äste! - SaarkanzleiSaarkanzlei. 2005 - 24 W 115/04 Wohnungseigentumsanlage: Selbsthilferecht benachbarter... OVG Sachsen, 27. 2021 - 1 B 388/21 Öffentlich-rechtliche Streitigkeit; hoheitliche Maßnahme; Verwaltungsakt;... OLG München, 11. 05. 2016 - 20 U 4831/15 Kein Schadensersatzanspruch des Nachbarn für Beschädigung eines Baumes auf dem... OLG Karlsruhe, 15. 2020 - 12 U 113/19 Nachbarrechtliche Ansprüche in Bezug auf Bepflanzung im Grenzbereich OLG Karlsruhe, 27. 2014 - 12 U 168/13 Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Wesentliche Beeinträchtigung durch vom... BGH, 20. 09. 2019 - V ZR 218/18 Kein Anspruch auf Beseitigung von Birken auf dem Nachbargrundstück bei Einhaltung... LG Essen, 01. 2017 - 13 S 71/17 Mieter ist kein Zustandsstörer/ Herüberhängende Zweige sind nach §§ 910, 1004 BGB... VG Berlin, 03.
Die Grenzbepflanzung zwischen 2 Nachbargrundstücken ist regelmäßig der Grund oft erbittert geführter Streitigkeiten. Ausgangspunkt sind dabei oft Äste, die über die Grundstücksgrenze wachsen und durch Schattenwurf oder auch durch herabfallendes Laub die Nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigen. Die Lösung solcher Problemsituationen ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 910 und 1004 geregelt. In § 910 Abs. 910 bgb wesentliche beeinträchtigung 2016. 1 BGB heißt es: "Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauchs, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. " Wenn der Rückschnitt nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, darf der betroffene Nachbar selbst abschneiden bzw. durch einen Fachmann abschneiden lassen. Die dadurch entstehenden Kosten darf er dem Nachbarn in Rechnung stellen.
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